|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2025.00736
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdegegner,
betreffend Leistungen an Personen in Ausbildung, hat sich ergeben: I. C (geboren 2010) besucht seit Beginn des Schuljahrs 2022/2023 die Kantonsschule D in Zürich. Am 23. Juli 2022 ersuchten ihre Eltern A und B um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2022/2023. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) hiess das Gesuch am 9. März 2023 insofern gut, als es C für die Beitragsperiode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 ein Stipendium in Höhe von Fr. 500.- zusprach. Eine dagegen erhobene Einsprache von A und B wies das AJB mit Verfügung vom 21. September 2023 ab. II. Am 20. Oktober 2023 rekurrierten A und B bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 abwies, die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse nahm und keine Parteientschädigung zusprach. III. A und B erhoben am 6. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. Oktober 2025 aufzuheben und für die Ausbildungsperiode 2022/2023 ein Ausbildungsbeitrag von Fr. 2'800.- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe ebenfalls vom 6. November 2025 reichten A und B eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Das AJB verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und die Bildungsdirektion ihrerseits auf Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB, LS 416.1]). 1.2 Da der Streitwert nicht mehr als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Beschwerdeschrift – trotz ihrer unangemessenen Länge – angesichts ihrer Strukturierung und einigermassen übersichtlichen Darstellung noch nicht als übermässig weitschweifig im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG zu bezeichnen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Gemäss § 17d Abs. 1 BiG werden Beiträge ausgerichtet für (lit. a) Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse, (lit. b) Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse, (lit. c) Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung sowie (lit. d) Ausbildungen, die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene führen. Die Beiträge werden bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs als nicht zurückzuzahlende Stipendien ausgerichtet (§ 17h Abs. 1 in Verbindung mit § 16a BiG). Sie stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar (§ 17g Abs. 1 BiG), der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt wird (§ 17g Abs. 2 Satz 1 BiG) und sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet (§ 17g Abs. 2 Satz 2 BiG). Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (§ 17g Abs. 3 BiG). 2.2 Die Grundlagen der Bemessung der Ausbildungsbeiträge richten sich nach den §§ 6–10 VAB. Grundsätzlich sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des Ausbildungsjahres massgebend (§ 8 Abs. 1 VAB). Soweit die VAB auf die Steuerveranlagung verweist, sind für die Bemessung die Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend. Fehlt eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder endete die veranlagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahres, werden die entsprechenden Beträge nach steuerrechtlichen Grundsätzen anhand anderer Belege festgelegt (§ 8 Abs. 2 und 3 VAB). Von den Grundsätzen der Bemessung nach § 8 VAB kann gemäss § 9 VAB im Fall von veränderten (finanziellen) Verhältnissen abgewichen werden. Nach § 9 Abs. 1 VAB wird auf Gesuch hin auf die Verhältnisse während des Kalenderjahres, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, abgestellt, wenn sich die finanziellen Verhältnisse gegenüber den gemäss § 8 Abs. 2 und 3 VAB massgebenden Verhältnissen erheblich verschlechtert haben. Die veränderten Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen. Eine erhebliche Verschlechterung liegt vor, wenn sich daraus ein um mindestens Fr. 2'400.- höherer Ausbildungsbeitrag ergibt (§ 9 Abs. 2 VAB). Von den Bemessungsgrundsätzen gemäss § 8 und § 9 VAB kann nach § 10 Abs. 1 VAB sodann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere wenn ein in den lit. a–d beschriebener (Sonder-)Fall vorliegt. 2.3 Gemäss § 18 Abs. 2 BiG entsteht ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge "frühestens ab dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vorliegt". Nach § 30 VAB ist das Gesuch vollständig, sobald dem AJB die erforderlichen Angaben und Beilagen vorliegen (Abs. 1) oder wenn die gesuchstellende Person hinreichende Gründe für deren Fehlen glaubhaft macht (Abs. 2). § 31 Abs. 1 VAB sieht vor, dass das AJB gestützt auf das vollständige Gesuch über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen entscheidet (lit. a) und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse über die Anpassung dieses Entscheids (lit. b). Letzteres bezieht sich auf Bemessungsgrundlagen, die sich erst nachträglich verwirklichen (vgl. die Begründung des Regierungsrats zum Beschluss [unter anderem] über den Erlass einer Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [Begründung VAB]; ABl. 2020-07-03 [Meldungsnummer RS-ZH03-0000000252], S. 41). Dazu gehören die der Steuerveranlagung zu entnehmenden Angaben nicht. Aus der angeführten Regelung ergibt sich, dass der Bemessung nach § 8 (in Verbindung mit §§ 11 ff.) VAB die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung zugrunde zu legen ist, die im Zeitpunkt der Vollständigkeit des Gesuchs vorliegt, unter Vorbehalt von § 8 Abs. 3 VAB. Massgebliche Periode ist somit insoweit das betreffende Steuerjahr. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden legten dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge vom 23. Juli 2022 ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 bei. In der Rubrik "Bemerkung zum Gesuch um Ausbildungsbeiträge" fügten sie an, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 tätlich angegriffen und schwer verletzt worden sei. Infolgedessen habe er Einkünfte verloren und werde diese mindestens für die nächsten 12–18 Monate auch nicht wieder erhalten. Der Beschwerdegegner zog für seinen Entscheid über dieses Gesuch, mit dem er C ein Stipendium in Höhe von Fr. 500.- zusprach, die definitive Schlussrechnung über die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom Steueramt heran und legte seiner Bemessung die entsprechenden Zahlen gemäss dieser Steuerschlussrechnung zugrunde. In seinem Einspracheentscheid begründete der Beschwerdegegner seine Vorgehensweise bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge damit, dass gemäss § 8 Abs. 2 VAB die Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend seien. Dies sei vorliegend die Steuererklärung 2019, weshalb die Bemessung auf Grundlage dieser Zahlen erfolgt sei. Sodann habe die Bemessung mit den Steuerzahlen 2022 ergeben, dass keine relevanten veränderten finanziellen Verhältnisse (des Beschwerdeführers) im Sinn von § 9 VAB vorlägen. Aus dieser Berechnung resultiere ein um Fr. 2'300.- höherer Betrag, weshalb die Verschlechterung gemäss § 9 Abs. 2 VAB als nicht erheblich gelte. Die Vorinstanz stützte diese Auffassung im angefochtenen Entscheid. Sie erwog zudem, dass die Beschwerdeführenden sich auf einen Sonderfall nach § 10 VAB beriefen, jedoch nicht weiter konkretisierten, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien, weshalb diese Bestimmung mangels Konkretisierung nicht angewendet werden könne. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen zusammengefasst, was folgt: Der Beschwerdegegner habe der Bemessung der Ausbildungsbeiträge zu Unrecht die Steuerveranlagung 2019 zugrunde gelegt. Sie hätten diese dem Beschwerdegegner auch nicht eingereicht und bereits mit ihrem Gesuch um Ausbildungsbeiträge darauf hingewiesen, dass sie nicht repräsentativ sei. In korrekter Anwendung von § 8 Abs. 3 VAB wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, die Bemessung anhand anderer Belege vorzunehmen, insbesondere der Steuererklärungen 2020 und 2021. Die Voraussetzungen dieses Tatbestands seien erfüllt, weil es an einer rechtskräftigen Steuerveranlagung gefehlt habe und gemäss § 8 Abs. 1 VAB die finanziellen Verhältnisse zu Beginn des Ausbildungsjahrs massgeblich seien, das vorliegend das Jahr 2022 gewesen sei. Zudem sei § 9 VAB vorliegend gar nicht anzuwenden bzw. das Gesuch nicht danach zu prüfen, da sie nie ein Gesuch gestützt auf diese Bestimmung gestellt und mehrfach klargestellt hätten, dass vorliegend einzig § 8 Abs. 1–3 VAB und § 10 VAB einschlägig seien. Die Diskussion über § 9 VAB sei deshalb sachfremd. Überdies sei dem Beschwerdeführer im Februar 2023 von einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners telefonisch erklärt worden, dass die Steuerdaten 2021 bzw. die Steuererklärung 2021 für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge massgebend seien. Die Mitarbeiterin habe in der Folge die Steuererklärung 2021 sowie Angaben zur Vermögenssituation per Ende 2021 eingefordert. Diese Unterlagen seien noch am selben Tag per E-Mail eingereicht worden. Dieses Verhalten entspreche einer vertrauensbegründenden Mitteilung. Gestützt darauf hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdegegner § 8 Abs. 3 VAB korrekt anwende und die Steuerdaten 2021 für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge verwende. Schliesslich habe der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör verletzt, indem er bei der Bemessung auf die Steuerveranlagung 2019 und damit auf Unterlagen abgestellt habe, die nicht eingereicht worden seien. Wären sie vor Erlass der Verfügung dazu angehört worden, hätten sie weitere Belege und ergänzende Gesuche nach § 10 VAB einreichen sowie auf der Anwendung von § 8 Abs. 3 VAB bestehen können. 3.3 Strittig sind vorliegend die (finanziellen) Verhältnisse, die für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge im Sinn von § 8–10 VAB massgebend sind. Während die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, im Rahmen ihres Gesuchs hätten die aktuellen finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsjahres (im Jahr 2022) berücksichtigt werden sollen (insbesondere die Steuererklärung 2021), hat der Beschwerdegegner (ebenso die Vorinstanz) die Steuerveranlagung 2019 als massgebende Grundlage für die Bemessung herangezogen. Unbestritten ist, dass im massgeblichen Zeitpunkt, bei Einreichung des vollständigen Gesuchs, einzig die Steuern für das Steuerjahr 2019 rechtskräftig veranlagt waren. 3.3.1 Nach § 8 VAB sind die Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend (Abs. 2). Fehlt eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder endete die veranlagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahres, werden die entsprechenden Beträge anhand anderer Belege festgelegt (Abs. 3). Die Beschwerdeführenden legen letztere Bestimmung sinngemäss so aus, dass die Beträge auch dann anhand anderer Belege – und nicht gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung – zu bestimmen seien, wenn inzwischen weitere Steuererklärungen eingereicht worden seien, aber für diese Steuerjahre noch keine Veranlagungen vorlägen. Dies trifft bereits gemäss dem Wortlaut nicht zu: Vorausgesetzt wird, dass "eine rechtskräftige Steuerveranlagung" fehlt, was nach üblichem Sprachgebrauch der Fall ist, wenn überhaupt keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, nicht jedoch – im Sinn der Beschwerdeführenden – dann, wenn eine frühere rechtskräftige Veranlagung sowie spätere Steuererklärungen vorliegen, über letztere allerdings noch nicht entschieden wurde. Hinzu kommt der Wortlaut von § 8 Abs. 2 VAB, wonach auf die letzte rechtskräftige Veranlagung abzustellen ist, und zwar unabhängig davon, ob in Folgejahren weitere Steuererklärungen eingereicht wurden. In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass § 8 Abs. 3 VAB als Ausnahme zu § 8 Abs. 2 VAB konzipiert ist und zwei Ausnahmefälle regelt, in denen nicht auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt werden kann bzw. abzustellen ist: erstens, wenn eine solche fehlt, und zweitens, wenn die veranlagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahres endet. Diese beiden Voraussetzungen sind in Verbindung miteinander zu sehen. Es handelt sich um Alternativen ("oder"). Wie die Vorinstanz erwägt, kann die erste Voraussetzung nur im Sinn eines gänzlichen Fehlens einer rechtskräftigen Steuerveranlagung verstanden werden, wenn die beiden Fälle als Alternativen je einen sinnvollen Anwendungsbereich haben sollen. Umgekehrt formuliert: Sollte die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung immer dann unbeachtlich sein, wenn neuere Steuererklärungen vorliegen, hätte die zweite Voraussetzung von § 8 Abs. 3 VAB kaum eine eigenständige Bedeutung. Die systematische Auslegung hat sodann § 9 f. VAB einzubeziehen. Demnach sieht die Verordnung drei Abmilderungen allfälliger Härten vor, die sich aus der Verwendung der letzten rechtskräftigen Steuererklärung ergeben können: Erstens ist diese nicht mehr relevant, wenn die veranlagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahres endete (§ 8 Abs. 3 VAB); zweitens sind erhebliche finanzielle Verschlechterungen nach Massstab von § 9 VAB zu berücksichtigen; drittens kann in Sonderfällen ausnahmsweise eine abweichende Bemessung erfolgen (§ 10 VAB). Eine weitere Schranke setzt § 7 VAB dadurch, dass die Beitragsperiode (in der Regel) ein Jahr dauert, womit Änderungen der Verhältnisse für das Folgejahr vollumfänglich Rechnung getragen werden kann. Insofern besteht eine lückenlose Regelung, die auf Härte- und Sonderfälle Rücksicht nimmt. Dass ein gewisser Schematismus bestehen bleibt, ist in diesem Bereich der Leistungsverwaltung nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Feststellung des aktuellen Unterstützungsbedarfs praktikabel sein soll. 3.3.2 Namentlich die grammatikalische, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode bestätigen somit, dass die Interpretation der Vorinstanzen ohne Weiteres zutrifft. Danach erfolgt die Bemessung der Ausbildungsbeiträge im Grundsatz anhand der Zahlen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung. Nur wenn eine rechtskräftige Steuerveranlagung gänzlich fehlt oder eine solche zwar vorliegt, aber die veranlagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahrs endete, werden die entsprechenden Beträge anhand anderer Belege (z. B. die aktuelle Steuererklärung oder provisorische Steuerveranlagung) festgelegt. Vorliegend fehlte es weder an einer rechtskräftigen Steuerveranlagung noch endete die Steuerperiode 2019, die bis zum 31. Dezember 2019 dauerte, mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahrs (2022/2023). Der Beschwerdegegner wendete § 8 Abs. 3 VAB bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge mithin zu Recht nicht an und stützte sich korrekterweise (einzig) auf die damals letzte rechtskräftige Steuerveranlagung 2019. Für die Berücksichtigung anderer Belege, namentlich der Steuererklärungen der Steuerperioden 2020 und 2021, bestand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden somit kein Raum. 3.3.3 Der Beschwerdegegner prüfte in seinem Einspracheentscheid sodann, ob in Anwendung von § 9 VAB bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge nicht auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung 2019, sondern auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden im Jahr des Ausbildungsbeginns 2022 und damit auf die Steuererklärung 2022 abgestellt werden könne. Wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, § 9 VAB sei gar nicht einschlägig und hätte vom Beschwerdegegner nicht geprüft werden dürfen, irren sie sich. Nach § 9 VAB kann auf die (finanziellen) Verhältnisse während des Kalenderjahrs abgestellt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse im Vergleich zu den gemäss § 8 Abs. 2 und 3 VAB massgebenden Verhältnissen erheblich verschlechtert haben. Mit dieser Bestimmung sieht die Verordnung eine Korrekturmöglichkeit vor, die gerade dann relevant werden kann, wenn die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung mehrere Jahre zurückliegt. Ob eine wesentliche Verschlechterung vorliegt, wird dabei nur auf ausdrückliches Gesuch hin geprüft (vgl. hierzu Begründung VAB, S. 26). Die Beschwerdeführenden bemerkten in ihrem Gesuch um Ausbildungsbeiträge vom 23. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei einem tätlichen Angriff verletzt worden sei und deshalb Einkünfte verloren habe. Damit machten die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch unmissverständlich eine Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse geltend. Den Beschwerdeführenden kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie in der Beschwerde vorbringen, sie hätten gar kein Gesuch nach § 9 VAB gestellt. Es liegt im Interesse der Gesuchstellenden, wenn die Anforderungen an das Gesuch nicht streng gehandhabt werden. Ebenso trifft es nicht zu, dass sich § 9 VAB (nur) auf Veränderungen bzw. veränderte Verhältnisse nach Beginn der Ausbildungsperiode bezieht. Nach dem klaren Wortlaut wird die (erhebliche) Verschlechterung auf den Zeitpunkt der gemäss § 8 Abs. 2 und 3 VAB massgebenden Verhältnisse bezogen. Dies sind vorliegend die Verhältnisse gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung 2019 (vgl. E. 3.3.1). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz prüften daher zu Recht, ob sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seit 2019 im Sinn von § 9 Abs. 2 VAB erheblich verschlechtert hatten und die Bemessung der Ausbildungsbeiträge deshalb gestützt auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden im Jahr 2022 zu erfolgen hatte. Eine Verschlechterung ist dann als erheblich zu betrachten, wenn sich daraus (das heisst aus der Berechnung gestützt auf die Verhältnisse im Ausbildungsjahr) ein um mindestens Fr. 2'400.- höherer Ausbildungsbetrag ergibt (§ 9 Abs. 2 VAB). Der Beschwerdegegner berechnete in der Folge den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge anhand der Steuererklärung der Steuerperiode 2022, das heisst gestützt auf die Verhältnisse zu Beginn des Ausbildungsjahrs. Weil aus dieser Berechnung lediglich ein um Fr. 2'300.- höherer Ausbildungsbeitrag (als der mit Verfügung vom 9. März 2023 gewährte Ausbildungsbeitrag in Höhe von Fr. 500.-) resultierte, verneinte der Beschwerdegegner das Vorliegen von veränderten Verhältnissen. Dass diese Berechnung fehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich, und sie wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Damit bleibt auch unter Berücksichtigung von § 9 VAB kein Raum dafür, die Bemessung der Ausbildungsbeiträge abweichend von der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung 2019 vorzunehmen und stattdessen auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden im Jahr 2022 abzustellen. 3.3.4 Schliesslich führen die Beschwerdeführenden § 10 VAB ins Feld, um die Berücksichtigung der verschlechterten finanziellen Verhältnisse nach 2019 bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge zu begründen. Nach § 10 Abs. 1 VAB kann von der Bemessung gemäss § 8 und § 9 VAB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn deren Anwendung zu stossenden Ergebnissen führen würde (vgl. Begründung VAB, S. 27; vgl. auch VGr, 20. Januar 2026, VB.2025.00580, E. 4.3). Ein solcher Sonderfall ist etwa gegeben, wenn die Anrechnung einer finanziellen Beteiligung der Eltern aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die nicht von der auszubildenden Person zu verantworten sind, unzumutbar ist (lit. a) oder wenn ein ausserordentlich grosser Vermögensverzehr eingetreten ist (lit. d). Abweichungen zugunsten der auszubildenden Person werden nur auf Gesuch hin überprüft (§ 10 Abs. 2 VAB). Zunächst: Die Beschwerdeführenden haben sich mit ihren Bemerkungen im Gesuch um Ausbildungsbeiträge vom 23. Juli 2022 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3.2) zumindest sinngemäss auch auf einen Sonderfall im Sinn von § 10 Abs. 1 VAB berufen. In materieller Hinsicht ist aber von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse einen Sonderfall nach § 10 Abs. 1 VAB darstellen soll. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten veränderten Verhältnisse bestehen darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer erlittenen Gewalttat im Jahr 2020 nicht mehr voll arbeitsfähig war und deshalb eine entsprechende Verringerung seiner Einkünfte hinnehmen und für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie sein Vermögen anzehren musste. Soweit die Beschwerdeführenden darin eine "textbook-Situation" eines Sonderfalls nach § 10 Abs. 1 VAB erblicken, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt vielmehr "lehrbuchmässig" unter § 9 VAB abzuhandeln ist, wie dies der Beschwerdegegner und die Vorinstanz getan haben. § 10 Abs. 1 lit. a VAB kann beispielsweise erfüllt sein, wenn die auszubildende Person unter strafrechtlich bedeutsamem Verhalten der Eltern oder eines Elternteils zu leiden hatte und es ihr deshalb nicht zuzumuten ist, sich die finanzielle Beteiligung der Eltern anrechnen zu lassen. Bei § 10 Abs. 1 lit. d VAB hatte der Verordnungsgeber sodann Konstellationen im Blick, in denen kurz vor Ausbildungsbeginn ein ausserordentlich grosser Vermögensverzehr erfolgt, zum Beispiel durch Verbrauch einer grossen Schenkung. In einem solchen Fall kann sich bei der Bemessung – zuungunsten der auszubildenden Person – die Anrechnung eines höheren Vermögens rechtfertigen (vgl. Begründung VAB, S. 27). Die veränderten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden sind offensichtlich unter keinen Sonderfall nach § 10 Abs. 1 VAB zu subsumieren. In diesem Sinn ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner sich in der Verfügung vom 9. März 2023 bzw. im Einspracheentscheid vom 21. September 2023 nicht weiter zu § 10 VAB geäussert und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen dieser Bestimmung als nicht erfüllt erachtet hat. 3.4 Die Beschwerdeführenden monieren sodann das Verhalten des Beschwerdegegners im Rahmen der Beurteilung ihres Gesuchs. Sie machen geltend, die zuständige Sachbearbeiterin des Beschwerdegegners habe sie im Februar 2023 telefonisch um Einreichung der Steuererklärung 2021 und um Angabe der Vermögensverhältnisse Ende 2021 ersucht. Dies entspreche einer Zusicherung, dass diese Steuererklärung für die Bemessung massgebend sei und berücksichtigt werde. Indem der Beschwerdegegner in der Folge entgegen dieser Zusicherung der Bemessung die Steuerveranlagung 2019 zugrunde gelegt habe, habe er sich widersprüchlich verhalten und den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt. Weiter habe der Beschwerdegegner sie dazu vorher nicht angehört, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei. Diese Rügen sind im Ergebnis unbegründet. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden machen ihre Behauptung eines Telefonats mit der zuständigen Sachbearbeiterin mit einer Kopie der E-Mail vom 6. Februar 2023 glaubhaft, mit welcher der Beschwerdeführer – unter Bezug auf eine Besprechung – dem Beschwerdegegner die Steuererklärung 2021 zugesandt haben will. In den Akten des Beschwerdegegners finden sich keine Hinweise auf das Telefonat. Der Beschwerdegegner bestreitet es aber nicht: Er liess in der Rekursreplik die Frage offen und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Ob das Telefonat und die Einreichung der Steuererklärung 2021 stattfanden – und vom Beschwerdegegner unter allfälliger Verletzung der Aktenführungspflicht nicht festgehalten wurden –, kann vorliegend offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 3.4.2 Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert ohnehin an mehreren Voraussetzungen. Zunächst ist der Beizug der Steuererklärung 2021 nicht mit der Zusicherung gleichzusetzen, diese einer Beitragsbemessung nach § 8 Abs. 3 VAB zugrunde zu legen; vielmehr ist plausibler, dass die Sachbearbeiterin anhand dieser Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse im Sinn von § 9 Abs. 2 VAB prüfen wollte. Somit bleibt bereits die Vertrauensgrundlage unbelegt. Sodann fehlt es an der Vertrauensbetätigung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Einholung der Steuererklärung 2021 durch den Beschwerdegegner irgendwelche Dispositionen getätigt hätten, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dies gilt namentlich mit Blick auf ihre Behauptung, sie hätten beim Steueramt den Abschluss der Veranlagungen verlangt und hierauf die Veranlagungsverfügungen eingereicht, wenn sie nicht darauf vertraut hätten, dass auf die Steuererklärung 2021 abgestellt werde: Immerhin hatten sie zwischen der Einreichung des Gesuchs am 23. Juli 2022 und dem Telefonat am 6. Februar 2023 keine derartigen Anstrengungen unternommen, sodass nicht belegt ist, dass diese in der Folge wegen des Telefonats unterblieben – ganz abgesehen davon, dass solche Ergänzungen nach dem Zeitpunkt der Vollständigkeit des Gesuchs ohnehin nicht mehr relevant gewesen wären (E. 2.3). Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist nicht ersichtlich, welche (rechts-)relevanten Belege und (materiellen) Vorbringen sie im Rahmen ihres Gesuchs hätten einreichen wollen. 3.4.3 Ebenso liegt insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden vor, als der Beschwerdegegner nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführenden vor der Beiziehung der Steuerveranlagung 2019 vorgängig anzuhören, wie sie geltend machen. Der Beizug der Steuerveranlagung 2019 erfolgte mit Blick auf die Ermittlung der massgebenden Verhältnisse bzw. für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge in korrekter Anwendung des einschlägigen Rechts. Der Beschwerdegegner konnte sich auf die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung von § 18c Abs. 2 BiG (in Verbindung mit § 1 VAB) stützen, wonach ohne Zustimmung der gesuchstellenden Person und ihrer Angehörigen Auskünfte eingeholt werden können, unter anderem wenn die Gesuchsunterlagen nicht vollständig sind. Die Beschwerdeführenden erklärten im Übrigen während des Einspracheverfahrens sinngemäss ihr Einverständnis mit der Einholung der Steuerdaten und hatten hinlänglich Gelegenheit, ihren Standpunkt (gegenüber dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz) zu den sich stellenden Rechtsfragen, namentlich der Frage der massgeblichen (finanziellen) Verhältnisse, darzutun, was sie denn auch getan haben. 3.4.4 Indem der Beschwerdegegner kein Telefonat vom 6. Februar 2023 und keine hierauf erfolgte Einreichung der Steuererklärung 2021 in den Akten dokumentierte, hätte er allenfalls die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Aktenführungspflicht verletzt (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich/Genf 2025, Rz. 497). Der fragliche Sachverhalt ist jedoch im Ergebnis nicht massgebend, weil die Steuererklärung 2021 dem Entscheid nicht zugrunde zu legen war und selbst dann kein Vertrauensschutztatbestand vorläge, wenn die Darstellung der Beschwerdeführenden zutreffen würde. Soweit eine Gehörsverletzung vorläge, wäre sie zudem im Rekursverfahren geheilt worden, wobei sie auch keinen Einfluss auf die Regelung der Nebenfolgen des Rekursentscheids hätte, weil die Rekurskosten ohnehin auf die Staatskasse genommen wurden. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nichts daran zu beanstanden ist, wenn relevant erscheinende Unterlagen eingefordert werden, diese jedoch beim Entscheid nicht berücksichtigt werden, weil sie sich nachträglich als doch nicht massgeblich erweisen. 4. Die übrigen Anträge und Rügen der Beschwerdeführenden haben keine selbständige Bedeutung. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; zur Kostenhöhe §§ 2 f. der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252], wobei dem erhöhten Aufwand wegen des Beschwerdeumfangs Rechnung zu tragen ist) und bleibt ihnen eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |