{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00745_2026-03-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225722&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05245bfab29faa720a7e60ca36c6fe2e"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:31", "Num": [" VB.2025.00745"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.03.2026  VB.2025.00745"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.03.2026  VB.2025.00745"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.03.2026  VB.2025.00745"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logop\u00e4die-Therapie (aufschiebende Wirkung) | Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekurses (E. 1.2). Es liegt in der Natur von Verf\u00fcgungen \u00fcber die aufschiebende Wirkung, dass sie umgehend getroffen werden m\u00fcssen. Sofern keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, braucht die entscheidende Beh\u00f6rde vor dem Erlass einer betreffenden Anordnung daher keinen zweiten Schriftenwechsel durchzuf\u00fchren. Die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrenden, wonach die Vorinstanz eine Geh\u00f6rsverletzung begangen habe, indem sie ihnen die Beschwerdeantwort mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst mit dem hier angefochtenen Zwischenentscheid zur \u00c4usserung zustellte, ist somit unbegr\u00fcndet (E. 2). Die Anordnung der strittigen Logop\u00e4die-Therapie im Jahr 2023 erfolgte ohne zeitliche Befristung mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin nach dem ihrer Ansicht nach erfolgten Wegfall der Notwendigkeit bzw. Wirksamkeit der Massnahme explizit deren Aufhebung verf\u00fcgen musste. Da damit eine positive Anordnung vorliegt, h\u00e4tte die Erhebung des Rekurses durch die Beschwerdef\u00fchrenden ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Weiterf\u00fchrung der strittigen Therapie w\u00e4hrend des Rekursverfahrens gef\u00fchrt, ohne dass von der Vorinstanz vorg\u00e4ngig zumindest summarisch gepr\u00fcft worden w\u00e4re, ob die Massnahme noch wirksam ist und sie nicht etwa den Kindesinteressen bzw. dem Kindeswohl zuwiderl\u00e4uft. Hierauf deutet in den Akten aber alles hin. In dieser besonderen Konstellation ist mit der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen eines qualifizierten Grunds f\u00fcr den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses auszugehen und erweist sich dieser insgesamt als rechtm\u00e4ssig (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:31", "Checksum": "e7559dad7a50c5930017ad54b0e6f0d5"}