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VB.2025.00779
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Angela
In Sachen
A,
vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A, geboren 1993, Staatsangehöriger von Portugal, reiste am 26. August 2019 in die Schweiz ein, nachdem er sich bereits 2017 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufgehalten hatte. Am 23. September 2019 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 4. Juli 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz über einen permanent besetzten Grenzposten Frist bis 12. Juni 2025. II. Den dagegen am 15. April 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Januar 2026, unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten. III. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 26. November 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Gesuch vom 4. Juli 2024; eventualiter sei ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Es sei ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Innert laufender Beschwerdefrist liess der Beschwerdeführer seine anwaltliche Vertretung mitteilen und reichte eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 liess A zum Nachweis seiner Mittellosigkeit innert erstreckter Frist die Unterstützungsbestätigung der Gemeinde C, Abteilung Soziales und Gesellschaft, vom 8. Januar 2026 einreichen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Dem im Baugewerbe tätigen Beschwerdeführer war im September 2019 eine bis 25. August 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden. Vier Tage nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich am linken Knie verletzte. In der Folge bezog er Taggelder der SUVA bis 31. Juli 2023. Mit Verfügung vom 22. November 2022 lehnte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Anschliessend verweigerte ihm die SUVA mit Verfügung vom 24. Juli 2023 eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Januar 2024 Leistungen der öffentlichen Fürsorge. 2.2 Der Beschwerdegegner begründet die angefochtene Verfügung vom 14. März 2025 mit der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA berufen könne. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei als verhältnismässig zu beurteilen. Schliesslich liege im Fall des Beschwerdeführers kein Härtefall vor. 3. Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat beim Beschwerdegegner bisher kein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingereicht; ebenso wenig hat er um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der Vorinstanz ersucht. Diese Frage ist daher grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sollte dies zutreffen, könnte ihm die – ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden. Im Rahmen der Beurteilung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird daher die Rechtsfrage des Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung von Amtes wegen zu beurteilen sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. 4.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 3.4). 4.3 Die vor Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist, wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person 18 Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1; beide mit Verweis auf BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3). Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet (Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). 4.4 Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit dagegen zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, ihre (Freizügigkeits-)Rechte als Wanderarbeitnehmerin bzw. -arbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei letztmals im September 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei zwar von Ende August 2023 bis Juni 2024 beim RAV angemeldet gewesen und habe angegeben, er sei auf Stellensuche. Das RAV habe jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer schlechte Deutschkenntnisse aufweise, die ihm offerierten Deutschkurse wie aufgrund vieler Absenzen ersichtlich jedoch kaum besucht habe. Ausserdem habe es Sanktionen wegen fehlender Arbeitsbemühungen und Nichterscheinen zu Beratungsgesprächen gegeben. Die Sozialbehörde C habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wenig bis kein Interesse gezeigt habe, seine Deutschkenntnisse für einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Er sei bei zwei Instituten für Deutschkurse angemeldet worden, habe aber mehrheitlich bis zu 100 % unentschuldigte Abwesenheiten aufgewiesen, sodass er abgemeldet worden sei. Es sei unter diesen Umständen nicht mehr damit zu rechnen, dass er in absehbarer Zeit eine Anstellung finden werde. Seine Arbeitnehmereigenschaft sei daher erloschen. 5.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er bestreitet insbesondere nicht, dass ihm verschiedene Deutschkurse offeriert wurden und dass er von der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) auch darauf hingewiesen worden war, dass weitere Integrationsmassnahmen an seinen fehlenden Deutschkenntnissen scheitern würden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines teilweise defekten motorisierten Hilfsgeräts nicht in der Lage gewesen sein soll, an den Deutschkursen teilzunehmen, und er die Lektionen daher fast vollständig verpasst hat, erscheint nicht plausibel und entschuldigt das Versäumnis nicht in nachvollziehbarer Weise. Dies gilt auch für die verpassten Beratungsgespräche beim Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Unberechtigt ist daher auch der Vorwurf, er habe keinerlei Unterstützung bei der Integration ins Arbeitsleben erhalten. Es hätte dem Beschwerdeführer offengestanden, an den ihm gebotenen unterstützenden Beratungsgesprächen und Deutschkursen des RAV teilzunehmen und seine Vermittlungsfähigkeit inkl. Sprachkenntnisse zu verbessern. Der Beschwerdeführer hat weder konkrete Suchbemühungen um eine Arbeitsstelle behauptet noch Belege für eine konkrete Suche nach einer Arbeit eingereicht. Dass er vorbringt, nach wie vor auf Stellensuche zu sein und grundsätzlich immer noch die Absicht zu haben, in der Schweiz zu arbeiten, vermag unter diesen Umständen nichts daran zu ändern, dass seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle in verschuldeter Weise als unzureichend zu qualifizieren sind. Es kann unter diesen Umständen nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine Arbeit finden wird. 5.3 Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA keinen Bewilligungsanspruch mehr aufweist. Zudem verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um einen Bewilligungsanspruch ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu begründen. Vielmehr ist sein Aufenthaltsrecht zufolge Verlusts seiner Arbeitnehmereigenschaft erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG). 5.4 Dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege, welche ihm ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG einräumen würde, macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ernsthaft geltend. Er führt vielmehr aus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach einer geeigneten Arbeitstätigkeit ausserhalb der Baubranche suchen müsse, da er keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichten könne. Er sei nach wie vor auf der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle. 5.5 Sollte der Beschwerdeführer dennoch das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit geltend machen wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA mit Verfügung vom 24. Juli 2023 die Zusprechung sowohl einer Invalidenrente als auch einer Integritätsentschädigung abgelehnt hat. Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 22. November 2022 hatte bereits die IV-Stelle der SVA Zürich den Antrag des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen abgelehnt. Die gegen die Verfügung der SUVA vom 24. Juli 2023 erhobene Einsprache wurde nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 abschlägig beantwortet. Ausgegangen wird von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Möglich seien laut ärztlichen Angaben sämtliche Arbeitsausführungen in wechselhafter Position mit einem sitzenden/stehenden Profil (2:1), wobei die Gewichtsbelastung 15 kg nicht überschreiten dürfe. Repetitives Begehen von Treppen und unebenem Gelände sei nicht zumutbar, ebenso wenig kniende oder in der Hocke auszuführende Tätigkeiten. Auch Arbeiten mit Rückschlagbewegungen oder Vibrationscharakter auf das betroffene Knie sowie das Besteigen von Leitern oder Gerüsten seien aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar. Es ist unter diesen Umständen von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasstem Rahmen auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Beurteilung der SUVA infrage stellen würde. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor und ein Verbleiberecht ist zu verneinen. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob der Entscheid der SUVA vom 30. Oktober 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der klaren Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen einen migrationsrechtlichen Entscheid getroffen haben, selbst wenn der Entscheid der SUVA vom 30. Oktober 2025 noch nicht rechtskräftig sein sollte. 6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass in seinem Fall ein besonderer Härtefall vorliege. Da er immer noch auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei, sei der Zweck seines Aufenthalts in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit nach wie vor gegeben. Er müsse ab dem 26. August 2019 bis zur Ablehnung des noch nicht rechtskräftigen Entscheids der SUVA als krankgeschriebener Arbeitnehmer gelten und habe daher auch Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, da die Widerrufsgründe nicht erfüllt seien. Eine Rückkehr nach Portugal würde ihn in eine tragische Situation führen. Er könnte seine medizinische Behandlung in der Schweiz nicht fortführen und hätte daher kaum mehr Chancen, in der Schweiz eine geeignete Arbeit zu finden. Ausserdem würde ihm die Möglichkeit genommen, sein Verfahren bei der SUVA fortzuführen. Eine Interessenabwägung müsse klarerweise zu seinen Gunsten ausfallen. Die Sozialleistungen würden lediglich vorübergehend an die Stelle der SUVA-Leistungen treten, da diese ihre Leistungspflicht aufgrund der fehlenden Beitragsjahre verneine. Dies stelle eine systematische Diskriminierung von ausländischen Personen dar. Es bestehe hier eine Lücke im Gesetz. Ein Schweizer Bürger hätte in seinem Fall Anrecht auf eine Invalidenrente oder auf Integrationsmassnahmen. Er werde daher aufgrund seiner Herkunft diskriminiert. Er sei so zu behandeln, wie wenn diese Diskriminierung nicht bestehen würde. Einen mit seinem Fall vergleichbaren Sachverhalt habe der Gesetzgeber nicht vorhergesehen. Dies spreche für das Vorliegen eines Härtefalls. Dies insbesondere auch deshalb, weil das portugiesische Sozialversicherungssystem wohl in seinem Fall keine Handhabe biete. Die Verhältnismässigkeit gebiete es auf jeden Fall, dass er den Ausgang des Verfahrens bei der SUVA in der Schweiz abwarten könne. 6.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. 6.2 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine schwerwiegende persönliche Härte für den Beschwerdeführer aufzeigen würde. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Sozialversicherungssysteme in Portugal nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen, die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Portugal nicht im Vergleich mit anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass infrage. 6.3 Der erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereiste, heute knapp 33-jährige Beschwerdeführer hat seine Kindheit, Jugend und die Jahre als junger Erwachsener in Portugal verbracht. Den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Vater kann er mittels gegenseitiger Besuche und moderner Kommunikationsmittel pflegen. Die Rückkehr in sein Heimatland ist unter diesen Umständen mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es ihm im Heimatland mangels der Sprachdefizite, welche er in der Schweiz aufweist, besser gelingen wird, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Ausserdem ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine medizinische Behandlung seiner verbleibenden Beschwerden in Portugal fortgeführt werden kann. 6.4 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sozialversicherungsrechtliche Ansprüche von ausländischen Staatsangehörigen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an die Voraussetzung geknüpft sind, dass diese bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, keinen Härtefall zu begründen. Die diesbezügliche Ausgangslage ist für sämtliche ausländischen Staatsangehörigen gleich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese gesetzliche Regelung einen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermöchte. 7. 7.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu, auch wenn er die formelle Voraussetzung des ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren in der Schweiz gemäss der Niederlassungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Briefwechsel vom 12. April 1990 zwischen der Schweiz und Portugal über die administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder, SR 0.142.116.546). Die Niederlassungsbewilligung ist gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG zu erteilen, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und die gesuchstellende Person integriert ist (lit. c). Integriert ist sie bzw. er gemäss Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die staatsvertragliche Regelung nicht dazu führe, dass die weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung entfallen würden. Vielmehr verweise die staatsvertragliche Regelung ausdrücklich auf die entsprechende Regelung im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) resp. auf den heute gültigen Art. 34 AIG (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4; vgl. auch BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 4.1, und 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3; vgl. ferner VGr, 26. September 2019, VB.2019.00416, E. 2.2, betreffend eine spanische Staatsangehörige). 7.2 Wie bereits ausgeführt wurde, geht der Beschwerdeführer seit 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und hat die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA verloren. Damit ist eine Bedingung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG weggefallen, was einen Widerrufsgrund darstellt. Ihm wäre im Übrigen auch die Voraussetzung der Integration abzusprechen. Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über keine bis wenige Deutschkenntnisse und hat sich trotz zahlreicher Bemühungen der Behörde geweigert, seine mangelnden Deutschkenntnisse durch das Besuchen von Sprachkursen zu verbessern. Er hat keinerlei Weiterbildungsbemühungen unternommen, um seinen Einstieg ins Wirtschaftsleben anzugehen. 8. 8.1 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 8.2 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und an den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits. 8.3 Der heute knapp 33-jährige Beschwerdeführer hält sich seit September 2019 in der Schweiz auf. Er hat keine Arbeitsstelle, eine besondere soziale Integration ist nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat seine Kindheit, Jugend und die Jahre als junger Erwachsener in Portugal verbracht. Den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Vater kann er mittels gegenseitiger Besuche und moderner Kommunikationsmittel pflegen. Die Rückkehr in sein Heimatland ist unter diesen Umständen mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Es ist demgegenüber davon auszugehen, dass die umfassende Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz längerfristig fortzubestehen droht. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die ihm wiederholt angebotene Möglichkeit zum Besuchen von Sprachkursen nicht bzw. kaum wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bemühungen unternommen, seine Arbeitsvermittlungsfähigkeit zu verbessern. Bis zum Dezember 2024 hat er Sozialhilfebeiträge in der Höhe von beinahe Fr. 40'000.- bezogen. Seit Januar 2025 bezieht er monatliche Beiträge von gut Fr. 1'800.-, was bedeutet, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt weitere Fr. 30'000.- aufgelaufen sind und weitere Beiträge auflaufen werden. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist daher nicht unerheblich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich damit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. 8.4 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert bzw. überhaupt dargetan. 9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb eine angemessene neue Frist festzusetzen ist. Eine solche beträgt in der Regel zwischen sieben Tagen und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend erscheint eine Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2026 als gerechtfertigt. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) ist für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG): Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt. Die für die vorliegende Angelegenheit relevanten Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden. In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Vielmehr werden die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Einwände wiederholt. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgte nur beschränkt. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren bei dieser Ausgangslage gering. 12. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 15. Oktober 2026 angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: |