{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00691_2025-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225454&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27c7561cd61752c9741ddb8573e302eb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00691"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2025  VB.2025.00691"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2025  VB.2025.00691"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2025  VB.2025.00691"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Ausschaffungshaft (GI250221-L) | [Der Beschwerdef\u00fchrer war f\u00fcr einen Flug nach Algerien angemeldet. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer seine Krankenakte beim algerischen Konsulat eingereicht hatte, blockierte dieses den zugesagten Laissez-passer. W\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens sicherten die algerischen Beh\u00f6rden erneut einen Laissez-passer zu.] Der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r ist nicht verletzt. Die Vorinstanz pr\u00fcfte die Absehbarkeit des Vollzugs und \u00e4usserte sich zur rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeit der Ausschaffung (E. 4.3). Ein Verweis auf fr\u00fchere Entscheide in der gleichen Sache ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (E. 4.4). Das Beschleunigungsgebot ist vorliegend nicht verletzt, die hiesigen Beh\u00f6rden haben das Verfahren geh\u00f6rig vorangetrieben (E. 5.3). Die wiederum behaupteten strukturellen Schwierigkeiten bei R\u00fcckf\u00fchrungen nach Algerien sind weiterhin nicht erstellt (E. 5.4). Die angef\u00fchrten gesundheitliche Beschwerden stehen einem Vollzug nicht entgegen; der Beschwerdef\u00fchrer verweigerte wiederholt die Einnahme verordneter Schmerzmittel. Auch die algerischen Beh\u00f6rden haben nach Pr\u00fcfung der medizinischn Akten Reisedokumente in Aussicht gestellt (E. 5.5).  Die Verl\u00e4ngerung der Ausschaffungshaft ist sodann verh\u00e4ltnism\u00e4ssig \u2013 mildere Massnahme sind von der Vorinstanz gepr\u00fcft und verworfen worden. Das \u00f6ffentliche Interesse an einer kontrollierten R\u00fcckf\u00fchrung \u00fcberwiegt angesichts der Vorstrafe des Beschwerdef\u00fchrers das private Interesse am Erhalt seiner Bewegungsfreiheit (E. 6.3). Eine im Gesetz vorgesehene Verl\u00e4ngerung von drei Monaten \u00fcber die maximale Haftdauer hinaus ist vorliegend zul\u00e4ssig und angezeigt (E. 7). Dem bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter ist nur der notwendige Aufwand zum Stundenansatz gem\u00e4ss \u00a7 3 der Verordnung \u00fcber die Anwaltsgeb\u00fchren zu entsch\u00e4digen. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend zu k\u00fcrzen (E. 9.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:51", "Checksum": "053f8ae8bcd22e4d5370c1c495b8e9f3"}