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Geschäftsnummer: VB.2025.00795  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.12.2025
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250263-L)


Durchführbarkeit; Verhältnismässigkeit. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist er durch die algerischen Behörden anerkannt. Er konnte schon dreimal nach Algerien rückgeführt werden. Eine Vorführung bei den algerischen Behörden bezüglich des nötigen Laissez-passer hat bereits stattgefunden. Es ist nicht ersichtlich, woran eine (erneute) baldige Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien scheitern könnte (E. 3.4). Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSEHBARKEIT
ALGERIEN
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
LAISSEZ-PASSER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 76 Abs. 4 AIG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00795

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Dezember 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250263-L),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 5. November 2025 beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 5. November 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 4. Februar 2026 bewilligt.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte seine sofortige Haftentlassung.

Am 4. Dezember 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger. Er stellte erstmals am 26. Mai 2003 ein Asylgesuch und hielt sich – nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; inzwischen: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 26. Mai 2003 auf das Asylgesuch nicht eingetreten war – bis im Jahr 2007 in der Schweiz auf, wobei er vom 16. Oktober 2005 bis am 2. Juni 2006 als verschwunden galt. Am 24. Januar 2007 wurde er von den algerischen Behörden offiziell identifiziert bzw. anerkannt und am 24. Februar 2007 nach Algerien zurückgeführt.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 – in Missachtung des bestehenden Einreiseverbots – erneut in die Schweiz ein. Am 16. Dezember 2011 musste der Rückführungsflug nach Algerien annulliert werden, da der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 aus dem Gefängnis B entwichen war. Vom 13. Dezember 2011 bis zum 15. Februar 2012, als er in Zürich wieder verhaftet und in den Strafvollzug versetzt wurde, galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Am 12. April 2012 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal nach Algerien ausgeschafft.

Im Juni 2014 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein. Am 1. Juli 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch. Darauf trat das Bundesamt für Migration (BFM; inzwischen: SEM) am 10. September 2014 nicht ein. Am 23. September 2014 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal nach Algerien zurückgeführt.

Am 14. Juli 2019 reiste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wiederum in die Schweiz ein. Am 16. Juli 2019 verfügte das SEM ein dreijähriges Einreiseverbot. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer am 2. September 2019 auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen; danach wurde er in der Schweiz für einige Jahre nicht mehr aktenkundig.

Am 8. Mai 2025 meldete sich der Beschwerdeführer am Schalter des Migrationsamts. Im Anschluss an die Vorsprache wurde die Kantonspolizei Zürich aufgeboten, welche ihn festnahm. Am 10. Mai 2025 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 AIG; er wurde aufgefordert, die Schweiz und den Schengenraum bis zum 16. Mai 2025 zu verlassen. Das SEM erliess am 13. Mai 2025 ein zweijähriges Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer leistete der Ausreiseaufforderung keine Folge und wurde daraufhin mehrmals wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Am 10. Juni 2025 ordnete das Migrationsamt die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet C an. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrmals wegen Diebstahls verhaftet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2025 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unrechtmässiger Aneignung einer gefundenen oder ohne eigenen Willen zugekommenen Sache, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte am 19. Juni 2025 den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, der vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. Juni 2025 bestätigt wurde. Am 20. August 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 hiessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gut und entliessen ihn per 4. November 2025 aus dem Strafvollzug. Am 31. Oktober 2025 ordnete das Migrationsamt an, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen werde, und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit dem Haft- bzw. Ausschaffungsvollzug. Am 20. November 2025 wurde der Beschwerdeführer anlässlich eines konsularischen Ausreisegesprächs von den algerischen Behörden vernommen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2 Vorliegend liegt mit der Verfügung vom 10. Mai 2025 eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor.

3.3 Die Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

3.3.1 Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.3.2 Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals ausgeschafft wurde und trotz Einreisverbot illegal wieder einreiste. Zudem galt er bereits mehrfach als untergetaucht (vgl. E. 2). Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie weiterer Einvernahmen klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht.

3.4  

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausschaffung sei faktisch nicht möglich.

3.4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Vorbereitungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 m. H.).

Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1; 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

3.4.2 Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen Umständen (mehrfache Straffälligkeit; vgl. E. 2) von einem wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00848, E. 4.2.3; 6. August 2020, VB.2020.00492, E. 2.4).

3.4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist er durch die algerischen Behörden anerkannt (vgl. E. 2). Er konnte schon dreimal nach Algerien rückgeführt werden (vgl. E. 2). Eine Vorführung bei den algerischen Behörden bezüglich des nötigen Laissez-passer hat bereits stattgefunden (vgl. E. 2). Es ist nicht ersichtlich, woran eine (erneute) baldige Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien scheitern könnte.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung innert vernünftiger Frist rechtlich und faktisch möglich ist.

3.5  

Der Beschwerdeführer rügt die Haft als unverhältnismässig, da auch mildere Mittel als die Haft zur Verfügung stünden.

3.5.1 Die Haft muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

3.5.2 Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. So verstiess der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Eingrenzung und beging nach der Anordnung der Massnahme mehrere Straftaten (vgl. E. 2).

3.5.3 Soweit der Beschwerdeführer allgemein geltend macht, sein Gesundheitszustand stehe einer weiteren Inhaftierung entgegen, ist diese Rüge einerseits zu wenig substanziiert. Andererseits ist davon auszugehen, dass seine medizinische Versorgung in Haft sichergestellt ist.

Anlässlich einer ärztlichen Abklärung – und Bejahung – der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 8. Mai 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Asthma bronchiale leide und deswegen Medikamente einnehme. Ansonsten würden keine ernsthaften Vorerkrankungen oder Verletzungen vorliegen.

3.5.4 Weitere Umstände, welche die Haft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.   

3.6 Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d)    die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination.