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Geschäftsnummer: VB.2025.00781  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (Rechtsverweigerung)


[Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde Anfang November 2024 auf das Ende des Schuljahres 2024/2025 (31. Juli 2025) aufgelöst. Ab dem 6. Januar 2025 war die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig, weshalb der Beschwerdegegner ihr Anstellungsverhältnis bis Ende November 2025 erstreckte. Die Beschwerdeführerin verlangt unter Hinweis auf ihre fortdauernde Arbeitsunfähigkeit und die geltende Sperrfrist von 180 Tagen eine Erstreckung bis Ende Januar 2026.] Die viermonatige gesetzliche Kündigungsfrist begann hier erst am 1. April 2025 und damit in einem Zeitpunkt zu laufen, als die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits eingetreten war. Auch in einer solchen Konstellation löst (bereits) der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 OR aus. Diese spielt aber für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur eine Rolle, wenn und soweit sie (die Sperrfrist) in die ordentliche Kündigungsfrist fällt. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Sperrfrist erst am 1. April 2025 zu laufen begonnen habe, beruht auf einer Verwechslung von Sperrfrist und zurückgerechneter Kündigungsfrist (zum Ganzen E. 4.4 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTBARE ANORDNUNG
ANPASSUNG
BEENDIGUNG
BEENDIGUNGSZEITPUNKT
ERSTRECKUNG
KÜNDIGUNG
KÜNDIGUNGSFRIST
RECHTSKRAFT
SPERRFRIST
SPERRFRISTENSCHUTZ
VERLÄNGERUNG DES ANSTELLUNGSVERHÄLTNISSES
Rechtsnormen:
§ 8 Abs. 2 LPG 412.31
§ 8 Abs. 3 LPG 412.31
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR
Art. 336c Abs. 2 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00781

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

       vertreten durch das Volksschulamt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A war ab August 2021 an der Schule C als Kindergartenlehrperson tätig. Mit Beschluss vom 5. November 2024 löste die Schulpflege C das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2025 auf.

Ab dem 6. Januar 2025 war A vollständig (100 %) arbeitsunfähig. Vor diesem Hintergrund ordnete das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) mit Verfügung vom 21. Juli 2025 an, dass das Arbeitsverhältnis von A bis zum 30. November 2025 verlängert und ihr bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin der Lohn ausgerichtet werde.

B. Mit Schreiben vom 14. August sowie E-Mail vom 19. August 2025 machte der Rechtsvertreter von A, RA B, gegenüber dem VSA geltend, das Arbeitsverhältnis habe sich entgegen der Verfügung vom 21. Juli 2025 bis am 31. Januar 2026 verlängert, weil A weiterhin krank sei. Das VSA hielt zunächst in einem Schreiben vom 22. August 2025 und − nach erneuter Intervention des Rechtsvertreters – zusätzlich mit E-Mail vom 29. August 2025 fest, dass die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nichts an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2025 ändere, was bereits in der Verfügung vom 21. Juli 2025 "so festgehalten" worden sei.

Hierauf ersuchte B das VSA mit E-Mail vom 1. September 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, da die Verfügung vom 21. Juli 2025 ausschliesslich die Arztzeugnisse seiner Mandantin bis und mit Juli 2025 erwähne, sodass "durch die später erfolgten Krankschreibungen für August/September 2025 ein neuer Streitgegenstand entstanden" sei. Mit E-Mail vom 3. September 2025 lehnte das VSA den Erlass einer (neuen) anfechtbaren Verfügung explizit ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 abwies, soweit sie darauf eintrat, die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse nahm und keine Parteientschädigung zusprach.

III.  

A erhob am 26. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 24. Oktober 2025 vollständig aufzuheben, das Enddatum ihres Anstellungsverhältnisses mit der Schule C auf den 31. Januar 2026 festzulegen und ihr bis dahin der volle Lohn von monatlich Fr. 9'483.30 brutto zu entrichten, eventualiter die Angelegenheit – "unter vorfrageweiser Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner" – zur erneuten materiellen Beurteilung an diesen oder die Bildungsdirektion zurückzuweisen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 10. Dezember 2025 auf Vernehmlassung. Das VSA schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde und reichte am 23. Januar 2026 das Personaldossier von A nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend finanzielle Forderungen einer kantonal besoldeten Lehrperson gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Streitwert beträgt knapp Fr. 19'000.-, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.  

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob sich das gekündigte Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über den 30. November 2025 hinaus bis am 31. Januar 2026 verlängert hat und ob das VSA seine Verfügung vom 21. Juli 2025, worin das Datum der Beendigung der Anstellung auf den 30. November 2025 festgelegt worden war, entsprechend hätte anpassen müssen.

Gemäss der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass das VSA nach dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juli 2025 keine neue Verfügung hinsichtlich der Lohnfortzahlung bzw. des Datums der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin erliess. So sei das VSA zu Recht von einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen. Denn entgegen der Beschwerdeführerin bewirke die ihr nach Juli 2025 attestierte Arbeitsunfähigkeit keine (weitere) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, nachdem die in ihrem Fall 180 Tage dauernde Sperrfrist zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juli 2025 bereits ausgeschöpft gewesen sei. "Um gegen das festgelegte Beendigungsdatum des Anstellungsverhältnisses per 30. November 2025 vorzugehen", hätte die Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Rekursfrist einen Rekurs erheben müssen, was unstreitig nicht erfolgt sei.

4.  

4.1 Auf das streitgegenständliche Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin als Lehrperson auf der Kindergartenstufe ist das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) anwendbar (§ 1 Abs. 1 LPG), subsidiär kommen die für das übrige Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung (§ 2 LPG).

Gemäss § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LPG kann die Schulpflege ein Arbeitsverhältnis mit einer Lehrperson unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf das Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres auflösen. Wenn Änderungen im Stellenplan es erfordern oder wenn eine beabsichtigte Kündigung infolge der Sperrfristen gemäss Art. 336 c des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann die Schulpflege einer Lehrperson auf das Ende eines Monats kündigen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LPG). Es gilt die Kündigungsfrist gemäss § 8 Abs. 2 LPG (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LPG).

Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich demzufolge nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. § 20 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10]; ABl 2011, 665 ff., 674). Danach darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während die arbeitnehmende Person ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Die Kündigung, die während einer solchen Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig; ist die Kündigung dagegen vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR).

4.2 Ist der Tatbestand von Art. 336c Abs. 2 OR erfüllt, verlängert sich das Anstellungsverhältnis der gekündigten Person grundsätzlich von Gesetzes wegen. Der neue Beendigungstermin muss auch im öffentlichen Personalrecht nicht zwingend verfügt werden. Besteht jedoch eine Uneinigkeit unter den Parteien betreffend die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung bzw. deren Rechtsfolgen im konkreten Fall oder verlangt die private Partei eine anfechtbare Verfügung, ist eine solche zu erlassen und die Auflösungsverfügung im Beendigungspunkt entweder in Wiedererwägung zu ziehen oder zu bestätigen. Gleiches hat zu gelten, wenn die gekündigte Person, deren Anstellungsverhältnis bereits einmal wegen Krankheit verlängert wurde, – wie hier – eine erneute Krankschreibung und in deren Folge eine weitere Erstreckung der Kündigungsfrist geltend macht.

Das VSA war demzufolge ungeachtet der (Rechtskraft der) Verfügung vom 21. Juli 2025 gehalten, über das mit einer (abermaligen) Änderung des massgeblichen Sachverhalts (erneute Krankschreibung) begründete Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihres Anstellungsverhältnisses bis Ende Januar 2026 formell zu befinden bzw. zumindest einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen. Insofern ist der Vorinstanz nicht beizupflichten, wenn sie der Beschwerdeführerin entgegenhält, sie hätte die Verfügung vom 21. Juli 2025 anfechten müssen und sei mit ihren Vorbringen betreffend eine weitere Verlängerung infolge dieses Unterlassens von vornherein nicht zu hören.

4.3 Das VSA hat auf das (wiederholte) Ersuchen der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihres Anstellungsverhältnisses bis Ende Januar 2026 zwar nicht mit einer Verfügung im formellen Sinn reagiert. Es hielt jedoch mit Schreiben vom 22. August 2025 ausdrücklich fest, dass eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts an dem mit Verfügung vom 22. Juli 2025 angeordneten Beendigungszeitpunkt ändere. Bei diesem Schreiben handelt es sich materiell um eine Nichteintretensverfügung, gegen die innert 30 Tagen (§ 22 Abs. 1 VRG) Rekurs zu erheben war. Dies tat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch (wenn auch fälschlicherweise gegen eine spätere E-Mail des VSA vom 3. September 2025), weshalb ihr aus der im Schreiben fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwuchs.

Das VSA hat demnach darüber befunden, ob die weitere Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einen Grund darstellt, auf die Verfügung vom 21. Juli 2025 zurückzukommen, und dies verneint. Zu prüfen bleibt, ob es das VSA zu Recht ablehnte, auf seine Verfügung vom 21. Juli 2025 betreffend den Termin für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zurückzukommen.

4.4  

4.4.1 Die Sperrfrist für die Beschwerdeführerin betrug gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR 180 Tage. Mit Blick auf diese Frist und unter Berücksichtigung der viermonatigen Kündigungsfrist gemäss § 8 Abs. 2 LPG sowie des Endtermins nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LPG erstreckte das VSA das auf das Ende des Schuljahres 2024/2025 (31. Juli 2025) gekündigte Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2025 bis Ende November 2025. Nach Auffassung des VSA war eine weitere Erstreckung von vornherein nicht möglich, weshalb aus seiner Sicht auch kein Anlass bestand, auf das im Anschluss an die Verfügung vom 21. Juli 2025 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.

4.4.2 Gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt, wenn die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt ist, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen ist, wobei die Kündigungsfrist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnt, sondern durch Rückrechnung vom Endtermin aus zu bestimmen ist (statt vieler BGE 134 III 354 E. 2 f. mit Hinweisen; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2014, Art. 336c OR N. 7 mit Hinweisen; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336c N. 2 S. 1071).

Die Schulpflege C löste das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 5. November 2024 auf den 31. Juli 2025 auf. Die viermonatige gesetzliche Kündigungsfrist begann jedoch erst am 1. April 2025 und damit in einem Zeitpunkt zu laufen, als die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits eingetreten war (6. Januar 2025). In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch in dieser Konstellation (bereits) der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Sperrfrist auslöse, diese aber für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur eine Rolle spiele, wenn und soweit sie (die Sperrfrist) in die ordentliche Kündigungsfrist falle (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 2 S. 1072 f., insbesondere auch Beispiel B, sowie N. 4; ferner Adrian Staehlin, in: Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 2014, Art. 336c OR N. 19; Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 22. April 2015, WKL.2015.9 [AGVE 2015 42, S. 259 ff.], E. 5 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre; anders Christoph Senti, Die Sperrfristen nach Art. 336c OR: Spezialfälle, Referat an der St. Galler Tagung zum Arbeitsrecht 2023, S. 8 mit Hinweis auf Denis G. Humbert/André Lerch, Kapitel 11: Kündigungsschutz, in: Wolfgang Portmann/Adrian von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 11.139 f., welche sich jedoch nicht zu dieser Konstellation äussern).

Dem ist beizupflichten. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Sperrfrist erst am 1. April 2025 zu laufen begonnen habe, beruht auf einer Verwechslung von Sperrfrist und zurückgerechneter Kündigungsfrist. Die Sperrfrist beginnt mit Eintritt des Sperrfristtatbestands und endet bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist. Hier lief die Sperrfrist demnach vom 6. Januar bis zum 4. Juli 2025, weshalb die Kündigungsfrist erst am 5. Juli 2025 zu laufen begann und das Anstellungsverhältnis per Ende November 2025 endete. Wäre das Anstellungsverhältnis am 6. Januar 2025 noch nicht gekündigt gewesen, hätte es denn auch ab dem 5. Juli 2025 gekündigt werden können und damit ebenfalls per Ende November 2025 geendet (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LPG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Laufs der Sperrfrist allein deshalb bessergestellt werden sollte, weil ihr die Schulpflege vor Eintritt des Sperrfristentatbestands gekündigt hatte.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie komme so "nicht in den Genuss des maximal möglichen Sperrfristenschutzes", ist dies unzutreffend. Die viermonatige Kündigungsfrist begann erst zu laufen, nachdem die Beschwerdeführerin während 180 Tagen wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen war und die maximale Dauer der Sperrfrist ausgeschöpft war.

4.4.3 Somit blieb die (weitere) Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab dem 5. Juli 2025 ohne Einfluss auf die Dauer ihres (bereits bis Ende November 2025 verlängerten) Anstellungsverhältnisses. Dieses konnte maximal in dem Umfang verlängert bzw. erstreckt werden, wie die Sperrfrist und die ordentliche (zurückgerechnete) Kündigungsfrist zusammenfielen, das heisst um 95 Tage (1. April bis 4. Juli 2025) bis Anfang November 2025. Das Arbeitsverhältnis endete folglich ungeachtet einer weiteren Krankschreibung bzw. der andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin per Ende dieses Monats.

4.5 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das VSA auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise bzw. weitere Verlängerung ihres Anstellungsverhältnisses über den 31. Juli 2025 hinaus nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'900.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'970.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Bildungsdirektion.