{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00710_2026-09-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226199&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d300b9b3f990f070f15fd7f69607947a"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:30", "Num": [" VB.2025.00710"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00710"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00710"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00710"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Eine Gemeinde k\u00fcndigte einem langj\u00e4hrigen Angestellten. Die Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und stellte fest, dass die K\u00fcndigung nicht gerechtfertigt war. Die Gemeinde wurde zur Bezahlung einer Entsch\u00e4digung von vier Monatsl\u00f6hnen und einer Abfindung von zwei Monatsl\u00f6hnen verpflichtet; hinsichtlich der Abgeltung des Feriensaldos wurde der Rekurs abgewiesen. Strittig sind im Beschwerdeverfahren die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung und der Abfindung sowie die Abgeltung des Feriensaldos.] Die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung wird ermessensweise festgelegt; die Einr\u00e4umung eines Ermessensspielraums dient in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens. Daher ist es nicht angezeigt, aus der Praxis des Verwaltungsgerichts starre Schematisierungen zur Festlegung der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he abzuleiten. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensaus\u00fcbung der Vorinstanz nicht frei pr\u00fcfen und hat nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (E. 3.3). Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschwerdegegnerin und den Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Beschwerdef\u00fchrers als schwer qualifiziert, was die Festsetzung der Entsch\u00e4digung im ober(st)en Rahmen rechtfertigt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der K\u00fcndigung stufte die Vorinstanz hingegen entsch\u00e4digungsmindernd ein. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdef\u00fchrers, seine langj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beschwerdegegnerin, die mittelm\u00e4ssigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die nicht mehr geringf\u00fcgige Lohneinbusse aufgrund seiner neuen T\u00e4tigkeit sowie die Unterhaltspflicht f\u00fcr seine Kinder sind die wirtschaftlichen Auswirkungen jedoch nicht derart gering, dass sich eine Reduktion der im ober(st)en Rahmen festgesetzten Entsch\u00e4digung rechtfertigen w\u00fcrde. Mit der Zusprechung einer Entsch\u00e4digung von nur vier Monatsl\u00f6hnen verletzte die Vorinstanz ihr Ermessen; dem Beschwerdef\u00fchrer ist eine Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen (E. 3.5). Hinsichtlich der Abfindung fallen bei den pers\u00f6nlichenVerh\u00e4ltnissen die lange Anstellungsdauer des Beschwerdef\u00fchrers und die Unterhaltspflicht f\u00fcr seine Kinder ins Gewicht. Dies rechtfertigt eine Abfindung im oberen Rahmen. Der Umstand, dass er rasch eine neue Stelle gefunden hat, rechtfertigt nicht, die Abfindungsh\u00f6he im unteren Bereich festzusetzen. Indem die Vorinstanz eine Abfindung von nur zwei Monatsl\u00f6hnen zusprach, verletzte sie ihr Ermessen; es rechtfertigt sich eine Abfindung von f\u00fcnf Monatsl\u00f6hnen (E. 4.4 und 4.5). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die verweigerte Auszahlung von Ferienguthaben im Umfang von 30 Tagen moniert, dringt er nicht durch. Die K\u00fcndigung erfolgte am 21. Mai 2024 und am 20. Juni 2024 hatte der Beschwerdef\u00fchrer bereits die Zusicherung f\u00fcr die neue Stelle, die er schliesslich am 1. September 2024 antrat. Zwischen der Zustellung der K\u00fcndigungsverf\u00fcgung und dem Antritt der neuen Stelle lagen \u00fcber 18 Wochen. Er hatte somit grunds\u00e4tzlich ausreichend Zeit, in diesem Zeitraum die sechs Wochen Ferien zu kompensieren, was ihm m\u00f6glich und zumutbar war. Die geltend gemachte Ferienunf\u00e4higkeit ist nicht belegt (E. 5.3). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdef\u00fchrer eine reduzierte Parteientsch\u00e4digung von Fr. 6'000.- zu. Angesichts des konkreten Ausmasses des Obsiegens des Beschwerdef\u00fchrers im vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich eine solche Reduktion nicht. Er hat deshalb Anspruch auf eine volle (angemessene) Entsch\u00e4digung. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm nicht das volle vom Rechtsvertreter ausgewiesene Honorar entsch\u00e4digte, da eine \"angemessene Parteientsch\u00e4digung\" nach Praxis des Verwaltungsgerichts nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen ist (E. 7.2 und 7.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:30", "Checksum": "70734c1e711ace068398ddf02ed984a3"}