{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00763_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225698&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07316d92c139b9393f095a598be816e9"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:17:28", "Num": [" VB.2025.00763"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00763"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00763"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00763"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer ausl\u00e4nderrechtlichen Bewilligung | Feststellung Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich auf seine Ehe und leitet hieraus seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ab.] Der Beschwerdef\u00fchrer hat die Schweiz f\u00fcr mehr als sechs Monate verlassen, ohne ein entsprechendes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG zu stellen, womit seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen automatisch erloschen ist (E. 2).   Der Beschwerdef\u00fchrer vermochte nicht rechtsgen\u00fcglich darzulegen, dass seine Ehe trotz getrennter Wohnsitze weitergef\u00fchrt worden sei oder f\u00fcr die Trennung wichtige Gr\u00fcnde bestanden h\u00e4tten und die Ehe nach wie vor besteht, obwohl die entsprechende Beweislast beim Beschwerdef\u00fchrer liegt. Zudem hat er in der Schweiz lediglich vollj\u00e4hrige Kinder, zu denen h\u00f6chstens finanzielle Abh\u00e4ngigkeiten bestehen, weshalb keine durch das Recht auf das Familienleben gesch\u00fctzten Beziehungen vorliegen (E. 4.2). Es liegen auch keine Gr\u00fcnde zur Bewilligungserteilung gest\u00fctzt auf einen pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 5) vor.  Ansetzung einer Ausreisefrist (E. 6).  Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:17:28", "Checksum": "cfb92c8d668c017610a1e89d07d4a4a5"}