{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00682_2026-09-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226185&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3329520563858c31a8d07284636be890"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:29", "Num": [" VB.2025.00682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00682"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00682"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ordentliche Einb\u00fcrgerung | [Sistierung des Einb\u00fcrgerungsverfahrens nach Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagess\u00e4tzen bei einer Probezeit von zwei Jahren.] Nach \u00a7 13 Abs. 1 aKB\u00fcV kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde das Verfahren sistieren, wenn einzelne Voraussetzungen f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung nicht erf\u00fcllt sind und sie deren Erf\u00fcllung in l\u00e4ngstens einem Jahr erwartet. Nach Art. 4 Abs. 3 B\u00fcV darf eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden, solange eine laufende Probezeit (im strafrechtlichen Sinn) noch nicht abgelaufen ist. Dies ist hier der Fall (E. 3.1). Die Regelung von Art. 4 Abs. 3 B\u00fcV tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass eine noch nicht weit in der Vergangenheit liegende Straff\u00e4lligkeit zumindest vor\u00fcbergehend Zweifel daran weckt, dass die einb\u00fcrgerungswillige Person f\u00e4hig und willens ist, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu beachten. Nach dem Ablauf der Probezeit kann dann in Kenntnis des Verhaltens der Person (oder einer erneuten Delinquenz) \u00fcber das Einb\u00fcrgerungsgesuch entschieden werden. Da es sich beim Vergehen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht um ein Bagatelldelikt handelt und die Probezeit nur zwei Jahre dauert, rechtfertigt sich eine Sistierung und ist diese verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.2). Abweisung. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:29", "Checksum": "584198934dbe3ee1040ff6f8e884b7d7"}