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Geschäftsnummer: VB.2025.00710  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


[Eine Gemeinde kündigte einem langjährigen Angestellten. Die Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und stellte fest, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Gemeinde wurde zur Bezahlung einer Entschädigung von vier Monatslöhnen und einer Abfindung von zwei Monatslöhnen verpflichtet; hinsichtlich der Abgeltung des Feriensaldos wurde der Rekurs abgewiesen. Strittig sind im Beschwerdeverfahren die Höhe der Entschädigung und der Abfindung sowie die Abgeltung des Feriensaldos.] Die Höhe der Entschädigung wird ermessensweise festgelegt; die Einräumung eines Ermessensspielraums dient in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens. Daher ist es nicht angezeigt, aus der Praxis des Verwaltungsgerichts starre Schematisierungen zur Festlegung der Entschädigungshöhe abzuleiten. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht frei prüfen und hat nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (E. 3.3). Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschwerdegegnerin und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers als schwer qualifiziert, was die Festsetzung der Entschädigung im ober(st)en Rahmen rechtfertigt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung stufte die Vorinstanz hingegen entschädigungsmindernd ein. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers, seine langjährige Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin, die mittelmässigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die nicht mehr geringfügige Lohneinbusse aufgrund seiner neuen Tätigkeit sowie die Unterhaltspflicht für seine Kinder sind die wirtschaftlichen Auswirkungen jedoch nicht derart gering, dass sich eine Reduktion der im ober(st)en Rahmen festgesetzten Entschädigung rechtfertigen würde. Mit der Zusprechung einer Entschädigung von nur vier Monatslöhnen verletzte die Vorinstanz ihr Ermessen; dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen (E. 3.5). Hinsichtlich der Abfindung fallen bei den persönlichen Verhältnissen die lange Anstellungsdauer des Beschwerdeführers und die Unterhaltspflicht für seine Kinder ins Gewicht. Dies rechtfertigt eine Abfindung im oberen Rahmen. Der Umstand, dass er rasch eine neue Stelle gefunden hat, rechtfertigt nicht, die Abfindungshöhe im unteren Bereich festzusetzen. Indem die Vorinstanz eine Abfindung von nur zwei Monatslöhnen zusprach, verletzte sie ihr Ermessen; es rechtfertigt sich eine Abfindung von fünf Monatslöhnen (E. 4.4 und 4.5). Soweit der Beschwerdeführer die verweigerte Auszahlung von Ferienguthaben im Umfang von 30 Tagen moniert, dringt er nicht durch. Die Kündigung erfolgte am 21. Mai 2024 und am 20. Juni 2024 hatte der Beschwerdeführer bereits die Zusicherung für die neue Stelle, die er schliesslich am 1. September 2024 antrat. Zwischen der Zustellung der Kündigungsverfügung und dem Antritt der neuen Stelle lagen über 18 Wochen. Er hatte somit grundsätzlich ausreichend Zeit, in diesem Zeitraum die sechs Wochen Ferien zu kompensieren, was ihm möglich und zumutbar war. Die geltend gemachte Ferienunfähigkeit ist nicht belegt (E. 5.3). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu. Angesichts des konkreten Ausmasses des Obsiegens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich eine solche Reduktion nicht. Er hat deshalb Anspruch auf eine volle (angemessene) Entschädigung. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm nicht das volle vom Rechtsvertreter ausgewiesene Honorar entschädigte, da eine "angemessene Parteientschädigung" nach Praxis des Verwaltungsgerichts nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen ist (E. 7.2 und 7.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABFINDUNG
ABFINDUNGSHÖHE
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
FERIENABGELTUNG
KÜNDIGUNG
MISSBRÄUCHLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 336a Abs. 2 OR
§ 18 Abs. 3 PG
§ 17 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00710

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. September 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

vertreten durch den Gemeinderat B,

 

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kündigung,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1968) war ab 1. Mai 2008 als … bei der Gemeinde B angestellt. Der Gemeinderat löste das Arbeitsverhältnis mit Beschluss vom 14. Mai 2024 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. September 2024 auf, stellte A bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und ordnete den Bezug von Mehrzeit und den Abbau von Feriensaldi an.

II.  

Gegen die Kündigungsverfügung erhob A mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Rekurs beim Bezirksrat D, wobei er die Ausrichtung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger Kündigung in der Höhe von sechs (Brutto-)Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von zwölf, eventualiter von sechs Monatslöhnen beantragte, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Oktober 2024. Zudem beantragte er die Vergütung seines Feriensaldos in Höhe von Fr. 11'047.60, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Oktober 2024.

Der Bezirksrat D hiess den Rekurs mit Beschluss vom 23. September 2025 teilweise gut. Er stellte fest, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war (Dispositiv-Ziff. I), und verpflichtete die Gemeinde B, A eine Entschädigung von vier Monatslöhnen und eine Abfindung von zwei Monatslöhnen zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. II und III). Im Übrigen (hinsichtlich der beantragten Abgeltung des Feriensaldos) wies er den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. IV). Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und verpflichtete die Gemeinde B zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (Dispositiv-Ziff. V und VI).

III.  

Am 24. Oktober 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Dispositiv-Ziff. II und III des Beschlusses des Bezirksrats vom 23. September 2025 aufzuheben und die Gemeinde B sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen in der Höhe von insgesamt Fr. 84'721.05 sowie (unter Anrechnung des bei der neuen Anstellung erwirtschafteten Einkommens) eine Abfindung von sechs Bruttomonatslöhnen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Oktober 2024, zu bezahlen. Darüber hinaus sei die Gemeinde B zu verpflichten, ihm den Feriensaldo mit Fr. 11'047.60, zuzüglich Zins ab dem 1. Oktober 2024, zu bezahlen. Schliesslich sei Dispositiv-Ziff. VI des Beschlusses des Bezirksrats vom 23. September 2025 dahingehend abzuändern, dass die Gemeinde B zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 24'390.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

Der Bezirksrat D verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2025 auf Stellungnahme. Die Gemeinde B beantragte am 3. Dezember 2025, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt und A entsprechend weder eine Entschädigung noch eine Abfindung zuzusprechen sei. A replizierte am 3. Januar 2026. Die Gemeinde B duplizierte am 9. Februar 2026. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 nahm A und am 5. März 2026 erneut die Gemeinde B Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.

Der Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht eine Erhöhung der bereits von der Vorinstanz gewährten Entschädigung von vier Monatslöhnen auf sechs Monatslöhne und eine Erhöhung der vorinstanzlich gewährten Abfindung von zwei Monatslöhnen auf sechs Monatslöhne. Zudem beantragt er die von der Vorinstanz verweigerte Auszahlung von Ferienguthaben in Höhe von rund Fr. 11'000.-. Gemäss (unbestrittenen) Angaben des Beschwerdeführers betrug sein letzter Bruttojahreslohn bei der Beschwerdegegnerin rund Fr. 170'000.-, woraus mithin ein (Brutto-)Monatslohn von rund Fr. 13'000.- resultiert. Der Streitwert (als Differenz zwischen den beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag, vgl. VGr, 13. März 2025, VB.2024.00261, E. 1.2) beträgt daher rund Fr. 90'000.-. Die Beschwerde ist demnach durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.2 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Vorinstanz stellte fest, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung ohne hinreichenden sachlichen Grund erfolgte und unverhältnismässig war. Die Anträge des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Folgen der ausgesprochenen Kündigung. Die Beschwerdegegnerin hat gegen den angefochtenen Entscheid keine Beschwerde erhoben. Die Kündigung (bzw. deren Rechtmässigkeit) ist mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verlangt, es sei die Rechtmässigkeit der Kündigung festzustellen, ist dieser Antrag demnach unbeachtlich. Das kantonale Verfahrensrecht kennt das Institut der Anschlussbeschwerde nicht; in der Beschwerdeantwort können demnach keine Anträge gestellt werden, die über den durch die Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid abgesteckten Rahmen hinausgehen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 22; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Höhe der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz habe die konkreten Umstände, welche der Kündigung vorausgegangen seien, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dies betreffe namentlich das Verhalten des Gemeindeschreibers gegenüber vielen Mitarbeitenden, insbesondere gegenüber ihm, das verwerflich und persönlichkeitsverletzend gewesen sei. Der Gemeindeschreiber habe ihn etwa an verschiedenen Sitzungen in Anwesenheit anderer Mitarbeitenden angeschrien und blossgestellt. Der Gemeindeschreiber habe ihn über Monate hinweg gemobbt und ihn zum Feindbild erklärt. Dieser Konflikt zwischen ihm und dem Gemeindeschreiber sei zumindest einem Mitglied des Gemeinderats bewusst gewesen. Gleichwohl habe der Gemeinderat sich aus dem Konflikt herausgehalten und keine Hilfestellung angeboten. Dies stelle eine schwere Fürsorgepflichtverletzung dar. Der wahre Grund für die Kündigung sei der Hass des Gemeindeschreibers auf ihn gewesen und nicht die in der Kündigung vorgebrachten Gründe.

3.2 Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) wiederholt diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden ist, sofern eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Die Gemeinde B hat von dieser Kompetenz mit Erlass ihrer Personalverordnung (Personalverordnung der Gemeinde B vom 12. Dezember 2018, SR-Nr. 130.1) Gebrauch gemacht.

3.3 Die Personalverordnung enthält betreffend die Entschädigung als Folge einer missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung keine eigene Bestimmung, womit für diese Frage das kantonale Personalrecht zur Anwendung gelangt.

Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die entlassene Person nicht wieder eingestellt, ist ihr eine Entschädigung auszurichten, welche sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung richtet (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG). Nach Art. 336a Abs. 2 OR wird die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, welcher dem Lohn der arbeitnehmenden Person für sechs Monate entspricht. Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung (pönale Komponente) als auch der Wiedergutmachung und ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).

Im Hinblick auf die pönale Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers und die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem Mitverschulden der arbeitnehmenden Person, dem Vorgehen bei der Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für die arbeitnehmende Person zu berücksichtigen, namentlich deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. zum Ganzen VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00632, E. 5.1 mit Hinweisen).

Die Höhe der Entschädigung bei einer unrechtmässigen Kündigung wird ermessensweise unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegt. Die Einräumung eines Ermessensspielraums dient damit in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (vgl. zu diesem Konzept Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen – Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, Zürich etc. 2010, Rz. 427 ff.). Daher ist Zurückhaltung geboten bzw. ist es nicht angezeigt, aus der Praxis des Verwaltungsgerichts starre Schematisierungen zur Festlegung der Entschädigungshöhe abzuleiten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00314, E. 4.1). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht frei prüfen kann, da die Kognition im Beschwerdeverfahren beschränkt ist. Es kann nur die qualifiziert falsche Ermessensbetätigung oder die unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsermittlung gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend nicht zulässig (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht hat nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00314, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst Folgendes: Der für die Kündigung vorgebrachte Hauptgrund, wonach der Beschwerdeführer durch sein (Führungs-)Verhalten die Neubesetzung von Stellen verzögert und dadurch Personalabgänge verursacht habe, sei nicht nachgewiesen. Ausserdem seien die weiteren Kritikpunkte bezüglich seiner Führung sowie der Vorwurf der fehlenden Einsicht und der fehlenden Veränderungsbereitschaft aufgrund der damals herrschenden aussergewöhnlichen Situation (interne Umstellungen, steigende Asylquote) zu relativieren bzw. in diesem Kontext zu betrachten. Es handle sich insgesamt nicht um derart gravierende Defizite, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr im öffentlichen Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung gelegen habe. Die Kündigung sei ohne hinreichenden sachlichen Grund erfolgt. Weiter stellte die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fest. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Gesprächs vom 4. April 2024 (bei dem zwei Mitglieder des Gemeinderats anwesend gewesen seien), an welchem dem Beschwerdeführer die Absicht der Kündigung mitgeteilt worden sei, bereits Dispositionen getroffen, die darauf schliessen gelassen hätten, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs nur noch Formsache gewesen sei oder zumindest der Kündigungsentscheid nicht mehr ergebnisoffen habe getroffen werden können. Die Beschwerdegegnerin habe ihn auch sogleich und noch während der Frist zum rechtlichen Gehör freigestellt, was an eine fristlose Kündigung erinnere (und eine unzulässige vorsorgliche Einstellung im Amt darstelle).

Bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigte die Vorinstanz neben diesen Umständen namentlich auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin am letzten Arbeitstag des Beschwerdeführers (anlässlich des besagten Gesprächs vom 4. April 2024). Diesem sei ein Haus- und Kontaktverbot erteilt worden und er sei mit ein paar persönlichen Sachen zu Bürozeiten aus dem Haus begleitet worden. Hinzu komme die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Unterhaltspflicht für zwei Kinder, was die Vorinstanz bewog, die Entschädigung im oberen Rahmen festzusetzen.

3.5  

3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe bei den Bemessungsfaktoren für die Entschädigung die Schwere der Verfehlung der Arbeitgeberin sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen ihm und dem Gemeindeschreiber nicht angemessen gewürdigt. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid entgegen seiner Ansicht mit diesem Sachverhaltskomplex hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz ging auf den (Haupt-)Vorwurf des unangebrachten Verhaltens des Gemeindeschreibers und dessen (angespannte) Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer – unter Verweis auf die (zahlreichen) Eingaben der Parteien – ein und verneinte im Ergebnis eine Fürsorgepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen anerkennt auch der Beschwerdeführer selbst, dass die Vorinstanz das "unverhältnismässig hart(e)" Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. des Gemeindeschreibers gegen ihn bei der Entschädigungshöhe entsprechend gewürdigt hat. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, erfolgte die Kündigung der Beschwerdegegnerin ohne hinreichenden sachlichen Grund; die wesentlichen Vorwürfe, welche die Beschwerdegegnerin für die Kündigung anführte, konnten entweder nicht nachgewiesen werden oder waren nicht stichhaltig. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie ihn anlässlich des Gesprächs betreffend die Kündigungsabsicht (mithin noch während der Frist zur Stellungnahme) sofort von der Arbeitspflicht entband und ihm ein Haus- und Kontaktverbot erteilte, und stufte dieses Vorgehen als unverhältnismässig ein.

3.5.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der dargelegten Umstände (vgl. E. 3.5.1) die Verfehlung der Beschwerdegegnerin und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers, mithin das Verschulden als schwer qualifiziert. Dies rechtfertigt mit der Vorinstanz die Festsetzung der Entschädigung im ober(st)en Rahmen. Die Vorinstanz berücksichtigte allerdings entschädigungsmindernd, dass der Beschwerdeführer per 1. September 2024 und noch während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle habe antreten können. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bemühungen gelungen, noch während der Freistellung ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen Gemeinde einzugehen. Mit Blick namentlich auf das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kündigung, seine langjährige Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin, die (abstrakt betrachtet) mittelmässigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die nicht mehr geringfügige Lohneinbusse sowie die Unterhaltspflicht für seine Kinder können die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung nicht mehr als derart gering angesehen werden, dass sich gestützt darauf eine Reduktion der im ober(st)en Rahmen festgesetzten Entschädigung rechtfertigen würde.

3.5.3 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von nur vier Monatslöhnen zusprach, verletzte sie ihr Ermessen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz zugesprochene Abfindung bzw. deren Höhe und verlangt die Ausrichtung einer Abfindung von sechs (statt zwei) Monatslöhnen. Er bringt vor, die Abfindung sei eine Anerkennung für geleistete Dienste. Die Vorinstanz habe diesbezüglich weder die diversen Boni und Lohnerhöhungen noch die ausgezeichneten Arbeitszeugnisse berücksichtigt. Diese sprächen für eine hohe Abfindung. Weiter sei der tiefere Lohn im Rahmen der neuen Stelle zu berücksichtigen und der Umstand, dass er diese während der Freistellung angetreten habe. Zudem habe er zwei schulpflichtige Kinder und sei 16 Jahre im Dienst der Beschwerdegegnerin gewesen, was ebenfalls abfindungserhöhend zu würdigen sei.

4.2 Die Personalverordnung der Beschwerdegegnerin enthält betreffend die Abfindung eine eigenständige Regelung. Nach Art. 12 der Personalverordnung kann Angestellten mit wenigstens 10 ununterbrochenen Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, eine Abfindung bezahlt werden, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Die Abfindung beträgt maximal sechs Monatslöhne. Die Höhe der Abfindung wird individuell nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt, wobei die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue Lohn berücksichtigt werden. Nach Art. 9 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung der Gemeinde B vom 17. November 2020 (SR-Nr. 130.1.1) werden bei der Abfindung zudem die Arbeitsmarktchancen sowie der Zeitpunkt des Antritts einer neuen Stelle berücksichtigt.

4.3 Die Vorinstanz erachtete eine Abfindung von zwei Monatslöhnen als angemessen. Sie bezog namentlich die 16 geleisteten Dienstjahre und die Unterhaltspflicht für die Kinder in ihre Beurteilung ein wie auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits während der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten konnte.

4.4 Es liegt kein sachlicher Kündigungsgrund vor, weshalb die Kündigung als unverschuldet zu betrachten ist. Auch die weiteren Erfordernisse des Alters und der Anstellungsdauer sind erfüllt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse fallen die verhältnismässig lange Anstellungsdauer des Beschwerdeführers und die Unterhaltspflicht für seine Kinder ins Gewicht. Sodann fand der Beschwerdeführer zwar nahtlos eine vergleichbare Anstellung, wenn auch mit einem geringeren Lohn, und hat er nach einem erneuten Stellenwechsel inzwischen wieder eine Anstellung mit Führungsfunktion in einer anderen Gemeinde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rasch eine neue Stelle gefunden hat, rechtfertigt es jedoch nicht, die Abfindungshöhe im unteren Bereich festzusetzen. Denn dazu wird nach Art. 12 Abs. 2 der Personalverordnung die festgesetzte Abfindung um das erzielte Erwerbseinkommen gekürzt. Namentlich unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Verhältnisse und der langen Dienstzeit rechtfertigt sich vielmehr eine Abfindung im oberen Rahmen. Soweit der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm diverse Boni und Lohnerhöhungen gewährt und ausgezeichnete Arbeitszeugnisse ausgestellt, was für eine höhere Abfindung spräche, ist ihm nicht zu folgen. Ob hier eine solche (sehr) gute Leistungsbeurteilung vorliegt, muss nicht weiter erörtert werden. Die Abfindung dient zwar auch der Anerkennung für die geleisteten Dienstjahre (vgl. VGr, 17. November 2020, VB.2020.00652, E. 3.4), was aber bereits vom Kriterium der Dauer des Anstellungsverhältnisses (Dienstzeit) abgedeckt wird und nicht auch noch durch eine zusätzliche Würdigung der Qualität der Leistung.

4.5 Indem die Vorinstanz die Abfindung in der Höhe von nur zwei Monatslöhnen festlegte, verletzte sie ihr Ermessen. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Abfindung in Höhe von fünf Monatslöhnen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die verlangte Auszahlung von Ferienguthaben im Umfang von 15 Tagen zu Unrecht verneint. Er bringt vor, er habe im Jahr 2024 einen Ferienanspruch von insgesamt 30 Tagen gehabt, davon zehn Tage als Dienstaltersgeschenk aus dem Jahr 2023, das er sich habe übertragen lassen. Aufgrund des Verhaltens des Gemeindeschreibers und der Art und Weise der Kündigung, insbesondere des "Rauswurfs" am letzten Arbeitstag und der damit einhergehenden Demütigung, sei er schwer verletzt worden und habe gelitten. Bereits vor dem Rauswurf habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben und vom Psychiater krankschreiben lassen müssen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie den Psychiater nicht wie offeriert angehört und einen ärztlichen Bericht verlangt habe. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass die Stellensuche und die Angst vor längerer Arbeitslosigkeit jeden belaste und einen nicht an Ferien denken lasse. Wenn das Dienstaltersgeschenk in Form von Ferien aufgrund des Verschuldens des Arbeitgebers nicht bezogen werden könne, müsse es als logische Folge ausbezahlt werden.

Mithin macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der Dauer der Freistellung ferienunfähig gewesen, sodass er von seinen Ferienanspruch von 30 Tagen insgesamt 15 Tage Ferien nicht habe beziehen können.

5.2 Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten; ausgenommen bleibt der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht mehr vor Ablauf der Kündigungsfrist bezogen werden konnten (vgl. § 83 Abs. 1 lit. a VVO).

Kommt es nach erfolgter Kündigung zu einer Freistellung, hat die gekündigte Person die ihr zustehenden Ferien- und Freitage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum privaten Arbeitsvertragsrecht aufgrund der nach wie vor bestehenden Treuepflicht grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Weisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu beziehen; das nicht bezogene Ferienguthaben gilt mithin in dem Umfang als mit der Freistellung kompensiert, als der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer der Bezug während der Freistellung zumutbar und möglich gewesen wäre (BGE 128 III 271 E. 4a/cc; BGr, 22. Juli 2020, 4A_38/2020, E. 6.1).

Die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Ferienbezugs kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der freigestellten Person (vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der Anstellung) neben der Stellensuche nicht ausreichend Zeit zur Kompensation der offenen Ferien- und Freitage verbleibt. Eine Anrechnung bzw. Kompensation erscheint aber auch dann als ausgeschlossen, wenn der Ferienbezug während der Freistellung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 82 Abs. 2 VVO). Entscheidend ist, ob die arbeitnehmende Person durch Krankheit oder Unfall ferienunfähig war, ob also ihr Zustand dem Erholungszweck der Ferien entgegenstand oder nicht (vgl. VGr, 12. November 2021, VB.2021.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Ob der Bezug der Ferien möglich und zumutbar war, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGr, 17. März 2020, 4A_319/2019, E. 8 – 6. Mai 2019, 4A_83/2019, E. 4.1 – 16. Mai 2011, 4A_11/2011, E. 1.3).

Die Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liegt bei den Arbeitnehmenden. Eine direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der Ferienunfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf ärztliche Gutachten bzw. Bestätigungen abgestellt, wobei jedoch zu beachten ist, dass ein ärztliches Zeugnis praxisgemäss nur eine Parteibehauptung darstellt und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als erstellt gelten kann (zum Ganzen VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 5.4.2 mit Hinweisen; ausführlich zum Beweiswert von Arztzeugnissen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 324a/b N. 12).

5.3 In der Kündigungsverfügung vom 14. Mai 2024 ordnete die Beschwerdegegnerin den Bezug von Mehrzeit- und Feriensaldi während der Freistellung an, soweit der Beschwerdeführer arbeitsfähig sein sollte, wobei ein allfälliger Restsaldo bei Austritt finanziell entschädigt werde. Der Feriensaldo im Umfang von 30 Tagen (einschliesslich 10 Tage Dienstaltersgeschenk) im Zeitpunkt der Kündigung ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 die Zusicherung der neuen Stelle hatte, die er schliesslich am 1. September 2024 antrat. Zwischen der Zustellung der Kündigungsverfügung am 21. Mai 2024 und dem Antritt der neuen Stelle lagen über 18 Wochen. Der Beschwerdeführer hatte somit grundsätzlich ausreichend Zeit, in diesem Zeitraum die 30 Tage bzw. sechs Wochen Ferien zu kompensieren. Der zeitliche Aufwand für die Stellensuche verhinderte den Ferienbezug nicht, zumal er die Stellensuche schon nach wenigen Wochen erfolgreich abschliessen konnte. Dass die Kompensation der offenen Ferientage aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht möglich und zumutbar war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bereits im Rekursverfahren erbringt der Beschwerdeführer keinen Nachweis für diese Behauptung. Entgegen seiner (sinngemässen) Auffassung ist er hierfür beweisbelastet. Es liegt somit an ihm, eine allfällige Ferienunfähigkeit während der Zeit der Freistellung zu belegen, was ihm nicht gelingt. Er konkretisiert denn auch nicht, welchen Zeitraum die behauptete Ferienunfähigkeit betraf. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, den behandelnden Psychiater anzuhören und einen ärztlichen Bericht einzuholen, wie vom Beschwerdeführer beantragt. Dass die Vorinstanz dabei im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich auf die offerierten Beweisanträge eingeht, sondern sich darauf beschränkt, den fehlenden Nachweis festzustellen, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Gehörsverletzung ist folglich unbegründet. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es an ihm gewesen wäre, einen entsprechenden Arztbericht, welcher die behauptete Ferienunfähigkeit belegt, ins Recht zu reichen, was ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Das Dienstaltersgeschenk wurde dem Beschwerdeführer unbestritten als bezahlter Urlaub im Umfang von 10 Tagen gewährt (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Personalverordnung, wonach Mitarbeitenden bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt wird, dessen Dauer von der Anzahl vollendeter Dienstjahre abhängig ist). Weil ihm der Bezug des offenen Ferienguthabens von 30 Tagen (einschliesslich 10 Tage Dienstaltersgeschenk) während der Zeit der Freistellung nach dem Gesagten möglich und zumutbar war, ist die verlangte Auszahlung des Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.

5.4 Demgemäss vermag der Beschwerdeführer die behauptete Ferienunfähigkeit im Zeitraum der Freistellung nicht hinreichend darzutun. Der Bezug der 30 Ferientage während der Freistellung war ihm möglich und zumutbar, weshalb diese als kompensiert gelten und er keinen Anspruch auf Vergütung des Ferienguthabens hat.

6.  

6.1 Verzugszins ist grundsätzlich geschuldet, wenn eine Forderung fällig ist und die Schuldnerin bzw. der Schuldner gemahnt worden ist. Auch die Schuldnerin bzw. der Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung schuldet Verzugszins zu 5 % (§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG). Als Mahnung gilt die gehörige Geltendmachung eines Anspruchs. Sie muss die klare Willensäusserung der Gläubigerin oder des Gläubigers ausdrücken, die geschuldete Leistung zu bekommen (vgl. Tobias Jaag Kommentar VRG, § 29a N. 5 ff.; VGr, 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 8.1).

6.2 Entschädigung und Abfindung wurden vorliegend im Sinn von Art. 339 Abs. 1 OR mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Der Beschwerdeführer hatte seine Forderungen bereits vorgängig in seiner Rekursschrift unmissverständlich geltend gemacht. Damit schuldet die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Oktober 2024 – dem auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Tag – Verzugszins (vgl. VGr, 3. Dezember 2025, VB.2024.00659, E. 4 – 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 8 – 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 19.1).

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Bemessung der im Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung. Er beantragt, ihm sei für das Rekursverfahren anstelle der zugesprochenen Fr. 6'000.- das volle Honorar seines Rechtsvertreters gemäss Honorarnote in Höhe von Fr. 24'300.- zu ersetzen. Die gewährte Parteientschädigung decke nicht im Geringsten seine enormen Aufwendungen. Die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren unnötig aufgebläht.

7.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden. Ausgangspunkt der Bemessung ist nicht der tatsächlich angefallene, sondern der notwendige Aufwand, das heisst jener, der zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich war (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.2). Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr, LS 175.252]). Unnötiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5).

7.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zu ungefähr drei Vierteln obsiegt, weshalb er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in diesem Umfang habe, und sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 6'000.- zu. Entgegen der Vorinstanz rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des konkreten Ausmasses des Obsiegens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren keine Reduktion, weshalb er Anspruch auf eine volle (angemessene) Entschädigung hat, die entsprechend hochgerechnet Fr. 8'000.- ausmacht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin habe seinen Vertretungsaufwand erhöht, könnte dies zwar grundsätzlich bei der Beurteilung der Notwendigkeit einzelner Aufwandpositionen mitberücksichtigt werden. Dies ist hier jedoch nicht angebracht: Im Rekursverfahren fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt und die eingereichten Rechtsschriften waren teilweise ausserordentlich umfangreich und mitunter weitschweifig. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der umfangreiche Schriftenwechsel und die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers einzig auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen waren. Der Aufwand für die Rechtsverfolgung im Rekursverfahren war mithin (zu) hoch. Die Vorinstanz hat den Aufwand des Rechtsvertreters offensichtlich nicht im vollen abgerechneten Umfang als notwendig anerkannt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Parteientschädigung, wie dargestellt, nicht kostendeckend sein muss. Mithin hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung der tatsächlich angefallenen Kosten seiner Rechtsvertretung im Rekursverfahren.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8.2 Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vgl. E. 1.1), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen; dass ihm ein besonderer Aufwand entstanden wäre, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 34 ff.).

9.  

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Beschlusses des Bezirksrats D vom 23. September 2025 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung von fünf Monatslöhnen zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2024.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Beschlusses des Bezirksrats D vom 23. September 2025 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 5'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat D.