{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00725_2026-04-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225834&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fb38efe1c165a6e8258be78c9bda26f2"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:46", "Num": [" VB.2025.00725"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.04.2026  VB.2025.00725"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.04.2026  VB.2025.00725"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.04.2026  VB.2025.00725"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Modulpr\u00fcfung \"\u00d6ffentliches Recht I\" | [Beschwerde gegen die Bewertung einer rechtswissenschaftlichen Modulpr\u00fcfung an der Universit\u00e4t.] Bei Examensleistungen schr\u00e4nkt sich das Verwaltungsgericht in der Kognition ein. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht wie hier aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden \u00dcberpr\u00fcfung bef\u00e4higt w\u00e4re (E. 2.2).  Bei schriftlichen Massenpr\u00fcfungen wie der vorliegend zur Beurteilung stehenden ist den Anforderungen an einen Einspracheentscheid nach \u00a7 10b Abs. 3 VRG Gen\u00fcge getan, wenn sich die Beurteilung der Pr\u00fcfungsleistung und von deren Bewertung aus dem Zusammenspiel zwischen einem Bewertungs- oder Punkteschema, einer detaillierten Musterl\u00f6sung sowie der korrigierten Pr\u00fcfungsarbeit (inklusive Punktezuweisungen) und einer Stellungnahme des pr\u00fcfungsverantwortlichen Lehrstuhls zu den Vorbringen der jeweiligen Pr\u00fcfungskandidatin bzw. des jeweiligen Pr\u00fcfungskandidaten in ihrer bzw. seiner Einsprache ergibt, die von der Einspracheinstanz uneingeschr\u00e4nkt auf ihre Nachvollziehbarkeit hin \u00fcberpr\u00fcft wurden (E. 4.2). Die Bewertung der schriftlichen Pr\u00fcfung der Beschwerdef\u00fchrerin ist nachvollziehbar bzw. vertretbar und h\u00e4lt damit einer Rechtskontrolle aufgrund der praxisgem\u00e4ss herabgesetzten Pr\u00fcfungsdichte des Verwaltungsgerichts stand (zum Ganzen E. 6). Die Beschwerdef\u00fchrerin durfte sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung trotz eingeschr\u00e4nkter \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis der Vorinstanz durchaus gewisse Hoffnungen auf Erfolg ihres Rekurses machen, nachdem ihr lediglich ein Punkt f\u00fcr eine gen\u00fcgende Note fehlt; die Vorinstanz h\u00e4tte ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung deshalb gutheissen m\u00fcssen (E. 7). Abweisung des Gesuchs um UP, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Teilweise Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:46", "Checksum": "3c1c3b92bc5d366da8b33982d7addb23"}