{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00772_2025-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225538&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "12f08aee17999ef91c1a8908da4bb522"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00772"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00772"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00772"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00772"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Das Zwangsmassnahmengericht verl\u00e4ngerte nach Einsprache gegen den provisorischen Entscheid und Anh\u00f6rung beider Parteien die Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin, ihrer Mutter und dem gemeinsamen Sohn der Parteien mangels glaubhaft gemachten Fortbestands der Gef\u00e4hrdung nicht.] Die Beschwerdef\u00fchrerin und der Sohn waren w\u00e4hrend der t\u00e4tlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zugegen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass nur letztere als direkt gef\u00e4hrdete Person erschien. Die Vorinstanz begr\u00fcndete, weshalb sich aus der Vorgeschichte und den geltend gemachten Vorf\u00e4llen, die Monate oder zum Teil gar Jahre zur\u00fcckliegen, keine unmittelbare Gef\u00e4hrdungslage ergebe, die im Gewaltschutzverfahren zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re (E. 4.4). Gewaltschutzmassnahmen k\u00f6nnen nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund fr\u00fcherer Situationen noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt darauf r\u00fcckblickend erlassen werden. Selbst wenn eine zeitnahe polizeiliche Anordnung von Schutzmassnahmen angezeigt war, muss nicht auch zwingend ein Fortbestand der Gef\u00e4hrdung gegeben sein (E. 4.5). F\u00fcr die gegebenenfalls superprovisorische Anpassung der Umgangsregelung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn w\u00e4ren die Zivilgerichte zust\u00e4ndig, sollte das Kindswohl danach verlangen (E. 4.7). Das vorgebrachte subjektive Angstempfinden des Sohns kann mangels Fortbestands einer Gef\u00e4hrdungssituation nicht zur Anordnung eines Kontaktverbots f\u00fchren (E. 5.3). Gew\u00e4hrung URB (E. 6.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:41", "Checksum": "788316ac5b58522bb7f581e787c9293e"}