{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00748_2026-03-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225739&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c18d0289158fcc1b76090e399aee8c7d"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:02", "Num": [" VB.2025.00748"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.03.2026  VB.2025.00748"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.03.2026  VB.2025.00748"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.03.2026  VB.2025.00748"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Kein Anspruch auf Neu\u00fcberpr\u00fcfung eines rechtskr\u00e4ftig weggewiesenen und andauernd straff\u00e4lligen Ausl\u00e4nders. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts und offensichtlicher Erf\u00fcllung der Zulassungsvoraussetzungen wurde der Beschwerdef\u00fchrer dazu aufgefordert, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (E. 2). Erl\u00f6schen des Anspruchs auf Familiennachzug wegen Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe (E. 3). Anspruch auf Neubeurteilung nach schwerer Straff\u00e4lligkeit (E. 4.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie sich die Interessenlage seit der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers massgeblich zu dessen Gunsten verschoben haben k\u00f6nnte. Vielmehr hat sich das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse weiter erh\u00f6ht und sind die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Angeh\u00f6rigen heute noch geringer als bei der Nichtverl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Von einer hinreichenden Bew\u00e4hrung im Ausland kann sodann schon aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der Missachtung der Ausreisepflicht keine Rede sein. Bei dieser Ausgangslage h\u00e4tten die Vorinstanzen bereits von einer materiellen Pr\u00fcfung des wiedererw\u00e4gungsweise gestellten (Nachzugs-)Gesuchs Abstand nehmen sollen und k\u00f6nnen weitere Interessensabw\u00e4gungen unterbleiben. Ebenso wenig besteht bei dieser Sach- und Rechtslage Raum f\u00fcr die Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung (E. 4.2). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Beschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:02", "Checksum": "eb2638580bd9a5c433f05b8a11a87d5a"}