{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00717_2026-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225785&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "796911ab2d1e25fa91b9e6022b59fdad"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:31", "Num": [" VB.2025.00717"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00717"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00717"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00717"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung [Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht eheliche Gewalt und eine neue Konkubinatsbeziehung geltend.] Da die Ehe lediglich knapp drei Monate bestand, l\u00e4sst sich ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin mangels einer intakten und tats\u00e4chlich gelebten Ehe weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus dem konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Recht auf Familienleben ableiten (E. 2.2). Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (E. 3.1). Die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin und die eingereichten Beweismittel verm\u00f6gen keine h\u00e4usliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensit\u00e4t glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen gen\u00fcgen nicht. Die Beschwerdef\u00fchrerin substanziiert die Gewalt nur ungen\u00fcgend. Zudem f\u00fchrt sie als Beleg nur einen \u00e4rztlichen Bericht und die Anzeige bei der Polizei auf, welche beide viele Monate nach Aufhebung der Ehegemeinschaft erstellt wurden. Andere Beweise, die eine Gewaltaus\u00fcbung w\u00e4hrend der ehelichen Gemeinschaft nachweisen k\u00f6nnten, bringt sie hingegen nicht substanziiert vor. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte die Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte nacheheliche H\u00e4rtefall in Kontinuit\u00e4t bzw. Kausalit\u00e4t zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Hinzu kommt, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse widerspr\u00fcchlich erscheint und den Verdacht weckt, dass die Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrem ausl\u00e4nderrechtlichen Aufenthaltsstatus zusammenh\u00e4ngen (E. 4.1-4.7). Abweisung UP. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:31", "Checksum": "528e04362a2a90301bb11ea4e0f58b6a"}