{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00761_2026-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225797&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9881110201a600f01d0ddd64c4dcfd03"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:35", "Num": [" VB.2025.00761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00761"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00761"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Nichtverl\u00e4ngerung nach Verlust der freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, dass die Bewilligungsverweigerung mit Blick auf ihre gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen und die Beziehung zu ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden (erwachsenen) Tochter unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig sei.] Die Beschwerdef\u00fchrerin konnte nicht nachweisen, dass der Verlust ihrer Arbeitsstelle unfallbedingt war, weshalb keine krankheits- oder unfallbedingte Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vorliegt. Mangels ernsthafter Arbeitsbem\u00fchungen und aufgrund nur kurzfristiger Erwerbst\u00e4tigkeit hat sie ihre Arbeitnehmereigenschaft weder bewahrt noch wiedererlangt (E. 5.2). Mangels Voraussetzungen besteht weder ein Verbleiberecht noch ein anderweitiger Aufenthaltsanspruch nach dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen.  Insbesondere scheitert eine Zulassung als Nichterwerbst\u00e4tige an fehlenden ausreichenden finanziellen Mitteln, sodass s\u00e4mtliche freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Anspr\u00fcche entfallen (E. 5.3). Die Wegweisung verletzt weder das Recht auf Privat- noch das Recht auf Familienleben, da keine besonders intensiven sozialen Bindungen und kein relevantes famili\u00e4res Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis in der Schweiz bestehen. Mangels ausreichender Integration und sch\u00fctzenswerter Beziehungen kann die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten. Ferner erweist sich die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung auch im Rahmen des Ermessens als rechtm\u00e4ssig (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:35", "Checksum": "bf63de7c1cd2dcdb7ae3f1e3dca4ef7e"}