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Geschäftsnummer: VB.2025.00753  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Verwarnung)


Niederlassungsbewilligung (Verwarnung) [Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrjährigen Sozialhilfebezugs, Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft verwiesen. Im Beschwerdeverfahren verweist er auf das hängige IV-Verfahren und die aktuellste sozialversicherungsgerichtliche Beurteilung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für die Verwarnung bzw. den Widerruf einer vor dem 1. Januar 2019 erteilten Niederlassungsbewilligung (E. 2). Der jahrelange Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ist im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis als gewichtig einzustufen und das Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu bejahen. Ferner weist der Beschwerdeführer in mehrerer Hinsicht Integrationsdefizite auf und erfüllt damit gleichzeitig mehrere Rückstufungsgründe (E.4.1). Abstellend auf das Verschulden des Beschwerdeführers seiner fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit erscheint die Verwarnung als verhältnismässig (E. 4.2). Gutheissung UP/URB (E. 5) Kürzung der Honorarnote aufgrund überhöhten Stundensatzes (E. 5.5) Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ADHS
ARBEITSMARKT
BEISTAND
GESUNDHEIT
HONORARNOTE
INTEGRATION
INTEGRATIONSDEFIZIT
IV
LEHRE
LEUMUND
MASSNAHMEN
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RÜCKSTUFUNG
SCHULDEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
STRAFFÄLLIGKEIT
STUNDENANSATZ
TÜRKEI
VERWARNUNG
WIDERRUF
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 58a Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. II AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 5 Abs. II BV
Art. 77a Abs. I lit. a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00753

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Juni 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Verwarnung),

hat sich ergeben:

I.  

Der 2000 in der Schweiz geborene türkische Staatsangehörige A ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 18. April 2030. Er bezieht seit Erreichen der Volljährigkeit Sozialhilfe, ist verschuldet und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit dem 7. Juli 2021 ist ein IV-Verfahren hängig.

Mit Schreiben vom 28. April 2022 wies das Migrationsamt A auf die ausländerrechtlichen Folgen seines Bezugs von Sozialhilfe hin. Ab April 2023 tätigte es verschiedene Sachverhaltsabklärungen und teilte A mit Schreiben vom 19. Juni 2023 mit, dass aufgrund seiner gegenwärtigen persönlichen Situation, seines Gesundheitszustands sowie des hängigen IV-Verfahrens derzeit auf ausländerrechtliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug verzichtet werde. Die Situation werde in einem Jahr erneut geprüft und er werde gebeten, insbesondere über den Ausgang des IV-Gesuchs zu informieren.

Am 6. Mai 2024 begann das Migrationsamt mit weiteren Abklärungen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Leistungsbegehren von A ab, nachdem er die ihm auferlegten medizinischen Massnahmen nicht umgesetzt hatte. Gegen die Verfügung erhob er am 20. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 8. Juli 2025 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 ab. Sie gewährte A die unentgeltliche Prozessführung, verweigerte ihm indessen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. November 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juli 2025 sowie der Rekursentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Oktober 2025 aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei nicht zu verwarnen und es sei ihm kein Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. November 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Der Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können (BGE 149 II 1 E. 4.4; BGr, 20. Januar 2026, 2C_263/2025, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Leistungen aus der Invalidenversicherung, dar (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1; VGr, 15. Dezember 2021, VB.2021.00728, E. 3.3, VGr, 16. September 2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.1).

2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Bewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 12. Juli 2024, 2C_357/2023, E. 5.1; BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.2). Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden. Als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die Verwarnung eine Massnahme verhindern, die den Aufenthalt einer Person in der Schweiz beendet, weil diese noch nicht gerechtfertigt ist und daher unverhältnismässig wäre, und gleichzeitig die Aufmerksamkeit des Ausländers auf die Problematik seines Verhaltens lenken (BGE 141 II 401 E. 4.2). Die Verwarnung ergeht daher im Sinn einer "letzten Chance", wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (BGr, 20. Juli 2023, 2C_19/2023, E. 4.2.2; BGr, 16. März 2021, 2C_657/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3 Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Unter den gleichen Voraussetzungen fällt auch eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung in Betracht (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG; BGr, 18. Januar 2024, 2C_1040/2022, E. 3). Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und eine Loslösung von der Sozialhilfe im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010 Art. 96 N. 19 ff.). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrunds, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 4. Februar 2025, 2C_498/2024, E. 5.1; BGr, 8. Mai 2024, 2C_482/2023, E. 5.2.4; BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2; BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei zwar Inhaber einer altrechtlichen Niederlassungsbewilligung, doch sei das seit 1. Januar 2019 geltende Recht auf ihn anwendbar, weshalb Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als Widerrufsgrund in Betracht falle. Sie stellte fest, dass die seit Volljährigkeit bezogenen Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 138'000.- erheblich seien und grundsätzlich zu einem Widerruf führen können. Er sei noch nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen und sehe sich derzeit auch nicht in der Lage, sich in diesen einzugliedern. Zudem entfalle der bestehende Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht, wenn die betroffene Person sich zukünftig durch eine AHV- oder IV-Rente verbunden mit Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe lösen könnte. Sie wies darauf hin, dass die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bereits abgewiesen habe und selbst im Falle einer gutgeheissenen Beschwerde zunächst keine unmittelbare Ablösung von der Sozialhilfe zu erwarten sei, da lediglich die Durchführung beruflicher Massnahmen, insbesondere eines Belastungstrainings, angeordnet würde, worauf weitere Massnahmen wie eine Erstausbildung und die Rentenprüfung folgen müssten. Der Widerrufsgrund sei daher erfüllt. Im Übrigen sei bereits im November 2020 einmal ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden. Aufgrund der Ausgangslage sei nicht mit einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation zu rechnen. Schliesslich handle es sich lediglich um eine Verwarnung und nicht um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder die Wegweisung aus der Schweiz. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass dem heute 25-jährigen Beschwerdeführer der Einstieg ins Berufsleben bisher nicht gelungen sei, weshalb er seit der Volljährigkeit Sozialhilfe beziehe. Zwar hätte er familiäre Schwierigkeiten gehabt und weise ADHS sowie eine Minderintelligenz auf, dennoch sei ihm auch eigenes Verschulden zuzurechnen: Während der Kindheit und Jugend habe er aggressives Verhalten gezeigt, Konflikte mit Behörden gehabt, Drogen konsumiert und sei mehrfach aus Schulen und Heimen ausgeschlossen worden. Während einer IV-Ausbildung und weiterer beruflicher Massnahmen sei es zu Absenzen, Unaufmerksamkeit, Störungen im Unterricht und wiederholten Fehlzeiten gekommen, sodass er die Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Trotz gesundheitlicher Beschwerden, insbesondere Rücken- und Handproblemen, sei er zeitweise als Profi-Kampfsportler aktiv gewesen und habe im Familiengeschäft arbeiten können, was darauf hindeute, dass gesundheitliche Einschränkungen seine Erwerbstätigkeit nur teilweise erklärt hätten. Psychische Probleme seien nicht nachhaltig angegangen worden und berufliche Massnahmen hätten keinen Erfolg gezeigt. Gesamthaft sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wesentlich zur eigenen sozialen und beruflichen Eingliederung beigetragen habe. Ferner habe er seine Möglichkeiten zur Verringerung der Sozialhilfeabhängigkeit unzureichend genutzt, sodass ihn zumindest ein teilweises Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit treffe. Zu seinen Ungunsten falle zudem auch seine wiederholte Straffälligkeit ebenso wie eine Verschuldung von rund Fr. 30'000.- ins Gewicht.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz sei unvollständig und fehlerhaft. Die Vorinstanz stütze die Verwarnung unter anderem auf seine Sozialhilfeabhängigkeit und die negative Verfügung der IV-Stelle der SVA Zürich vom 21. Oktober 2024, die jedoch vom Sozialversicherungsgericht mit dem Entscheid vom 28. August 2025 aufgehoben worden sei und die bisherigen Ausführungen widerlege. Der Bezug von Sozialleistungen von über sieben Jahren sei krankheitsbedingt erfolgt und sei Folge seines persönlichen Schwächezustands. Bereits im Kindesalter seien bei ihm psychiatrische Störungen diagnostiziert worden (F90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens; F93.0 Emotionale Störung mit Trennungsangst), weshalb er psychiatrische Behandlung erhalten sowie Sonderschulen besucht habe und wiederholt stationäre Abklärungen durchlaufen habe. Erste IV-Massnahmen seien mit 13 Jahren beantragt worden, weitere Eingliederungsversuche in Ausbildung und Praktika seien mehrfach wegen Leistungsdefiziten, Absenzen, Konzentrationsstörungen, fehlender Motivation und gesundheitlichen Einschränkungen gescheitert. Seit seinem 18. Altersjahr sei er verbeiständet, was seinen persönlichen Schwächezustand untermaure, jedoch von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Weiter habe das Sozialversicherungsgericht in seinem Entscheid die IV-Stelle angewiesen, ein polydisziplinäres Gutachten beim Beschwerdeführer einzuholen und daraufhin Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente zu prüfen. Die vorgesehenen Schadensminderungsmassnahmen der IV, wie der Verzicht auf Cannabis, die ADHS-Therapie und die Psychotherapie, seien vom Sozialversicherungsgericht als verfrüht sowie nicht rechtmässig beurteilt und daher aufgehoben worden. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf das funktionale Leistungsvermögen des Beschwerdeführers habe sich der Sachverhalt als weiter abklärungsbedürftig erwiesen, weshalb die Sache für eine psychiatrische Begutachtung an die SVA zurückgewiesen worden sei. Daraus sei eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe absehbar. Ein dauerhafter Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG liege daher nicht vor. Ferner sei die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe strafrechtlich Anlass zu Klagen gegeben, nicht substanziell belegt und daher unbegründet.

4.  

4.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Widerrufsgrund vorliegt, der als Grundlage für eine ausländerrechtliche Verwarnung dienen könnte (vgl. E. 2.1 hiervor).

4.1.1 Wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt, lässt das seit dem 1. Januar 2019 geltende Recht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs nach langjährigem und ordnungsgemässem Aufenthalt zu. Zudem ist es selbst auf altrechtliche Niederlassungsbewilligungen uneingeschränkt anwendbar, weshalb der Sozialhilfebezug gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG weiter zu prüfen ist (vgl. BGr, 8. Mai 2024, 2C_482/2023, E. 5.3.1).

4.1.2 Zutreffend hält die Vorinstanz weiter fest, dass der jahrelange Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers von Fr. 138'097.40 (Stand 16. September 2025) im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis als gewichtig einzustufen ist (vgl. BGr, 27. November 2023, 2C_338/2023, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2022, 2C_716/2021, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Migrationsamt habe die Verwarnung mit Gründen begründet, die vor der Rechtsänderung am 1. Januar 2019 eingetreten seien und daher nicht zur Begründung herangezogen werden dürften, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn im Sinn einer Gesamtbetrachtung darf ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots auch der frühere Sozialhilfebezug mitberücksichtigt werden, soweit wesentlich auf den Sozialhilfebezug ab 1. Januar 2019 abgestellt wird bzw. dieser über den 1. Januar 2019 hinweg andauert (vgl. BGr, 20. Januar 2026, 2C_263/2025, E. 4.3; BGr, 4. Februar 2025, 2C_498/2024, E. 5.3 [ohne die erwähnte Einschränkung]; BGr, 12. Juli 2024, 2C_357/2012; BGr, 27. November 2023, 2C_338/2023, E. 3.4; BGr, 23. September 2022, 2C_389/2022, E. 7.3; vgl. ferner BGE 148 II 1 E. 5.3). Zum einen dauert der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers über den 1. Januar 2019 hinweg an. Zum anderen hat der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Zeitraum vom 25. September 2018 (Volljährigkeit) bis zum 30. September 2019 lediglich Fr. 2'336.40 bezogen. Selbst wenn man also nahezu das gesamte erste Jahr des Sozialhilfebezugs unberücksichtigt liesse, bliebe ein Sozialhilfebezug von Fr. 135'761.-, der weiterhin als erheblich einzustufen ist.

4.1.3 Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer noch nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war und auch mehrere IV-Leistungsbegehren bereits abgewiesen wurden. Zwar hat der Beschwerdeführer erneut ein Leistungsbegehren bei der IV-Stelle gestellt und wurde dieses mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 abgewiesen. Doch wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht insoweit gutgeheissen, als das Verfahren an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese den psychischen und somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid ergänzend im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung abklärt. Im Anschluss daran hat die IV-Stelle unter Beachtung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" gemeinsam mit den Fachpersonen der Eingliederung erneut geeignete Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Sollte die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint werden, wäre in einem weiteren Schritt die Frage nach einem (vorläufigen) Rentenanspruch zu prüfen und der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entsprechend neu zu beurteilen. Angesichts dieser Umstände ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht unmittelbar mit einer Ablösung des jungen Beschwerdeführers von der Sozialhilfe zu rechnen ist, zumal nach ausgiebigen Abklärungen vorerst geeignete Eingliederungsmassnahmen zu eruieren und allenfalls durchzuführen sind. Ein Rentenanspruch käme folglich nur dann in Betracht, wenn derartige Massnahmen in keiner Weise möglich wären. In Anbetracht dessen ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht nur erheblich, sondern auch dauerhaft ist. Selbst wenn ihm eine IV-Rente zugesprochen werden sollte, entfällt der zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bestehende Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht. Der Beschwerdeführer, welcher zum jetzigen Urteilszeitpunkt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt, kann sich mit anderen Worten nicht darauf berufen, dass er in Zukunft eine IV-Rente erhalten könnte und der Sozialhilfebezug durch Ergänzungsleistungen abgelöst werden könnte (BGE 149 II 1 E. 4.6).

4.1.4 Die Vorinstanz hat die Sozialhilfeabhängigkeit nach dem Gesagten zu Recht als erheblich und dauerhaft qualifiziert und durfte damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bejahen.

4.1.5 Selbst wenn ein Widerrufsgrund verneint würde, wäre die Verwarnung nicht zu beanstanden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, setzt die Rückstufung, auf die die angefochtene Verfügung ebenfalls abzielt, keinen Widerrufsgrund, sondern lediglich ein Integrationsdefizit gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG voraus. Als Integrationskriterium gilt unter anderem die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). Ein Integrationsdefizit liegt demnach unter anderem bei wiederholter Straffälligkeit vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Ebenso kann ein Integrationsdefizit gegeben sein, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Der Beschwerdeführer hat bereits in seinen Jugendjahren wiederholt strafbare Handlungen begangen. Er wurde unter anderem wegen Diebstahls, Pornografie, Hausfriedensbruchs sowie Verstössen gegen das Personenbeförderungs- und Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wobei die Sanktionen von persönlichen Leistungen über Geldstrafen bis hin zu Ersatzfreiheitsstrafen reichten. Selbst im Erwachsenenalter hat er seine Delinquenz fortgesetzt. So wurde er mit Strafbefehl vom 24. Juli 2020 des Statthalteramts des Bezirks Zürich der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 700.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2022 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 des Statthalteramts des Bezirks Hinwil wurde eine ausgefällte Busse in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Auf die ausführliche Darstellung der einschlägigen Strafbefehle wird auf die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juli 2025 verwiesen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts C vom 7. November 2025 gehen aktuell insgesamt 13 Verlustscheine mit der Gesamtsumme von Fr. 17'775.- sowie zwei eingeleitete Betreibungen in der Höhe von total Fr. 2'102.15 hervor. Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 25. Juni 2025 können 3 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 13'720.35 entnommen werden. Die Gesamtverschuldung beträgt damit Fr. 33'597.50. Da der Beschwerdeführer sich während des Sozialhilfebezugs verschuldete, ist die Verschuldung überdies als mutwillig zu qualifizieren (vgl. BGr, 16. September 2025, 2C_351/2025, E. 5.2.3). Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer gleich in mehrerer Hinsicht Integrationsdefizite auf und erfüllt damit gleichzeitig mehrere Rückstufungsgründe (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a, b und d AIG). Insgesamt bezieht sich die Verwarnung des Beschwerdeführers damit auf eine tatsächlich mögliche zukünftige Situation und ist daher grundsätzlich zulässig.

4.2  

4.2.1 Liegen zwar Widerrufs- und/oder Rückstufungsgründe vor, ist der tatsächliche Widerruf der Bewilligung (bzw. die Rückstufung) jedoch (noch) nicht verhältnismässig, so führt dies nicht automatisch zu einer Verwarnung (vgl. E. 2.2). Auch diese Massnahme muss in ihrem Umfang und Zweck angemessen sein. Daher ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit zunächst das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit zu prüfen.

4.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit als unverschuldet zu gelten habe, da sie auf einem persönlichen Schwächezustand basiere, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit früher Kindheit verhaltensauffällig war, eine ungünstige familiäre Ausgangslage hatte und ärztlich diagnostizierte Störungen aufweist (F90.1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens; F93.0 Emotionale Störung mit Trennungsangst; Cannabiskonsumproblematik). Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass er in diversen alltäglichen Belangen (unter anderem im Bereich der Arbeit und Tagesstruktur, beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten etc.) der Unterstützung bedarf, weshalb er seit seiner Volljährigkeit verbeiständet ist. Ebenso ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Rückenleiden sowie ein Leiden am linken Fuss aufgrund einer am 18. November 2022 erlittenen Nervenläsion im Rahmen eines Kampfsport-Wettkampfes aufweist. Dennoch geht aus den Akten weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf ersteres eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Tragen schwerer Gegenstände durchaus zumutbar ist, was selbst das Sozialversicherungsgericht in seinem Entscheid vom 28. August 2025 festhielt. Des Weiteren wurde hinsichtlich des Leidens am linken Fuss im Mai 2023 ein operativer Nerventransfer durchgeführt, der insgesamt ein sehr gutes Ergebnis erzielte, zumal der Beschwerdeführer wieder in der Lage ist, den Fuss zu heben.

Sowohl vor als auch nach seinen Verletzungen ist dem jungen Beschwerdeführer der Einstieg ins Berufsleben nicht gelungen. Obwohl er persönliche Schwächezustände aufweist und ihm gerade aufgrund dessen diverse Unterstützungen geboten wurden, hat er diese – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – nicht entsprechend wahrgenommen. Wie die Vorinstanz bereits ausführlich festhielt, geht aus diversen Berichten unterschiedlicher Betreuungspersonen hervor, dass der Beschwerdeführer wenig Motivation an den Tag gelegt hat. So geht unter anderem aus dem Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums E vom 17. November 2020 hervor, dass er in der Kindheit und Jugend durch aggressives Verhalten, Gewalt, Diebstähle, Drogenkonsum und Konflikte mit Behörden aufgefallen ist und deshalb mehrfach aus Schulen und Heimen verwiesen wurde. Zwar hat er die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und im Oktober 2018 im Rahmen einer IV-Massnahme eine Ausbildung zum … begonnen. Doch auch dort fiel er vermehrt mit störendem Verhalten sowie Provokationen auf. Dem Abschlussbericht der Institution F vom 12. März 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Präsenzzeit wiederholt unentschuldigt versäumt hat. Es sei auch wiederholt zu Verspätungen aufgrund Verschlafens gekommen. Selbst während des Arbeitstages soll er mehrfach längere WC-Besuche gemacht oder Auszeiten genommen haben. Obwohl die Lehre gemäss Beschwerdeschrift schliesslich Ende Februar 2020 aus gesundheitlichen Gründen (Bandscheibenvorfall) abgebrochen worden war, wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2019 eine Karriere als "Profi-Kampfsportler" startete und diese erst aufgrund einer Verletzung der Muskulatur des linken Unterschenkels Mitte November 2022 bei einem Kampf beenden musste. Es ist daher nur schwer nachvollziehbar, inwieweit die Rückenschmerzen aufgrund des Bandscheibenvorfalls ursächlich dafür gewesen sein sollen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit – selbst im zweiten Arbeitsmarkt – nicht nachgehen konnte. Vielmehr ergibt sich aus dem Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums E vom 17. November 2020, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Lehrstelle aufgrund seines untragbaren Verhaltens verloren habe, was seinerseits auf unzureichende Bemühungen schliessen lässt. Ein ähnliches Bild zeigt sich im Rahmen der therapeutischen Begleitung durch Dr. G am Psychiatriezentrum E. Der Beschwerdeführer liess sich auf die angebotene therapeutische Unterstützung und den vorgesehenen Reflexionsprozess nicht ein und beendete die Zusammenarbeit im Januar 2024 seinerseits. Dieses Verhalten verdeutlicht erneut die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, auch im Rahmen seiner gesundheitlich zumutbaren Möglichkeiten aktiv Bemühungen zu leisten.

4.2.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Steuerungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Sozialhilfeabhängigkeit nur unzureichend genutzt hat. Entgegen seinen Angaben hat die Vorinstanz seinen persönlichen Schwächezustand sehr wohl in die Gesamtwürdigung einbezogen und angemessen berücksichtigt. Gleichwohl hat sie zu Recht hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bislang keine nachhaltigen Anstrengungen unternommen hat, um durch eigenes Handeln die von ihm zumindest beeinflussbare Situation zu verbessern. Die berufliche Massnahme, die ihm im Rahmen der Eingliederung angeboten wurde, blieb überwiegend aufgrund seines nicht tragbaren Verhaltens ohne Erfolg. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Motivation gezeigt hätte, sich aktiv in den Arbeitsmarkt einzugliedern oder an Verhaltensweisen zu arbeiten, die nicht durch seine gesundheitlichen Einschränkungen bedingt sind. Seine Auffassung, die Chancen auf eine berufliche Eingliederung hingen ausschliesslich von äusseren Umständen ab und liessen sich nicht durch sein eigenes Handeln beeinflussen, erscheint nach den bisherigen Feststellungen verfehlt. Es ist zumindest nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit nicht möglich gewesen sein sollte, sich zumindest um eine seinen Problemen angepasste (Teilzeit-)Beschäftigung/Ausbildung oder eine strukturierte Beschäftigungssituation zu bemühen. Entsprechende Nachweise liegen zumindest nicht vor. Stattdessen geht aus den Akten vermehrt hervor, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit über keine Tagesstruktur verfügt.

4.2.4 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt am Arbeitsprogramm teilgenommen und dadurch seine Kooperationsbereitschaft signalisiert hat, ändert nichts daran, dass seine Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ausländerrechtlich nicht als unverschuldet gelten kann. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht mit jenem im sozialhilferechtlichen Kontext gleichzusetzen. Vielmehr gilt im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens ein strengerer Massstab (BGr, 8. Mai 2024, 2C_482/2023, E. 5.4.1; BGr, 19. Oktober 2021, E. 6.3.2; BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3; BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4). Es geht darum, zu prüfen, ob die betroffenen Personen alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern. In Anbetracht einer Gesamtabwägung hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer von seinen Möglichkeiten, seine Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen zu reduzieren, zu wenig Gebrauch gemacht hat. Die Einwände des Beschwerdeführers, die auf die mögliche künftige IV-Rente und seine gesundheitlichen Einschränkungen abstellen, vermögen den vorinstanzlichen Schluss eines ausländerrechtlich relevanten Selbstverschuldens des Beschwerdeführers nicht umzustossen.

4.2.5 Dasselbe gilt auch mit Blick auf seine Verschuldung und seine Delinquenz, die in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind. Zwar ist aufgrund seiner psychischen Gesundheitsbeschwerden mitzuberücksichtigen, dass er in finanzieller Hinsicht verbeiständet ist und der Unterstützung bei seinen finanziellen Angelegenheiten bedarf. In strafrechtlicher Hinsicht geht aus den Akten jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht schuldfähig wäre. Vielmehr offenbarte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine dauerhafte Missachtung der gesetzlichen Ordnung und ein anhaltendes Muster von Delinquenz, das bereits im Jugendalter begonnen hat und bis in die Gegenwart fortbesteht. Die wiederholten Delikte zeigen, dass er vom Justizsystem nicht nachhaltig beeindruckt ist und sich nur begrenzt an die hiesigen Rechtsnormen hält. Zudem können insbesondere seine wiederholten vorsätzlichen Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz nicht als Verfehlungen aufgrund seines persönlichen Schwächezustandes gewertet werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer sein deliktisches Verhalten negativ anzulasten. Dies gilt auch für die von ihm durch sein deliktisches Verhalten generierten Schulden. So geht aus dem Betreibungsregisterauszug vom 7. November 2025 hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem Schulden gegenüber den Strafbehörden sowie auch der Steuerbehörde aufweist. Bei diesen Schulden handelt es sich um Forderungen, die jeweils an das Einkommen angepasst sind, weshalb die Zahlung dieser Forderungen immer zumutbar ist und eine Verweigerung der Zahlung daher als mutwillig gilt (vgl. VGr, 20. August 2025, VB.2025.00191, E. 2.3.2). Der Beistandschaftsurkunde vom 21. August 2018 lässt sich zudem entnehmen, dass die Beiständin dem Beschwerdeführer einen angemessenen Betrag auf einem persönlichen Konto in Eigenverwaltung zur Verfügung zu stellen hat. Vor diesem Hintergrund wäre dem Beschwerdeführer zumindest die Abzahlung dieser Forderungen zumutbar gewesen.

4.2.6 Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführer zumindest ein teilweises Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit treffe, nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verwarnung als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

5.3 Die Mittellosigkeit des Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführers ist zu bejahen. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In Anbetracht dessen sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

5.4 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

5.5 Der Rechtsvertreter macht gemäss der Honorarnote vom 8. Juni 2026 (Datum Poststempel) für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 10,8 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.- geltend, somit einen Betrag von Fr. 3'024.-, zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 159.- und 8,1 % Mehrwertsteuer. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheint für das vorliegende Verfahren noch als gerechtfertigt. Der Stundenansatz ist hingegen gemäss der vorstehenden Erwägung 5.4 auf Fr. 220.- anzupassen und die Honorarnote des Rechtsvertreters entsprechend zu kürzen.

Rechtsanwalt B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'740.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das gegen die angedrohte Massnahme offenstünde. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben ist, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (vgl. BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'740.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d)    die Gerichtskasse.