{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00764_2026-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226000&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e137f7b6a3bb527759b514450d977b93"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:40", "Num": [" VB.2025.00764"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2026  VB.2025.00764"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2026  VB.2025.00764"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2026  VB.2025.00764"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA [Der Beschwerdef\u00fchrer ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zog seine Ehefrau 2016 in die Schweiz nach. Sie war nie erwerbst\u00e4tig. Der Beschwerdef\u00fchrer war letztmalig bis September 2022 erwerbst\u00e4tig. Im Oktober 2022 ersuchte er um vorzeitigen Bezug der AHV-Rente, bis M\u00e4rz 2023 bezog er Arbeitslosentaggelder. Nach Erhalt der gek\u00fcrzten Rente im April 2023 sprach ihm die SVA Z\u00fcrich Erg\u00e4nzungsleistungen r\u00fcckwirkend per April 2023 zu. Hierauf widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdef\u00fchrenden aufgrund des Verlusts des Arbeitnehmerstatus. Die Beschwerdef\u00fchrenden bringen vor, dass die Erg\u00e4nzungsleistungen zur AHV/IV keinen Widerrufsgrund darstellen w\u00fcrden. Zudem reichte der Beschwerdef\u00fchrer einen Arbeitsvertrag ein, der seine Arbeitst\u00e4tigkeit bis zum ordentlichen Rentenalter belegen sollte.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen f\u00fcr ein freiz\u00fcgigkeitsrechtliches Aufenthalts- und Verbleiberecht von EU-/EFTA-Staatsangeh\u00f6rigen (E. 3). Seit der Fr\u00fchpensionierung gilt der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr als (arbeitsuchender) Arbeitnehmer, weshalb er bewusst und freiwillig seine Arbeitnehmereigenschaft aufgegeben und seinen Status als Arbeitnehmer verloren hat. Daran vermag auch seine geltend gemachte neue Anstellung nichts zu \u00e4ndern, zumal sie den Verdacht eines Scheinarbeitsverh\u00e4ltnisses weckt (E. 4.2). Die Voraussetzungen f\u00fcr ein Verbleiberecht gem\u00e4ss Art. 4 Abs. 2 Anhang 1 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1251/70 sowie f\u00fcr die erwerbslose Wohnsitznahme sind ebenfalls nicht erf\u00fcllt (E. 4.3 und 4.4).  Die Beschwerdef\u00fchrenden k\u00f6nnen auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens sowie dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehungsweise Art. 13 und 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) keinen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 5.).  WeitereGrundlagen f\u00fcr einen Verbleib der beiden Beschwerdef\u00fchrenden in der Schweiz sind nicht ersichtlich ( E. 6).\r\rDa sich der Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin von demjenigen des Beschwerdef\u00fchrers ableitet, ist auch ihr Aufenthaltsrecht untergegangen bzw. sind die Voraussetzungen f\u00fcr ihren weiteren Aufenthalt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht mehr erf\u00fcllt (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:40", "Checksum": "3bdacd541a5d65a91606e2560274b83a"}