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Geschäftsnummer: VB.2025.00690  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweisentzug; Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts. Das schweizerische Recht sieht im Bereich der Ahndung von Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln ein doppelspuriges Straf- und Verwaltungsverfahren vor (E. 3.2). Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine mittelschwere Verkehrsgefährdung vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften um 26–29 km/h überschritten worden ist (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG
Rechtsnormen:
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00690

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A den Führerausweis sowie die Lernfahrausweise der Kategorien C und CE wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der Kategorien G und M während dieser Zeit. Zudem wurden allfällige Lernfahrausweise und internationale Führerscheine entzogen und ausländische Führerausweise aberkannt.

II.  

Hiergegen erhob A am 27. Januar 2025 Rekurs, welchen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. September 2025 abwies.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 15. Oktober 2025 an die Sicherheitsdirektion, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete. A beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 16. November 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden lenkte der Beschwerdeführer am 10. September 2023 um 15.22 Uhr in B, ausserorts, in Fahrtrichtung C, ein Motorrad mit Kontrollschild 01 mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) statt der erlaubten 80 km/h.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsübertretung) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 450.- bestraft.

Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war, erliess der Beschwerdegegner die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung. Er würdigte den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafe, welche ihm vom Kanton Appenzell Ausserrhoden auferlegt worden sei, sei mehr als genug. Es sei niemand gefährdet worden, da er ausserorts unterwegs gewesen sei. Es läge eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln vor, die Entscheide der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und des Beschwerdegegners würden nicht übereinstimmen. Sodann sei das Verfahren unnötig in die Länge gezogen worden.

3.2 Das schweizerische Recht sieht im Bereich der Ahndung von Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln ein doppelspuriges Straf- und Verwaltungsverfahren vor. Das Strafgericht entscheidet über die in den strafrechtlichen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; Art. 90 ff. SVG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; Art. 34 ff.; 106 und 107 StGB) vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsentzug), während die zuständige Verwaltungsbehörde über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen (Verwarnung oder Führerausweisentzug) befindet (BGr, 9. November 2012, 1C_353/2012, E. 2.3; René Schaffhauser, in: Manfred Dähler/René Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 232 ff. mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Der Beschwerdegegner war somit befugt, neben dem strafrechtlichen Verfahren des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein Administrativmassnahmeverfahren durchzuführen.

3.3 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in strafrechtlicher Hinsicht von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Ein strafrechtlich als einfache Verkehrsregelverletzung erfasster Verstoss kann somit in administrativrechtlicher Sicht auch eine mittelschwere Widerhandlung sein. Ein Widerspruch zum Strafurteil besteht somit vorliegend nicht.

3.4 Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 26–29 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2c).

Trotz dieser schematischen Vorgaben ist den besonderen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. So ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3). So vermögen etwa günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.2).

3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 26 km/h eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser schematischen Einschätzung rechtfertigen würden, liegen keine vor. Wie dargelegt kann der strafrechtliche Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung administrativrechtlich sowohl eine einfache als auch eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sein, weshalb kein Widerspruch zum Strafbefehl besteht.

3.6 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Dass der Beschwerdeführer bislang einen ungetrübten Leumund hat, kann somit nicht weiter berücksichtigt werden, da die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf.

Die vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen datieren vom 10. September 2023, mithin sind seit der Widerhandlung mehr als zwei Jahre vergangen. Ein hoher Zeitaufwand ist im Administrativverfahren systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer nicht moniert wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.3). Hierbei stellt eine Zeitdauer von zwei Jahren noch keine lange Verfahrensdauer dar, weshalb der Beschwerdeführer aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auch weitere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert dargetan.

4.  

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von einem Monat als rechtmässig. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,  einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.