{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00735_2026-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226096&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bdb420b2c7bf8376aa3bd81ea05ecd0a"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:12", "Num": [" VB.2025.00735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00735"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00735"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Das Migrationsamt verweigerte einem brasilianischen Staatsangeh\u00f6rigen die Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung von seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau.] Die anspruchsbegr\u00fcndende Ehe hat mehr als drei Jahre gedauert, der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt jedoch die Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 58a AIG in zweifacher Hinsicht nicht: Er ist zwar in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, jedoch muss er sich sein strafrechtliches Verhalten vorwerfen lassen, da er mit Strafbefehl vom August 2023 wegen (mehrfacher) Drohung gegen seine Ex-Ehefrau und seine Stieftochter schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagess\u00e4tzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 600.- bestraft wurde. Diese Strafe ist nicht mehr geringf\u00fcgig. Es handelt sich um ein Offizialdelikt und er sprach die Drohung gegen seine Ex-Ehefrau (von der er sein Aufenthaltsrecht ableitete) aus, was erschwerend zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 3.2.2). Ausserdem verf\u00fcgt er \u00fcber ungen\u00fcgende Deutschkenntnisse. Er reichte keinen Sprachnachweis \u00fcber Sprachkompetenzen in deutscher Sprache auf dem Niveau A1 ein. Dass er offenbar Italienisch spricht, gen\u00fcgt nicht, da ausdr\u00fccklich Sprachkompetenzen in der am Wohnort gesprochenen Sprache verlangt werden. Es sind auch keine gewichtigen pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG zu ber\u00fccksichtigen (E.3.3.2 und E. 3.3.3). Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:12", "Checksum": "30a9f9904336e6416f7f872ece147444"}