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Geschäftsnummer: VB.2025.00788  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rayonverbot GT250205-L (Parteientschädigung)


[Parteientschädigung] Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 VRG kann die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung praxisgemäss nur unter besonderen Umständen verweigert werden, wenn die Bedingungen gemäss lit. a oder lit. b der genannten Bestimmung erfüllt sind (E. 2.1). Im vorinstanzlichen Verfahren stand der betroffene Private als juristischer Laie einer prozessual erfahrenen Behörde mit besonderen Fachkenntnissen gegenüber. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob sich der Anlass für das gegen den Privaten angeordnete Rayonverbot gebende Vorfall "im Nachgang" zu einer Sportveranstaltung ereignet habe, was eine entsprechende Auseinandersetzung mit Art. 2 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 und der dazu ergangenen Rechtsprechung bedingte. Das im Streit liegende zweijährige Rayonverbot ging jedenfalls mit einer Einschränkung der grundrechtlich geschützten Bewegungsfreiheit des Privaten einher. Insgesamt ist ihm der Beizug eines Rechtsbeistands im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zuzugestehen und hätte die Vorinstanz ihm deshalb eine Parteientschädigung zusprechen müssen (E. 2.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEIZUG DES ANWALTS
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
WAFFENGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00788

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. März 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtpolizei Winterthur,

       Ermittlungen & Prävention,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rayonverbot GT250205-L (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 1. Februar 2025 fand ab 20.30 Uhr in Genf ein Super-League-Fussballspiel zwischen dem Servette Football Club Genf und dem Grasshopper Club (GC) Zürich statt. Eine zivile Polizeipatrouille der Stadtpolizei Winterthur beobachtete am 2. Februar 2025 kurz vor 03.00 Uhr, wie eine einzelne Person am Hauptbahnhof Winterthur von fünf Personen umkreist und bedrängt wurde. Als die Polizeifunktionäre intervenierten, flüchteten die fünf Personen. Jedoch konnten vier von ihnen, darunter A, in der Folge angehalten und verhaftet werden. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich bei der bedrängten Person um den 2009 geborenen C, einen Fan des GC, handelte. Gemäss Aussagen von C wurde er – mutmasslich von A – am Jackenärmel festgehalten und aufgefordert, "etwas" bzw. einen GC-Fanartikel "abzugeben". A war der Polizei als Anhänger des Fussballclub Zürich (FCZ) bekannt und trug bei seiner Verhaftung einen FCZ-Fanartikel auf sich. Gegen ihn wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Nötigung im Sinn von Art. 181 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 286 Abs. 1 StGB eingeleitet. Nachdem C sein ausdrückliches Desinteresse an einer Strafverfolgung erklärt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren mit Bezug auf den Straftatbestand der Nötigung am 9. Mai 2025 ein. Mit Strafbefehl vom nämlichen Datum erkannte sie A der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte ihn deswegen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 100.-.

B. Die Stadtpolizei Winterthur auferlegte A wegen des Vorfalls vom 2. Februar 2025 mit Verfügung vom 11. Juni 2025 gestützt auf Art. 4 f. des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (nachfolgend: Konkordat) für den Zeitraum vom 15. Juni 2025 bis 15. Juni 2027 ein Rayonverbot. Damit wurde ihm jeweils für einen Zeitraum von vier Stunden vor bis vier Stunden nach einem Fussballspiel der 1. Mannschaft des FCZ das Betreten der und das Verweilen in den unter www.rayonverbot.ch einsehbaren Rayons – unbesehen der Spielklasse, des Spielortes oder des durchgeführten Wettbewerbs – untersagt (Dispositivziffern 1.1 und 1.2). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- wurden A auferlegt (Dispositivziffer 2).

II.  

A gelangte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 18. Juli 2025 an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und beantragte, die Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 11. Juni 2025 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 hiess das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde gut und hob das mit Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 11. Juni 2025 angeordnete Rayonverbot auf (Dispositivziffer 1). Es erwog im Wesentlichen, zwischen dem Fussballspiel vom 1. Februar 2025 und dem Vorfall vom 2. Februar 2025 bestehe kein hinreichender Zusammenhang im Sinn des Konkordats, zumal nicht erstellt sei, dass C das Fussballspiel besucht oder verfolgt habe, und jedenfalls nicht angenommen werden könne, der Vorfall habe sich auf dem direkten Heimweg des Geschädigten vom Fussballspiel ereignet. Das Konkordat, welches nicht sämtliche "Fangewalt", sondern nur solche erfasse, die sich im Vorfeld, während oder im Nachgang zu einer Sportveranstaltung zugetragen habe, sei nicht anwendbar. Es wurden keine Kosten erhoben (Dispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer 3).

III.  

A liess am 28. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils vom 27. Oktober 2025 sowie unter Entschädigungsfolge sei die Stadtpolizei Winterthur zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350.- zu bezahlen. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 10. Dezember 2025 auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei Winterthur verzichtete am 11. Dezember 2025 auf Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009 (Beitrittsgesetz, LS 551.19) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksgerichts Zürich über Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig. Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 91; vgl. ferner § 44 Abs. 3 e contrario VRG).

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Weil der vorliegenden Streitsache keine grundlegende Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario). Deren Zuständigkeit ergibt sich hier zudem aus dem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, § 17 N. 14 mit Hinweisen; VGr, 19. April 2024, VB.2023.00248, E. 3.2).

Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG genügt es entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, dass alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen sind. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert; als schwierig gelten Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder anders kommt es freilich allein zu einer Parteientschädigung, sofern sich daraus ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist gerechtfertigt, wenn er sich als erforderlich oder zumindest nützlich erweist. Wann dies der Fall ist, hängt im Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Vorkenntnissen des Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit ab. Hat eine private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine externe Vertretung beigezogen, ist ihr aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen, da die private Partei im Vergleich zur gegnerischen Behörde regelmässig juristisch weniger versiert und ihr deshalb der Beizug einer rechtskundigen Vertretung ohne Weiteres zuzugestehen ist (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 34 ff.; VGr, 25. April 2024, VB.2024.00041, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz, welche freilich zu Unrecht davon ausgeht, dass der obsiegenden Partei nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen werden solle, erachtet den Beizug eines Rechtsvertreters nicht für "nötig"; weder sei ein besonders komplizierter Sachverhalt vorgelegen noch hätten sich schwierige Rechtsfragen gestellt.

2.3 Dem kann mit Blick auf das oben in E. 2.1 Ausgeführte und die hier zu berücksichtigenden Umstände nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer stand im vorinstanzlichen Verfahren als juristischer Laie einer Behörde mit besonderen Fachkenntnissen gegenüber, welche sich regelmässig mit Massnahmen gestützt auf das Konkordat bzw. dazu ergangener Rechtsprechung befasst und prozessual erfahren ist. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob sich der Anlass für das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rayonverbot gebende Vorfall vom 2. Februar 2025 "im Nachgang" zu einer Sportveranstaltung ereignete, was eine entsprechende Auseinandersetzung mit der massgeblichen Bestimmung (Art. 2 Abs. 1 des Konkordats) und der dazu ergangenen Rechtsprechung bedingte. Die im Streit liegende Massnahme schloss den Beschwerdeführer für zwei Jahre vom Besuch sämtlicher Spiele der 1. Mannschaft des FCZ aus bzw. untersagte ihm an den betreffenden Spieltagen für jeweils rund 10 Stunden den Aufenthalt in den jeweiligen Rayons, was mit einer Einschränkung jedenfalls seiner grundrechtlich geschützten Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) einhergeht (BGE 140 I 2 E. 11.1, 137 I 31 E. 6.2). Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint der Beizug eines rechtskundigen Vertreters zumindest als nützlich bzw. ist dieser dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit zuzugestehen. Die Vorinstanz hätte daher dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zusprechen müssen.

2.4 Dem Beschwerdeführer entstanden für das vorinstanzliche Verfahren rund Fr. 2'660.- Vertretungskosten. Wie er zutreffend ausführt, umfasst die Parteientschädigung in der Regel nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (Plüss, § 17 N. 80). Er beantragt den Ersatz rund der Hälfte der ihm entstandenen Vertretungskosten bzw. die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'350.-, was als angemessen erscheint.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2025 ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- zu bezahlen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2025 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Bezirksgericht Zürich.