{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00808_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225702&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "30def5c0effed1324af7021fc889e24f"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:17:29", "Num": [" VB.2025.00808"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00808"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00808"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00808"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererw\u00e4gungsgesuch) | Wiedererw\u00e4gungsgesuch: Pr\u00fcfungsanspruch aufgrund ver\u00e4nderter Sicherheitslage im Heimatland. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Streitgegenstand und Nichteintreten auf die aufsichts- und strafrechtlichen Rechtsbegehren (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei einem Wiedererw\u00e4gungsgesuch: Ist \u00fcber das Aufenthaltsrecht bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden worden, ist ein neues Bewilligungsgesuch nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich ge\u00e4ndert hat. Die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin wurden \u00fcberwiegend bereits im rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. Jedoch hat sich die Situation in der syrischen Heimat der Beschwerdef\u00fchrerin nach dem Sturz des Assad-Regimes massgeblich ver\u00e4ndert und geh\u00f6rt die Beschwerdef\u00fchrerin sowohl als (ehemalige) Alewitin als auch als Konvertitin einer besonders exponierten Bev\u00f6lkerungsgruppe an, was sowohl neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien massgeblich erschweren k\u00f6nnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdef\u00fchrerin eine R\u00fcckkehr nach Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden sowie einer ver\u00e4nderten Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Dementsprechend h\u00e4tten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche Ver\u00e4nderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen d\u00fcrfen und die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erw\u00e4hnten Punkte materiell pr\u00fcfen m\u00fcssen (E. 3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kostenfolgen und Verweigerung einer Umtriebsentsch\u00e4digung mangels entsch\u00e4digungsf\u00e4higer Aufwendungen (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (R\u00fcckweisungsentscheid; E. 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:17:29", "Checksum": "212412884a30a1bde707f78c96a1bdd2"}