{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00730_2026-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226089&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "88f72f17883836626463b13e7e5a469d"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:10", "Num": [" VB.2025.00730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00730"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00730"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00730"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Der als F\u00f6rderlehrperson auf Sekundarstufe t\u00e4tigen Beschwerdef\u00fchrerin wurde noch w\u00e4hrend der Probezeit gek\u00fcndigt, weil sie durch ihr Verhalten die Teambildung bei den schulischen Heilp\u00e4dagoginnen und den Lehrpersonen f\u00fcr Deutsch erheblich gest\u00f6rt habe, indem sie die berufliche Qualifikation des Schulleiters des Ressorts Sonderp\u00e4dagogik vor dem ganzen Team in Frage stellte.]  Die w\u00e4hrend des h\u00e4ngigen Rekursverfahrens erhobene Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde wurde mit dem Entscheid der Bildungsdirektion gegenstandslos (E. 1.3). W\u00e4hrend der Probezeit ist die K\u00fcndigung durch die arbeitgebende Beh\u00f6rde praxisgem\u00e4ss bereits zul\u00e4ssig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begr\u00fcndet erscheint, dass der Ausweis der F\u00e4higkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann (E. 2.1). Mit ihrem Verhalten brachte die Beschwerdef\u00fchrerin deutlich zum Ausdruck, dass sie nicht bereit war, sich konstruktiv in die Hierarchie und das Team einzuordnen. Angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft und der in Frage gestellten Einordnung in die schulische F\u00fchrungsstruktur war die K\u00fcndigung zul\u00e4ssig und entspricht dem Zweck der Probezeit (E. 2.4). Die Gerichtskosten f\u00fcr das Verfahren betreffend die Rechtsverz\u00f6gerung sind der Beschwerdef\u00fchrerin aufzuerlegen, da der Vorwurf aufgrund einer summarischen Beurteilung unbegr\u00fcndet erscheint und die Beschwerde deshalb mutmasslich abzuweisen gewesen w\u00e4re (E. 4.1). Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2025.00730 / Abschreibung des Verfahrens VB.2025.00545 infolge Gegenstandslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:10", "Checksum": "6291c2814796fe34f2a36aa75afb113b"}