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Geschäftsnummer: VB.2025.00764  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA


Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA [Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zog seine Ehefrau 2016 in die Schweiz nach. Sie war nie erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war letztmalig bis September 2022 erwerbstätig. Im Oktober 2022 ersuchte er um vorzeitigen Bezug der AHV-Rente, bis März 2023 bezog er Arbeitslosentaggelder. Nach Erhalt der gekürzten Rente im April 2023 sprach ihm die SVA Zürich Ergänzungsleistungen rückwirkend per April 2023 zu. Hierauf widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden aufgrund des Verlusts des Arbeitnehmerstatus. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV keinen Widerrufsgrund darstellen würden. Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag ein, der seine Arbeitstätigkeit bis zum ordentlichen Rentenalter belegen sollte.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthalts- und Verbleiberecht von EU-/EFTA-Staatsangehörigen (E. 3). Seit der Frühpensionierung gilt der Beschwerdeführer nicht mehr als (arbeitsuchender) Arbeitnehmer, weshalb er bewusst und freiwillig seine Arbeitnehmereigenschaft aufgegeben und seinen Status als Arbeitnehmer verloren hat. Daran vermag auch seine geltend gemachte neue Anstellung nichts zu ändern, zumal sie den Verdacht eines Scheinarbeitsverhältnisses weckt (E. 4.2). Die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang 1 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1251/70 sowie für die erwerbslose Wohnsitznahme sind ebenfalls nicht erfüllt (E. 4.3 und 4.4). Die Beschwerdeführenden können auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens sowie dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehungsweise Art. 13 und 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 5.). Weitere Grundlagen für einen Verbleib der beiden Beschwerdeführenden in der Schweiz sind nicht ersichtlich ( E. 6). Da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin von demjenigen des Beschwerdeführers ableitet, ist auch ihr Aufenthaltsrecht untergegangen bzw. sind die Voraussetzungen für ihren weiteren Aufenthalt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht mehr erfüllt (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG
ARBEITSMARKT
ARBEITSNEHMER
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FRÜHPENSIONIERUNG
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
KONTOAUSZUG
KOSOVO
LOHN
PENSIONIERUNG
SCHEINARBEITSVERHÄLTNIS
SKOS-RICHTLINIEN
SLOWENIEN
SOZIALHILFE
VORSORGE
Rechtsnormen:
Art. 6 FZA
Art. 4 Abs. I Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00764

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1960 geborene slowenische Staatsangehörige A stammt aus dem Kosovo und lebte ab 1980 in Slowenien. Er ehelichte am 26. November 1990 die 1961 geborene B, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. 1991, 1992, 1995) hervor, die nach eigenen Angaben heute in der Schweiz leben.

Der dazumal 55-jährige A reiste am 25. April 2015 in die Schweiz ein und erhielt nach Vorlage eines Arbeitsvertrages im Baugewerbe zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 2. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zuletzt befristet bis zum 23. Februar 2026.

B reiste am 17. November 2016 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Sie war nie erwerbstätig. Ihre Aufenthaltsbewilligung war zuletzt gültig bis zum 16. November 2026.

A war letztmalig bis September 2022 erwerbstätig. Er ersuchte am 13. Oktober 2022 um vorzeitigen Bezug der AHV-Rente, bezog bis März 2023 Arbeitslosenentschädigung und erhielt ab 1. April 2023 eine gekürzte Rente von Fr. 247.-. Diesbezüglich sprach ihm die SVA Zürich mit Verfügung vom 7. Februar 2024 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 3'312.- rückwirkend per 1. April 2023 zu.

Daraufhin leitete das Migrationsamt diverse Abklärungen ein. Es erteilte A und B am 15. August 2024 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und zu ihrer Wegweisung aus der Schweiz. A und B reichten am 30. August 2024 eine Stellungnahme ein. Am 27. September 2024 teilte A dem Migrationsamt mit, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis per 1. Oktober 2024 mit der D GmbH eingegangen zu sein.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Eheleute A und B, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, dass sie das schweizerische Staatsgebiet bis zum 30. September 2025 über einen permanent besetzten Grenzposten zu verlassen hätten.

II.  

Den gegen die Verfügung vom 17. Juni 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 21. Oktober 2025 ab und setzte den Eheleuten A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 23. Januar 2026.

III.  

Am 21. November 2025 liessen die Eheleute A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin; zusammen: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Oktober 2025 aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden abzusehen. Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden seien zu verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 4. September 2025, VB.2025.00131, E. 2.5).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2 Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer lebte ab 1980 in Slowenien und erwarb später die slowenische Staatsbürgerschaft. Als slowenischer Staatsangehöriger kann er sich grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA erteilt wurde. Im März 2025 erreichte er das ordentliche Rentenalter (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG]). Er hatte sich indessen bereits per 1. April 2023 frühpensionieren lassen. Seine monatliche, infolge Vorbezuges gekürzte AHV-Rente beträgt Fr. 247.-. Seit April 2023 bezieht er zusätzlich Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 3'312.-.

3.  

3.1 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU-/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7).

3.2 Vorbehaltlich einer blossen Teilpensionierung ist bei bereits pensionierten Personen regelmässig von der Beendigung ihres Erwerbslebens auszugehen und entfallen Aufenthaltsansprüche nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA, jedoch kann sich diesfalls ein allfälliges Aufenthaltsrecht daraus ergeben, dass sie sich auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen können oder ihre Renteneinkünfte oder sonstigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA ausreichen, um ihren weiteren Aufenthalt ohne Belastung der öffentlichen Hand zu finanzieren (VGr, 9. November 2022, VB.2022.00368, E. 3.2.3).

3.3 Wird die Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung aufgegeben, muss gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 75/34/EWG bzw. Art. 2 der Verordnung (EWG) 1251/70 kumulativ das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer (ordentlichen) Rente erreicht sein, die betroffene Person sich in den vorangegangenen drei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten haben und dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig gewesen sein (VGr, 12. November 2025, VB.2025.00180, E. 3.2; VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00831, E. 2.1.6). Laut der Weisung FZA der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Mai 2026, Ziff. 4.1, reicht es aus, wenn die betroffene Person während mindestens zwölf Monaten gearbeitet hat, falls die Arbeitnehmereigenschaft zum (ordentlichen) Pensionierungszeitpunkt noch vorliegt. Es müssen diesfalls nicht zwingend die letzten zwölf Monate vor Eintritt der Pension gewesen sein. Eine nach der Pensionierung noch geleistete Erwerbstätigkeit ist zu berücksichtigen, sofern die Tätigkeit ernsthaft ausgeübt wird (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur VFP des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2 und BGE 146 II 145 E. 3.2.3 ff.).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei ab April 2023 nicht mehr als (arbeitsuchender) Arbeitnehmer im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren. Er sei zuletzt für die E GmbH in F erwerbstätig gewesen, wobei ihm das Arbeitsverhältnis bereits nach einem Monat per 30. September 2022 gekündigt worden sei. Im Rahmen der Standortbestimmung mit der Arbeitsmarktbehörde vom 11. Oktober 2022 habe er angegeben, im April 2023 die Frühpensionierung antreten zu wollen. In der Folge habe er weder eine neue Stelle gesucht noch eine solche angetreten und sei per 31. März 2023 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet worden. Spätestens mit dem Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung sowie dem freiwilligen Eintritt in die Frühpensionierung per 1. April 2023 sei sein Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA untergegangen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Arbeitnehmereigenschaft auch mit dem undatierten Arbeitsvertrag mit der D GmbH nicht wiedererlangt. Aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten im Arbeitsvertrag sowie in den Lohnabrechnungen sei von einem Gefälligkeits- bzw. Scheinarbeitsverhältnis auszugehen, das einzig der Abwendung des drohenden Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gedient habe. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe gutgläubig gehandelt, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass das Arbeitsverhältnis lediglich von Oktober 2024 bis März 2025 bestanden habe, weshalb er ohnehin nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinn des FZA gelten könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Erreichen des Rentenalters nicht erfülle, da die hierfür erforderliche einjährige Erwerbstätigkeit vor Eintritt ins ordentliche Rentenalter nicht gegeben sei. Da die Frühpensionierung freiwillig erfolgt sei, liege zudem keine besondere Zwangslage vor, welche ausnahmsweise ein Verbleiberecht begründen könnte. Gleiches gelte für die Beschwerdeführerin, welche am 2. Februar 2025 das ordentliche Rentenalter erreicht habe und nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Schliesslich könnten sich die Beschwerdeführenden mangels ausreichender finanzieller Mittel auch nicht auf einen erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA berufen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über keine originären Aufenthaltsansprüche nach dem FZA oder dem AIG mehr verfüge. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sei ausschliesslich vom Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers abgeleitet gewesen und sei mit dessen Wegfall ebenfalls untergegangen. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz lediglich phasenweise beruflich integrieren können und beziehe seit der Frühpensionierung erhebliche Ergänzungsleistungen. Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin seien nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführenden sei die Rückkehr nach Slowenien bzw. in den Kosovo zumutbar. Gründe, die gegen eine Wegweisung sprechen würden, oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall lägen nicht vor. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erweise sich daher als verhältnismässig.

4.2  

4.2.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände vermögen den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz bereits 55 Jahre alt war. Ebenso ist nachvollziehbar, dass sich die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle für ältere Erwerbstätige unter Umständen als langwierig und teilweise schwieriger gestalten kann. Diese Gesichtspunkte ändern jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – seit seiner Frühpensionierung per April 2023 nicht mehr als (arbeitsuchender) Arbeitnehmer im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA zu qualifizieren ist. Wie bereits das Migrationsamt in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, setzt die Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus voraus, dass die betroffene Person grundsätzlich gewillt ist, eine neue Arbeitsstelle aufzunehmen, sowie dass realistische Aussichten auf Erfolg bestehen. Indem der Beschwerdeführer sich per 31. März 2023 beim RAV abmeldete, sowohl auf Arbeitslosenentschädigung als auch auf die Vermittlung verzichtete und stattdessen ab April 2023 die Frühpensionierung antrat, schied er spätestens zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsmarkt aus. Damit hat er bewusst und freiwillig seine Arbeitnehmereigenschaft aufgegeben und seinen Status als Arbeitnehmer verloren.

4.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag auch die von ihm geltend gemachte, von Oktober 2024 bis März 2025 dauernde Anstellung bei der Firma D GmbH an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Bereits das Migrationsamt wies in seiner Verfügung auf verschiedene Ungereimtheiten in den eingereichten Lohnabrechnungen sowie im Arbeitsvertrag hin. Es hielt fest, die eingereichten Unterlagen enthielten zahlreiche Fehler, Unstimmigkeiten und Widersprüche. Namentlich sei die Wohnadresse des Beschwerdeführers sowohl im undatierten Arbeitsvertrag als auch auf den eingereichten "Lohnblättern" falsch angegeben worden. Weiter stimme der auf den "Lohnblättern" ausgewiesene Lohn inkl. Boni nicht mit dem vertraglich vereinbarten Entgelt überein. Schliesslich seien die Bankkontodaten des Beschwerdeführers mit "keine Info" vermerkt worden, während regelmässige Lohnzahlungen per Banküberweisung geltend gemacht würden. Diesen Erwägungen schloss sich die Vorinstanz vollumfänglich an. Ergänzend hielt sie fest, dass es sich beim Arbeitgeber um G handle, Inhaber der D GmbH, bei welchem der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz vor rund zehn Jahren zunächst Wohnsitz genommen habe. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den eingereichten Unterlagen sowie des zeitlichen Zusammenhangs erachtete die Vorinstanz den Verdacht als begründet, dass es sich beim geltend gemachten Arbeitsverhältnis nicht um eine tatsächlich gelebte Erwerbstätigkeit, sondern um ein Gefälligkeits- bzw. Scheinarbeitsverhältnis handle. Dieses erscheine darauf ausgerichtet, den drohenden Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie die Wegweisung abzuwenden, nachdem entsprechende Massnahmen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. August 2024 angekündigt worden waren.

4.2.3 Die Erwägungen der Vorinstanzen sowie deren Schlussfolgerungen erweisen sich als überzeugend. Der Beschwerdeführer konnte diesen keine stichhaltigen Argumente entgegenhalten, die geeignet gewesen wären, die vorinstanzliche Beurteilung zu erschüttern. Im Gegenteil führte er mit den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen weitere Indizien an, die den Verdacht eines Scheinarbeitsverhältnisses zusätzlich stützen. So reichte er unter anderem seine Kontoauszüge der Bank H für den Zeitraum von Oktober 2024 bis März 2025 zur Untermauerung der erhaltenen Lohnzahlungen ein. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils monatlich an unterschiedlichen Daten eine immer gleichbleibende Gutschrift der D GmbH in der Höhe von Fr. 3'517.45 erhalten hat. Zwar entspricht der Betrag jenem aus dem undatiert und ohne Unterschrift der Vertragsparteien gebliebenen Arbeitsvertrag. Hingegen unterscheidet sich dieser während des gesamten Arbeitsverhältnisses zum einen von den Beträgen auf den "Lohnblättern" sowie zum anderen vom eingereichten Lohnausweis sowie vom Vorsorgeausweis 2024. Während aus dem Lohnausweis ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'116.65 sowie ein Nettolohn von Fr. 3'633.80 hervorgehen, stimmen diese Beträge zwar mit den eingereichten "Lohnblättern" überein, nicht jedoch mit dem tatsächlich ausbezahlten Lohn gemäss Auszug der Bank H von Fr. 3'517.45 oder dem undatierten Arbeitsvertrag. Dasselbe gilt für den Vorsorgeausweis 2024, der von einem massgebenden Jahresbruttolohn von Fr. 49'392.- ausgeht. Dies ergibt einen monatlichen Lohn von Fr. 4'116.- und deckt sich damit mit den eingereichten "Lohnblättern", nicht jedoch mit dem gemäss dem Auszug der Bank H tatsächlich ausbezahlten Betrag.

4.2.4 Aus dem "Lohnblatt" für den Monat Oktober 2024 geht ein Abzug von Verpflegungsspesen von Fr. 200.- hervor, der in den Monaten von November 2024 bis März 2025 entfällt und zu einem entsprechend höheren ausbezahlten Lohn führen würde. Zudem werden erst ab 2025 BVG-Beiträge von Fr. 133.80 in den "Lohnblättern" ausgewiesen und bei der Berechnung des Nettolohns berücksichtigt, was im Vergleich zu den Monaten im Jahr 2024 zu einem tieferen Auszahlungsbetrag führen müsste. Erwähnenswert ist auch, dass sich die BVG-Abzüge von den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Beträgen von Fr. 122.95 unterscheiden. Somit änderten sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses die Berechnungsgrundlagen in den "Lohnblättern" und der dort ausgewiesene, angeblich ausbezahlte Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2024 weicht von jenem der Monate Januar bis März 2025 ab. Gleichwohl blieb der tatsächlich an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag während des gesamten Arbeitsverhältnisses unverändert.

4.2.5 Diese Unstimmigkeiten begründen erhebliche Zweifel an der Aussagekraft und Zuverlässigkeit der eingereichten Unterlagen. Der Beschwerdeführer vermag die aufgezeigten Differenzen nicht schlüssig zu erklären und äussert sich insbesondere nicht zu den Widersprüchen zwischen den "Lohnblättern" und dem Arbeitsvertrag. Vielmehr führt er in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe einen Lohn von Fr. 3'589.35 erhalten, während den Bankkontoauszügen der Bank H eine Gutschrift von Fr. 3'517.45 zu entnehmen ist.

4.2.6 Vor diesem Hintergrund verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche und vermochte den Verdacht eines Scheinarbeitsverhältnisses zur Abwendung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie der Wegweisung aus der Schweiz nicht auszuräumen. In Anbetracht des Dargelegten erscheinen die eingereichten Unterlagen damit insgesamt nicht geeignet, das behauptete Arbeitsverhältnis rechtsgenügend zu belegen, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind.

4.3 In der Folge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang 1 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1251/70 als nicht erfüllt erachteten.

4.3.1 Ein solches Aufenthaltsrecht setzt voraus, dass sich die betroffene Person im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit während der letzten drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate vor Eintritt ins Rentenalter eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt hat (vgl. E. 3.3). Der 1960 geborene Beschwerdeführer erreichte im März 2025 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt kam ihm jedoch bereits seit längerer Zeit keine Arbeitnehmereigenschaft mehr zu (vgl. E. 4.2.1 ff.). Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde ihm im September 2022 gekündigt. In der Folge bezog der grundsätzlich erwerbsfähige Beschwerdeführer bis März 2023 Arbeitslosentaggelder, die bei seiner Frühpensionierung per April 2023 durch die AHV-Rente und Ergänzungsleistungen abgelöst wurden. Folglich erfüllt er nach dargelegter Rechtslage die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer mindestens zwölfmonatigen Erwerbstätigkeit vor der ordentlichen Berentung nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich lediglich aufgrund des wiederholten Anratens seines Beraters beim RAV für die Frühpensionierung entschieden und sich dabei unter Druck gesetzt gefühlt, obwohl er grundsätzlich habe weiterarbeiten wollen, vermag dies keine Zwangslage zu begründen. Zwar ist bei einer Frühpensionierung praxisgemäss ausnahmsweise nicht auf das ordentliche Rentenalter, sondern auf den tatsächlichen Pensionierungszeitpunkt abzustellen, sofern die vorzeitige Pensionierung auf eine "besondere Zwangslage" zurückzuführen ist. Eine solche kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die betroffene Person nicht mehr frei über den Vorbezug ihrer Altersleistungen entscheiden konnte, sondern aufgrund der sozialhilferechtlichen Regelung faktisch zum Rentenvorbezug gezwungen war (vgl. VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529, E. 5.4.1). Da gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, D. 3.3) Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird, bejaht die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine entsprechende Verpflichtung in der Regel, wenn die mit dem Rentenvorbezug verbundenen Kürzungen durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden (VGr, 2. September 2025, VB.2025.00189, E. 2.3; VGr, 13. November 2003, VB.2003.00241, E. 2 ff.). Eine eigentliche Zwangslage im dargelegten Sinn kann hingegen dort verneint werden, wo die betroffene Person auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar gewesen wäre und damit bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters anstelle des Rentenvorbezugs auch wieder eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, sich mithin also freiwillig aus dem Berufsleben zurückgezogen hat (vgl. VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529, E. 5.4.1; VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00831, E. 2.2.2 f.).

4.3.2 Eine derartige Zwangslage konnte der Beschwerdeführer jedoch weder substanziiert darlegen noch lässt sie sich den Akten entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass er sich aus freien Stücken für die Frühpensionierung entschieden hat und diese Absicht bereits bei einem Gespräch anlässlich der Standortbestimmung mit der Arbeitsmarktbehörde am 11. Oktober 2022 zur Sprache brachte. Von einer Zwangslage könnte nur dann gesprochen werden, wenn namentlich Sozialhilfeleistungen durch Beschluss der zuständigen Sozialhilfebehörden mit Blick auf eine mögliche Frühpensionierung eingestellt worden wären. Dass ein derartiger Beschluss existieren würde, wird weder geltend gemacht noch finden sich entsprechende Anhaltspunkte in den Akten, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Sozialhilfe bezogen hat. Abstellend auf die Beratungsprotokolle des Amts für Wirtschaft (AWI) im Jahr 2022 war der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im September 2022 grundsätzlich weiterhin arbeitsfähig und bezog bis Ende März 2023 Arbeitslosenentschädigung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte oder auf andere Weise unvermittelbar gewesen wäre; er selbst behauptet, ab Oktober 2024 wieder gearbeitet zu haben. Vielmehr hätte er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich mit dem Antritt der Frühpensionierung freiwillig aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Dass ihm seitens seines RAV-Beraters ein Rentenvorbezug empfohlen worden sein soll, vermag daran nichts zu ändern.

Damit kann der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht berufen. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin, welche am 2. Februar 2025 das ordentliche Rentenalter erreicht hat und soweit ersichtlich nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen ist.

4.4 Die Beschwerdeführenden haben sodann auch kein Aufenthaltsrecht zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Da sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts ganz überwiegend auf Ergänzungsleistungen und damit auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen sind, verfügen sie nicht über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel (vgl. hiervor E. 3.1 sowie VGr, 12. November 2025, VB.2025.00180, E. 3.2; VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00722, E. 3.9).

4.5 Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte, weshalb zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf das innerstaatliche Recht oder aufgrund konventionsrechtlicher Vorgaben der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden können auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens sowie dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehungsweise Art. 13 und 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

5.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; BGE 149 I 66 E. 4.3; BGE 149 I 72 E. 2.1.2; BGE 144 I 266 E. 3.9).

5.3 Obschon sich die Beschwerdeführenden seit dem 19. Mai 2015 bzw. 21. Dezember 2016 ordentlich bewilligt in der Schweiz aufhalten, korreliert ihr Integrationsgrad – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht mit ihrer Aufenthaltsdauer. Insbesondere vermochte sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht nachhaltig und über längere Zeit hinweg zu integrieren. Dies wird namentlich durch seine regelmässige Arbeitslosigkeit sowie den während insgesamt knapp dreieinhalb Jahren erfolgten Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 126'219.- bestätigt. Zudem musste sich der Beschwerdeführer während seinen acht Jahren (von April 2015 bis April 2023) auf dem Arbeitsmarkt rund sieben Mal beim RAV an- und wieder abmelden. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht zu erklären, weshalb er sich nicht auch in anderen Branchen um eine Arbeitsstelle bemüht hatte. Obwohl er damals noch gesund und arbeitsfähig war, entschied er sich zudem ohne ersichtlichen gewichtigen Grund für eine Frühpensionierung, was eine lebenslange Rentenkürzung sowie die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand durch den Bezug von Ergänzungsleistungen nach sich zog.

5.4 Trotz seines mittlerweile rund elfjährigen Aufenthalts in der Schweiz räumt der Beschwerdeführer sodann selbst ein, die deutsche Sprache nicht gut zu beherrschen. Hinweise auf ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zum Erwerb entsprechender Sprachkenntnisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere macht er nicht geltend, einen Deutschkurs besucht oder anderweitige konkrete Integrationsanstrengungen unternommen zu haben. Gerade angesichts seiner wiederholten Arbeitslosigkeit wäre zu erwarten gewesen, dass er die ihm zur Verfügung stehende Zeit zumindest teilweise zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse genutzt und dabei nachhaltige Fortschritte erzielt hätte. Dies hätte ihm zudem auch bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschafft. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, italienisch zu sprechen, hat er hierfür keinerlei Nachweise eingereicht, dass er tatsächlich über Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) verfügen soll. Nach einer derart langen Aufenthaltsdauer und dem Wohnsitz in der Deutschschweiz wäre indessen jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

5.5 Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin ergibt sich kein anderes Bild. Soweit ersichtlich war sie nie erwerbstätig und bemühte sich weder um eine Integration in den Arbeitsmarkt noch um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, zumindest werden solche weder geltend gemacht noch belegt.

5.6 Dass die Beschwerdeführenden weder strafrechtlich noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten sind, entspricht dem Verhalten, das von ausländischen Personen während ihres Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich erwartet werden darf, und vermag für sich allein keine besonders gelungene Integration zu begründen. Soweit sich die Beschwerdeführenden sodann auf weitergehende soziale Bindungen in der Schweiz berufen, vermochten sie diese nicht hinreichend zu substanziieren. Insbesondere legten sie nicht nachvollziehbar dar, in welcher konkreten Beziehung sie zu den genannten Personen stehen, wie häufig und intensiv der Kontakt gepflegt wird oder unter welchen Umständen diese Beziehungen entstanden sind. In Anbetracht der schlechten Deutschkenntnisse liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass sie zumindest zur deutschsprachigen Bevölkerung kaum Kontakte unterhalten bzw. diese lediglich oberflächlicher Natur sind und sie sich hauptsächlich in ihrem familiären Umfeld und der eigenen Diaspora bewegen. Umgekehrt dürften ihre geringen Deutschkenntnisse den Kontakt zur deutschsprachigen Bevölkerung auch massgeblich erschweren.

5.7 Auch aus dem Antrag auf Durchführung von Zeugenbefragungen vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine Zeugeneinvernahme dient nicht dazu, eine unzureichende Substanziierung des behaupteten Sachverhalts zu ersetzen. Vielmehr setzt sie voraus, dass bereits eine genügend konkretisierte und überprüfbare Sachdarstellung vorliegt. Daran fehlt es vorliegend. So bleibt insbesondere unklar, welche Personen in welcher Beziehung zu den Beschwerdeführenden stehen und zu welchen konkreten Tatsachen sie überhaupt Auskunft geben könnten. Im Übrigen kann von einer mündlichen Befragung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen in antizipierter Beweiswürdigung namentlich auch abgesehen werden, wenn deren Aussagen selbst dann nicht geeignet wären, das Beweisergebnis umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen würden (VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 1.3).

5.8 Selbst wenn die Beschwerdeführenden über vertiefte soziale Beziehungen ausserhalb ihres familiären bzw. häuslichen Umfelds verfügen sollten, vermögen diese die insgesamt ungenügende wirtschaftliche und sprachliche Integration nicht aufzuwiegen. Die beantragten Befragungen erscheinen daher nicht entscheidrelevant. In antizipierter Beweiswürdigung kann folglich ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf deren Durchführung verzichtet werden. Unter diesen Umständen fällt die Anrufung des Grundrechts der Achtung des Privatlebens ausser Betracht. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in einem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihren beiden in der Schweiz lebenden (volljährigen) Kindern stehen würden (vgl. BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1). Gesamthaft können sie sich folglich weder auf das Recht auf Achtung des Familienlebens noch auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 und 14 BV mit Erfolg berufen.

6.  

6.1 Weitere Grundlagen für einen Verbleib der beiden Beschwerdeführenden in der Schweiz sind nicht ersichtlich:

6.2 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. auch Art. 20 VFP) wird weder substanziiert geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich: Entgegen den unsubstanziiert gebliebenen Einwänden der Beschwerdeführenden sind sie beide im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden und haben überdies jahrzehntelang in Slowenien gelebt und hat zumindest der Beschwerdeführer auch dort gearbeitet. Ferner haben beide auch die slowenische Staatsbürgerschaft erworben. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden lebt auch ein Sohn in Slowenien, was fortbestehende Beziehungen und Kontakte zum Land dokumentiert. In der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer zwar rund elf Jahre ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er sich jedoch zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren konnte. Zudem räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die deutsche Sprache nicht gut verstehe, was auch eine massgebliche sprachliche Integration zweifelhaft erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer erscheint damit nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seinen beiden Heimatländern entfremdet, als dass ihm die Reintegration im Kosovo oder in Slowenien nicht mehr zuzumuten wäre. Seine hiesigen Rentenleistungen (exklusive Zusatzleistungen) kann er sich gemäss dem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo vom 8. Juni 2018 bzw. den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auch in eines seiner beiden Heimatländer überweisen lassen. Ein persönlicher Härtefall ist erst recht für seine Ehefrau zu verneinen, welche in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung oder auf die innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen. Da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin von demjenigen des Beschwerdeführers ableitet, ist auch ihr Aufenthaltsrecht untergegangen bzw. sind die Voraussetzungen für ihren weiteren Aufenthalt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht mehr erfüllt.

7.2 Nach dem Gesagten mangelt es folglich an einer rechtlichen Grundlage für einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erscheint im Sinn der vorstehenden Erwägungen insgesamt verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG). Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

7.3 Da die entscheiderhebliche Sachlage erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zurückzuweisen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es steht ihnen auch keine Entschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.        Den Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 24. September 2026 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).