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Geschäftsnummer: VB.2025.00724  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, einem serbisch-österreichischen Doppelbürger, wurde im September 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, worauf seine Ehefrau und die beiden 2019 und 2020 geborenen Kinder im Juli 2021 ebenfalls in die Schweiz einreisten. Das jüngste Kind verfügt über die österreichische Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2022 widerrief die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin damals erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.] Im Zeitpunkt der Trennung der Eltern waren die beiden Kinder 3 resp. 2 Jahre alt und der Eintritt in die obligatorische Schule war noch nicht erfolgt. Eine nennenswerte Integration ist offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Kinder (und davon abgeleitet die Beschwerdeführerin) aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Anwesenheitsrecht ableiten können (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat eine neue Anstellung. Mit dem damit erzielten Erwerbseinkommen und der Alimentenbevorschussung konnte sie sich aus der Sozialhilfe lösen. Es ist deshalb von ausreichenden finanziellen Mitteln im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA auszugehen. Der Tochter der Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger Österreichs kommt gestützt auf diese Bestimmung mithin ein originärer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu und die Beschwerdeführerin als ihre sorge- und obhutsberechtigte Mutter kann einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihres Kinds ableiten (E 3.3). Die vorinstanzliche Kostenregelung ist hingegen nicht zu korrigieren, da die anspruchsbegründende Änderung in der im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erheblichen Tatsache (Inanspruchnahme von Sozialhilfe) erst nach Fällung des Rekursentscheids eintrat und die Gutheissung der Beschwerde einzig darauf zurückzuführen ist (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB.
 
Stichworte:
ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
GENÜGENDE FINANZIELLE MITTEL
NICHTERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
TRENNUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3Anhang I Abs. 6 FZA
Art. 24 Abs. 1 lit. Anhang I Ziff. a FZA
Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
Art. 293 Abs. 2 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00724

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA F,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner, 

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1991 geborene Staatsangehörige Serbiens, heiratete am 1. November 2017 in der Heimat den serbischen Staatsangehörigen B und zog mit diesem Ende 2017 nach Österreich. B war in erster Ehe von 2005 bis im Jahr 2016 mit der österreichischen Staatsangehörigen C verheiratet und erwarb im Jahr 2020 die österreichische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe zwischen A und B gingen die beiden Kinder D (geboren 2019) und E (geboren 2020) hervor, wobei letztere über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt.

B. Am 25. September 2020 reiste B in die Schweiz, wo ihm eine bis am 24. September 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. A und die beiden Kinder folgten dem Ehemann bzw. Vater Mitte Juli 2021 in die Schweiz und die Familie begründete Wohnsitz im Kanton Zürich. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde A am 20. August 2021 eine bis am 24. September 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

C. Mit (Eheschutz-)Urteil vom 29. August 2022 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf fest, dass A und B auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind, verpflichtete B, die eheliche Wohnung bis spätestens am 1. Dezember 2022 zu verlassen, stellte die beiden Kinder unter die Obhut von A, regelte den persönlichen Verkehr von B mit den Kindern (im Streitfall), errichtete eine Beistandschaft für die Kinder und verpflichtete B, erstmals ab Auszug aus der ehelichen Wohnung einen Beitrag von Fr. 1'130.- pro Kind an den Unterhalt von D und E zu leisten (davon Fr. 550.- resp. Fr. 549.- Betreuungsunterhalt). Weiter stellte es fest, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder nicht gedeckt sei, wobei Fr. 593.- (davon Fr. 593.- Betreuungsunterhalt) für D und Fr. 592.- (davon Fr. 592.- Betreuungsunterhalt) für E fehlten. Am 1. Oktober 2022 zog B aus der ehelichen Wohnung aus.

D. Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. August 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies diese aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis am 26. November 2024.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. September 2025 ab, setzte A eine neue Ausreisefrist bis 4. Januar 2026 und auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens.

III.  

Am 3. November 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. November 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt F teilte dem Gericht am 22. Dezember 2025 seinen Kanzleiwechsel bzw. die Änderung seiner Geschäftsadresse mit und reichte am 12. Februar 2026 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

2.3 Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den (ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

3.  

3.1 Als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin während der Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens mit dem Auszug von B aus der ehelichen Wohnung ist dieser Anspruch erloschen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich neben einem landesrechtlichen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a AIG auf einen (völkerrechtlichen) Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA sowie Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Sie macht geltend, dass der Kindsvater EU-Bürger sei und in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und ihr die Obhut über die beiden Kinder zukomme, die heute 5 und 6 Jahre alt seien und den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchten. Dies begründe einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Weiter komme ihr aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein (von ihrer Tochter abgeleiteter) freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zu, da ihre Tochter österreichische Staatsbürgerin sei und die Familie über genügende finanzielle Mittel verfüge.

3.2  

3.2.1 Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder einer Staatsangehörigen bzw. eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob sie bzw. er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Regelung verschafft den Kindern praxisgemäss einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um ihre Ausbildung abschliessen zu können (BGE 142 II 35 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 6.1). Dies gilt ungeachtet dessen, ob ihre Eltern inzwischen geschieden bzw. getrennt sind und der Elternteil, der Bürger der EU war, nicht mehr als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmestaat qualifiziert werden kann (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.3.1, 142 II 35 E. 4; BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 3).

Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU-Staaten bzw. deren Partnern ist es jedoch, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was nach dem Bundesgericht voraussetzt, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht (bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGr, 2. April 2024, 2C_330/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Das ist bei Kleinkindern nicht der Fall, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben. Das unmündige Kind hat deshalb gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits das vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitete (derivative) Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 7.2.2 mit Hinweisen).

3.2.2 Der Sohn der Beschwerdeführerin ist heute 7 und die Tochter 5 Jahre alt. Beide wurden in Österreich geboren und kamen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin vor rund 4,5 Jahren in die Schweiz. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Trennung der Eltern – spätestens am 1. Oktober 2022 – waren die Kinder 3 resp. 2 Jahre alt, mithin war der Eintritt in die Schule (einschliesslich Kindergarten, vgl. § 3 Abs. 2 und § 4 f. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]) zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt und eine nennenswerte Integration im Sinn der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist offensichtlich nicht gegeben. Damit können die beiden Kinder (bzw. davon abgeleitet die Beschwerdeführerin) aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Anwesenheitsrecht ableiten.

3.3  

3.3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), und zudem über einen sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen (lit. b). Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [abrufbar unter https://rl.skos.ch]). Die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der SKOS-Richtlinien gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP).

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob dieser seine finanziellen Mittel selber erzielt oder nicht; diese können auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. So wäre es nach dem Bundesgericht unverhältnismässig, weil nicht erforderlich, dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel ein weiteres nach der Herkunft dieser Mittel hinzuzufügen. Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen habe zum Zweck, zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats über Gebühr belastet werden, was gewährleistet sei, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammten (zum Ganzen BGE 144 II 113 E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3; BGr, 8. Oktober 2025, 2C_152/2025, E. 5.2 – 15. Juni 2020, 2C_218/2020, E. 4.2 – 1. März 2016, 2C_840/2015, E. 3.1 [je mit Hinweisen]).

3.3.2 Der Kindsvater B wurde mit eheschutzrichterlichem Urteil vom 29. August 2022 zur Leistung von Kinderalimenten im Umfang von insgesamt Fr. 2'261.- (davon Fr. 550.- resp. Fr. 549.- Betreuungsunterhalt) verpflichtet. Da er seiner Unterhaltspflicht seither (und bis heute) nur ungenügend nachkommt, musste die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beantragen und wurde im Zeitraum vom 12. September 2022 bis 30. September 2025 von der öffentlichen Hand unterstützt. Die Sozialhilfeleistungen betrugen per 17. Juli 2025 insgesamt Fr. 69'140.-. Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 hatte die Beschwerdeführerin eine Anstellung (in Teilzeit) in einer Wäscherei inne. Die der Beschwerdeführerin zustehenden Kinderalimente werden seit dem 1. Januar 2023 von der öffentlichen Hand bevorschusst. Die Beschwerdeführerin trat am 1. April 2025 eine (unbefristete) Stelle als Aushilfe Hauswirtschaft auf Abruf im Stundenlohn in einem Alters- und Pflegeheim an. Gemäss dem Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin vom 22. Oktober 2025 beträgt ihr Arbeitspensum durchschnittlich 80 %. Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen der Monate April bis September 2025 (mit jeweils schwankenden Arbeitsstunden) ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn (einschliesslich Kinderzulagen) von rund Fr. 3'700.- brutto. Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder (materielle Grundsicherung) wurden von der zuständigen Sozialbehörde auf Fr. 4'396.50 beziffert. Mit dem Verdienst ihrer neuen Anstellung und der Bevorschussung der ihr zugesprochenen Kinderalimente (von zuletzt Fr. 2'016 für beide Kinder) gelang es der Beschwerdeführerin, sich per 1. Oktober 2025 von der Sozialhilfe zu lösen.

3.3.3 Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erfüllt ist. Mit der Beschwerdeführerin ist dabei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Kosten des Lebensunterhalts nur unter Einbeziehung des Betrags der Alimentenbevorschussung finanzieren kann. Die Alimentenbevorschussung ist nicht mit Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen gleichzusetzen, weshalb sie bei der Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen ist (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00848, E. 3.3 mit Hinweisen). Überdies ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gegeben. Der Tochter der Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger Österreichs kommt gestützt auf diese Bestimmung mithin ein originärer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu und die Beschwerdeführerin als ihre sorge- und obhutsberechtigte Mutter kann einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihres Kinds ableiten.

3.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a AIG aus dem Landesrecht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.

4.  

Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. September 2025 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. August 2024 aufzuheben und ist der Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.  

5.1 Wird ein Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als richtig erweist (VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 66).

5.2 Der vorinstanzliche Entscheid nimmt gestützt auf den damals bekannten Sachverhalt zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfüge. Die Beschwerdeführerin reichte die Bestätigung des Sozialdiensts der Gemeinde G vom 31. Oktober 2025 über die Einstellung der Unterstützung durch die Sozialhilfe infolge veränderter finanzieller Situation (Erwerbseinkommen) mit der Beschwerde ein. Die anspruchsbegründende Änderung in der im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erheblichen Tatsache (Inanspruchnahme von Sozialhilfe) trat damit erst nach Fällung des Rekursentscheids ein. Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach einzig darauf zurückzuführen. Damit erweisen sich der vorinstanzliche Entscheid und die Ausgangsverfügung (mit Bezug auf den freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) auch aus heutiger Sicht noch als richtig. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist deshalb nicht zu korrigieren.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dieser ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertretung eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Aufgrund der Kostenregelung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung ist sodann angesichts ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG) und ihr ist in der Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt F, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'954.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der Schwierigkeit des Falls und des Umstands, dass der Rechtsvertreter das Mandat erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren übernahm und die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten war, erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'454.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

6.4 Es gilt, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. September 2025 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. August 2024 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt F für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt F wird mit Fr. 1'454.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatsekretariat für Migration SEM;
d)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).