{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00750_2025-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225504&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e8a5ba8fa4d05687b0f9fc989d6856e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00750"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2025  VB.2025.00750"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2025  VB.2025.00750"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2025  VB.2025.00750"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Nachdem dem Beschwerdef\u00fchrer mit einem Urteil des Bundesgerichts die Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung endg\u00fcltig verweigert worden war (2C_214/2025), stellte er beim Migrationsamt ein neues Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt nahm dieses als Wiedererw\u00e4gungsgesuch entgegen und trat darauf nicht ein. Der Beschwerdef\u00fchrer macht hiergegen geltend, er habe nicht den rechtskr\u00e4ftigen Entscheid aus dem ersten Verfahren in Frage stellen wollen. Er habe auf einer \"anderen rechtlichen Grundlage\" eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragt.] Im rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Erstverfahren befassten sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch mit der Frage, ob dem Beschwerdef\u00fchrer eine H\u00e4rtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen sei, und verneinten dies. Dies wurde vor Verwaltungs- und Bundesgericht nicht mehr in Zweifel gezogen, womit hier\u00fcber ein rechtskr\u00e4ftiger Entscheid vorliegt, der nur beim Vorliegen von Revisionsgr\u00fcnden oder einer wesentlichen Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde in Frage gestellt werden k\u00f6nnte. Beides ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich (E. 2.3). Auch ein allf\u00e4lliger Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK wurde im ersten Verfahren behandelt und negativ beantwortet. Wesentliche \u00c4nderungen bez\u00fcglich der Integration, der Rechtslage oder der Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr in das Heimatland sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich (E. 2.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:25", "Checksum": "956068261616b7756e630132a44eb224"}