{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00724_2026-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225684&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a87ce465cfa499839c693faeb1559cca"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:15", "Num": [" VB.2025.00724"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2026  VB.2025.00724"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2026  VB.2025.00724"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2026  VB.2025.00724"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Dem Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin, einem serbisch-\u00f6sterreichischen Doppelb\u00fcrger, wurde im September 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, worauf seine Ehefrau und die beiden 2019 und 2020 geborenen Kinder im Juli 2021 ebenfalls in die Schweiz einreisten. Das j\u00fcngste Kind verf\u00fcgt \u00fcber die \u00f6sterreichische Staatsangeh\u00f6rigkeit. Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2022 widerrief die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdef\u00fchrerin damals erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.] Im Zeitpunkt der Trennung der Eltern waren die beiden Kinder 3 resp. 2 Jahre alt und der Eintritt in die obligatorische Schule war noch nicht erfolgt. Eine nennenswerte Integration ist offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Kinder (und davon abgeleitet die Beschwerdef\u00fchrerin) aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Anwesenheitsrecht ableiten k\u00f6nnen (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat eine neue Anstellung. Mit dem damit erzielten Erwerbseinkommen und der Alimentenbevorschussung konnte sie sich aus der Sozialhilfe l\u00f6sen. Es ist deshalb von ausreichenden finanziellen Mitteln im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA auszugehen. Der Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin als Staatsangeh\u00f6riger \u00d6sterreichs kommt gest\u00fctzt auf diese Bestimmung mithin ein origin\u00e4rer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu und die Beschwerdef\u00fchrerin als ihre sorge- und obhutsberechtigte Mutter kann einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihres Kinds ableiten (E 3.3). Die vorinstanzliche Kostenregelung ist hingegen nicht zu korrigieren, da die anspruchsbegr\u00fcndende \u00c4nderung in der im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erheblichen Tatsache (Inanspruchnahme von Sozialhilfe) erst nach F\u00e4llung des Rekursentscheids eintrat und die Gutheissung der Beschwerde einzig darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (E. 5.2).  Teilweise Gutheissung. Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:15", "Checksum": "2ee243bbe4b2e7c53dd5d592d1ce11c4"}