{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00779_2026-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226068&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "23268e67412f9674bd4c88b0a86dc17e"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:04", "Num": [" VB.2025.00779"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2025.00779"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2025.00779"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2025.00779"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdef\u00fchrer erlitt wenige Tage nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im Jahr 2019 einen Arbeitsunfall. In der Folge wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet; seitdem geht der Beschwerdef\u00fchrer keiner Erwerbst\u00e4tigkeit mehr nach. Gem\u00e4ss Verf\u00fcgung der SUVA ist von einer vollen Arbeitsf\u00e4higkeit in einer angepassten T\u00e4tigkeit auszugehen]. Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung \u2013 als weniger gefestigtes Aufenthaltsrecht \u2013 nicht verweigert werden (E. 3). Bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbst\u00e4tigkeit geht der Arbeitnehmerstatus und damit das Aufenthaltsrecht nicht unmittelbar verloren (E. 4.2). Ein Verlust ist jedoch u.a. m\u00f6glich, wenn keinerlei ernsthafte Aussichten bestehen, in absehbarer Zeit andere Arbeit zu finden (E. 4.2). Ein Verbleiberecht infolge der Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit aufgrund dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit setzt Gr\u00fcnde voraus, die auch die Aufnahme einer angepassten T\u00e4tigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern (E. 4.4). Die Bem\u00fchungen des Beschwerdef\u00fchrers eine Arbeitsstelle zu finden, sind in verschuldeter Weise als unzureichend zu qualifizieren, entsprechend kann nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle gefunden wird (E. 5.2). Ein Bewilligungsanspruch gest\u00fctzt auf eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit entf\u00e4llt (E. 5.3). Die erforderlichen finanziellen Mittel f\u00fcr einen Bewilligungsanspruch ohne Erwerbst\u00e4tigkeit fehlen (E. 5.3). Ein Verbleiberecht aufgrund dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit entf\u00e4llt infolge der Arbeitsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers in angepasstem Rahmen (E. 5.5). Eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls setzt eine pers\u00f6nliche Notlage voraus (E. 6.1). Ein H\u00e4rtefall liegt nicht vor, da der Unterschied zwischen den Sozialversicherungssystemen keinen solchen zu begr\u00fcnden vermag (E. 6.2), derBeschwerdef\u00fchrer bis ins junge Erwachsenenalter in der Heimat gelebt hat (E. 6.3) und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Leistung der Invalidenversicherung f\u00fcr alle ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen gleich sind (E. 6.4). Eine Niederlassungsbewilligung ist zu erteilen, wenn keine Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen und die Integrationskriterien erf\u00fcllt sind (E. 7.1). Beim Beschwerdef\u00fchrer liegt ein Widerrufsgrund vor; ferner werden die Voraussetzungen an die Integration nicht erreicht (E. 7.2). Die Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung hat auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes verh\u00e4ltnism\u00e4ssig zu sein (E. 8.2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht erwerbst\u00e4tig, hat bis ins junge Erwachsenenalter in der Heimat gelebt, die umfassende Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit in der Schweiz droht l\u00e4ngerfristig fortzubestehen und es liegen keine Bem\u00fchungen vor, die Arbeitsvermittlungsf\u00e4higkeit zu verbessern; die Nichtverl\u00e4ngerung ist damit verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 8.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 11.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:04", "Checksum": "dac31999214d877fd5ce66037226e7f5"}