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VB.2025.00796
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
WWF Schweiz, vertreten durch WWF Zürich,
vertreten durch RA A und/oder RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Planungs- und Baukommission Zell,
3. Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung (Wiederaufnahme VB.2023.00117), hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 16. November 2021 erteilte die Planungs- und Baukommission Zell der C AG, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern sowie mehreren Gewerbe- und Nebenbauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an den künftigen Adressen E-Strasse 02–03 im Ortsteil Kollbrunn. Hierzu koordiniert eröffnet wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. August 2021, mittels welcher dem Bauvorhaben unter anderem die gewässerschutz- und wasserbaupolizeilichen Bewilligungen (Dispositivziffern V und VI) erteilt wurden. II. Dagegen gelangte der WWF Schweiz mit Rekurs vom 3. Januar 2022 an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der kommunalen Baubewilligung sowie der Dispositivziffern V und VI der kantonalen Gesamtverfügung; das Baubewilligungsverfahren sei mit dem Verfahren der definitiven Gewässerraumfestlegung zu koordinieren. Mit Entscheid vom 19. Januar 2023 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2023 gelangte der WWF Schweiz an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht zur Neubeurteilung. IV. Mit Urteil vom 14. März 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. V. Hiergegen gelangte der WWF Schweiz am 6. Mai 2024 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 8. Oktober 2025 gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2024 auf. Es erkannte, dass damit auch die Dispositivziffer VI der Gesamtverfügung vom 30. August 2021 sowie die Baubewilligung der Planungs- und Baukommission Zell vom 16. November 2021 dahinfallen. Es wies die Sache zur Prüfung des weiteren Vorgehens an die Baudirektion des Kantons Zürich und zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils vom 8. Oktober 2025 legte das Verwaltungsgericht das vorliegende Geschäft an. Die Kammer erwägt: 1. Das Verfahren VB.2023.00117 ist als Verfahren VB.2025.00796 bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederaufzunehmen. 2. 2.1 Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 8. Oktober 2025 gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2024 aufgehoben. Es hat erkannt, dass damit auch die Dispositivziffer VI der Gesamtverfügung vom 30. August 2021 sowie die Baubewilligung der Planungs- und Baukommission Zell vom 16. November 2021 dahinfallen. Es hat die Sache zur Prüfung des weiteren Vorgehens an die Baudirektion des Kantons Zürich und zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 2.2 Im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils ist der Beschwerdeführer nunmehr auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als obsiegend zu betrachten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdegegnerinnen kostenpflichtig, weshalb ihnen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 5'765.- zu je einem Drittel aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung steht der privaten Beschwerdegegnerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 VRG). 2.3 Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens ist die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. 3. Angesichts der Umstände sind die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Umtrieben ist für das Wiederaufnahmeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Verfahren VB.2023.00117 wird als Verfahren VB.2025.00796 wiederaufgenommen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2023.00117 in Höhe von Fr. 5'765.- werden zu je einem Drittel den Beschwerdegegnerinnen auferlegt. Die private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00117 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 3. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sache an das Baurekursgericht zurückgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2025.00796 werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: c) die Gerichtskasse. |