{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00689_2025-11-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225396&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d114e9d21f11961485458fc48492de12"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.11.2025  VB.2025.00689"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.11.2025  VB.2025.00689"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.11.2025  VB.2025.00689"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdef\u00fchrerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit an, als die Zwangsmassnahmenrichterin den Beschwerdegegner aufgrund des zwischen den Parteien anl\u00e4sslich der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung geschlossenen \"Vergleichs\" f\u00fcr berechtigt erkl\u00e4rte, die gemeinsamen Kinder bei der Tagesmutter abzuholen und sp\u00e4ter zur Mutter der Beschwerdef\u00fchrerin zu bringen (E. 1.2). Das Festlegen von \u2013 wenn auch auf die Dauer der Schutzmassnahmen beschr\u00e4nkten \u2013 Betreuungsregeln geh\u00f6rt nicht in den Aufgabenbereich des Zwangsmassnahmengerichts in Gewaltschutzangelegenheiten, erst recht dann nicht, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 ein Kontaktverbot zu einem Kind nicht zu verl\u00e4ngern ist bzw. nicht verl\u00e4ngert wurde. Wird ein gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zu einem Kind verl\u00e4ngert, so kann immerhin die Anordnung von gewissen Regeln zur Kontaktaufnahme und Betreuung unter Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsaspekten, das heisst beschr\u00e4nkt auf Ausnahmen vom Kontaktverbot, angezeigt sein. Die hier von den Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung vereinbarten und schliesslich verf\u00fcgten Betreuungsregeln entsprechen solchen, wie sie das Eheschutzgericht bzw. die Kindesschutzbeh\u00f6rde anordnet. Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht indes in der Deeskalation einer Gewaltsituation und \u2013 im Unterschied zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen \u2013 nicht in der (mittel- oder l\u00e4ngerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Besteht aus Sicht des Gewaltschutzgesetzes kein Bedarf (mehr) an Schutzmassnahmen, so besteht erst recht auch kein Raum f\u00fcr Anordnungen hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts oder dergleichen. Die vorliegend von der Beschwerdef\u00fchrerin angefochtene Betreuungsregelung stellt somit keine Anordnung dar, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens getroffen werden kann und in einem allf\u00e4lligen anschliessenden Beschwerdeverfahren seitens des Verwaltungsgerichts zu \u00fcberpr\u00fcfen ist; mithin handelt es sich um keintaugliches Anfechtungsobjekt (E. 3.1). \r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:23", "Checksum": "fc9bd819bcc987a9d516f971127b9feb"}