{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00736_2026-06-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226025&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ec4e553852af532dba2ca7f91425c6ba"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:48", "Num": [" VB.2025.00736"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00736"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00736"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00736"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen an Personen in Ausbildung | [Der Beschwerdegegner sprach der Auszubildenden f\u00fcr das Ausbildungsjahr 2022/2023 ein Stipendium in H\u00f6he von Fr. 500.- zu. Bei der Bemessung st\u00fctzte er sich auf die letzte rechtskr\u00e4ftige Steuerveranlagung f\u00fcr das Steuerjahr 2019. Die Eltern der Auszubildenden (Beschwerdef\u00fchrende) r\u00fcgen, der Beschwerdef\u00fchrer (Vater) sei im Jahr 2020 Opfer einer Straftat geworden und habe deshalb Eink\u00fcnfte verloren, weshalb die Steuerveranlagung 2019 nicht repr\u00e4sentativ sei. Strittig sind die finanziellen Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr die Bemessung massgebend sind.] Die Auslegung von \u00a7 8 VAB ergibt, dass die Bemessung der Ausbildungsbeitr\u00e4ge im Grundsatz anhand der Zahlen der letzten rechtskr\u00e4ftigen Steuerveranlagung erfolgt. Nur wenn eine rechtskr\u00e4ftige Steuerveranlagung g\u00e4nzlich fehlt oder eine solche zwar vorliegt, aber die veranlagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahrs endete, werden die entsprechenden Betr\u00e4ge anhand anderer Belege festgelegt (E. 3.3.1). Hier fehlt es weder an einer rechtskr\u00e4ftigen Steuerveranlagung noch endete die Steuerperiode 2019 mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahres 2022/2023. Die Bemessung erfolgte deshalb zu Recht (einzig) auf Grundlage der letzten rechtskr\u00e4ftigen Steuerveranlagung 2019 (E. 3.3.2). Es liegt auch keine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse im Sinn von \u00a7 9 VAB vor, weshalb die Bemessung nicht abweichend von der Steuerveranlagung 2019 gest\u00fctzt auf die Steuererkl\u00e4rung 2022 vorzunehmen war (E. 3.3.3). Es liegt schliesslich auch kein Sonderfall gem\u00e4ss \u00a7 10 VAB vor (E. 3.3.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:48", "Checksum": "8d400b1cd0dfbc158d6fcbe3ea1f1572"}