{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00715_2026-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225622&W10_KEY=15118578&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eb2812f4226a7586728f8dbc4d19ff55"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:14:06", "Num": [" VB.2025.00715"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00715"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00715"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00715"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausgang aus dem Strafvollzug | Justizvollzug und Wiedereingliederung/Ausgang aus dem Strafvollzug  [Dem wegen Drogendelikten einsitzenden und f\u00fcr zehn Jahre des Landes verwiesenen Beschwerdef\u00fchrer wurden Ausg\u00e4nge/Beziehungsurlaube zur Tochter und zur Verlobten wegen mangelhafter Absprachef\u00e4higkeit und Fluchtgefahr verweigert, zumal die Beziehungspflege auch durch Besuche gew\u00e4hrleistet sei.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).  Die Oberstaatsanwaltschaft hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteistellung (E. 2). Die fehlende Aufenthaltsbewilligung sowie die zehnj\u00e4hrige Landesverweisung begr\u00fcnden eine fehlende Perspektive in der Schweiz und erh\u00f6hen die Fluchtgefahr erheblich (E. 5.2). Trotz fortgeschrittener Strafverb\u00fcssung verbleibt mit \u00fcber 14 Monaten bis zur m\u00f6glichen bedingten Entlassung und \u00fcber f\u00fcnf Jahren bis zum ordentlichen Strafende eine erhebliche Reststrafdauer; diese schliesst eine relevante Fluchtgefahr nicht aus (E. 5.3\u20135.4). Die bestehenden famili\u00e4ren Beziehungen in der Schweiz (Tochter, Verlobte) verm\u00f6gen keine hinreichende soziale Verankerung zu begr\u00fcnden, zumal der Beschwerdef\u00fchrer selbst eine Haft\u00fcberstellung ins Ausland beantragt hat und der Kontakt weiterhin durch Besuche aufrechterhalten werden kann (E. 5.5\u20135.7). Enge famili\u00e4re Beziehungen im Ausland er\u00f6ffnen realistische Fluchtoptionen und verst\u00e4rken die Fluchtgefahr zus\u00e4tzlich (E. 5.8). Ein grunds\u00e4tzlich korrektes Vollzugsverhalten schliesst Fluchtgefahr nicht aus, zumal ein schwerer Disziplinarverstoss aktenkundig ist und medizinisch bedingte Ausg\u00e4nge nicht mit Vollzugslockerungen vergleichbar sind (E. 5.9\u20135.10). Mildere Massnahmen wie begleitete Ausg\u00e4nge oder Electronic Monitoring sind ungeeignet, die festgestellte Fluchtgefahr auf ein verantwortbares Mass zu reduzieren (E. 5.11). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:14:06", "Checksum": "19deafb961201daf6a04accb62c2e617"}