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Geschäftsnummer: VB.2025.00809  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.01.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


[Kontaktverbot und Betretverbot am künftigen Wohnort der gefährdeten Person] Das Zwangsmassnahmengericht darf im Rahmen des Entscheids über die Verlängerung polizeilicher Schutzmassnahmen auch eine andere bzw. neue Schutzmassnahme (hier: ein Betretverbot am künftigen Wohnort der gefährdeten Person) anordnen (§ 10 Abs. 1 GSG; E. 3.3). Indem es die Vorinstanz unterlässt, sich mit der Glaubhaftigkeit der - einander widersprechenden - Parteiaussagen auseinanderzusetzen, verletzt sie ihre Begründungspflicht (E. 5.2). Die damit verbundene Verletzung des Gehörsanspruchs des Gefährders kann vorliegend geheilt werden (E. 5.3 und E. 6). Angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien und der Eskalation ihrer Konflikte im Zusammenhang mit dem Auszug der gefährdeten Person aus der bislang gemeinsamen Wohnung sowie der künftigen Regelung des Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn ist es nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanz eine fortbestehende Gefährdung insbesondere der psychischen Integrität der gefährdeten Person als glaubhaft erachtet (E. 7).
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSMANGEL
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BETRETVERBOT
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
HEILUNG
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 6 Abs. II GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00809

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind die (unverheirateten) Eltern des 2024 geborenen E. Sie sind seit September 2024 getrennt, blieben aber vorerst in einer gemeinsamen Wohnung in F wohnhaft. In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) wies die Kantonspolizei Zürich A am 23. November 2025 für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 7. Dezember 2025 aus der gemeinsamen Wohnung in F weg und verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum ein Betretverbot um diese Wohnung.

II.  

A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon am 26. November 2025 um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der polizeilichen Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das Geschäft Nr. GS250048-M).

C beantragte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon mit Gesuch vom 26. November 2025, unter Entschädigungsfolge seien die mit Verfügung vom 23. November 2025 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Sodann seien die Schutzmassnahmen um Kontaktverbote zu ihr sowie zu E und um ein Betretverbot an ihrem künftigen Wohnort in G zu erweitern. Dieses Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. GS250047-M geführt.

Das Zwangsmassnahmengericht hörte A am 27. November 2025 und C am 28. November 2025 an. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Dezember 2025 vereinigte das Zwangsmassnahmengericht die beiden Verfahren. Es hob die mit Verfügung vom 23. November 2025 angeordnete Wegweisung aus der Wohnung in F sowie das diese Wohnung betreffende Betretverbot auf (Urteilsdispositivziffer 1) und ordnete gegen A ein Kontaktverbot zu C (unter Ausnahme von Kontakten zur Organisation des persönlichen Verkehrs zwischen A und E sowie solchen im Zusammenhang mit dem Auszug von C aus der bislang gemeinsamen Wohnung in F) sowie ein Betretverbot betreffend deren (künftige) Wohnung in G bis zum 1. März 2026 an (Urteilsdispositivziffer 2 in Verbindung mit E. 3.4). Die auf Fr. 200.- festgesetzten Gerichtskosten auferlegte es A (Urteilsdispositivziffern 3 f.). A wurde sodann verpflichtet, der inzwischen anwaltlich vertretenen C eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (Urteilsdispositivziffer 5).

III.  

A liess am 7. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die mit Urteil vom 1. Dezember 2025 angeordneten Schutzmassnahmen (Urteilsdispositivziffer 2) vorbehaltlos aufzuheben; eventualiter seien die Schutzmassnahmen längstens bis zum 31. Dezember 2025 aufrechtzuerhalten. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Dezember 2025 auf Stellungnahme. C liess mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen. A reichte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 eine Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Dezember 2025 betreffend "Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange" ein. Mit der Verfügung vom 18. Dezember 2025 genehmigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon eine Vereinbarung der Parteien vom nämlichen Datum betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche unter anderem eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A und E bis zum 21. Januar 2026 bzw. bis zur Hauptverhandlung am Bezirksgericht Dietikon zum Gegenstand haben (Dispositivziffer 1). C verzichtete stillschweigend auf Äusserung zur Eingabe vom 28. Dezember 2025. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Kantonspolizei Zürich am 9. Januar 2026 die bereits mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2025 angeforderten polizeilichen Akten nach. Diese wurden dem Rechtsvertreter von A auf dessen Wunsch hin am 16. Januar 2026 zur Kenntnis zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, "das Gesprächsprotokoll zwischen [ihm] und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich vom 22. November 2025, 18.35 Uhr" sei einzuholen; weiter seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen und die Parteien durch das Verwaltungsgericht erneut anzuhören bzw. zu befragen.

2.2 Die polizeilichen Akten sowie die Vorakten des Zwangsmassnahmengerichts wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 Satz 1 VRG beigezogen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers enthalten die polizeilichen Akten auch eine Dokumentation der Verletzung der Beschwerdegegnerin (hinten E. 4.1 am Ende).

2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Abend des 22. November 2025 telefonisch die Polizei avisierte. Er bringt vor, er habe in diesem Gespräch geschildert, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn tätlich geworden sei. Dieser Gesprächsinhalt ist vorliegend nicht umstritten. Allerdings geht es im vorliegenden Verfahren in erster Linie darum, ob die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin betreffend die ihrerseits erlittene häusliche Gewalt glaubhaft ist und ob die Vorinstanz den Fortbestand einer Gefährdungssituation bejahen durfte. Das Gesprächsprotokoll oder eine Aufzeichnung des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei wäre daher nicht geeignet, den massgeblichen Sachverhalt zu klären. Auf die Erhebung dieser Beweise durch das Verwaltungsgericht kann deshalb verzichtet werden und durfte entgegen dem Beschwerdeführer auch die Vorinstanz verzichten.

2.4 Die Parteien wurden nach Massgabe des § 9 Abs. 3 GSG bereits durch das Zwangsmassnahmengericht angehört; eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch weder ersichtlich noch tut der Beschwerdeführer dar, dass bzw. inwiefern eine erneute persönliche Anhörung der Parteien entscheidwesentlich sein sollte. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (hinten E. 3.4) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die persönliche Befragung der Verfahrensbeteiligten oder die Einvernahme von Zeugen sodann regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.1, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2). Schliesslich ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den vorhandenen Akten (hinten E. 4 ff.). Von einer erneuten Befragung der Parteien ist nach dem Gesagten abzusehen.

3.  

3.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

3.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es kann eine andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

4.  

4.1 Gemäss einem Polizeirapport vom 27. November 2025 meldete sich der Beschwerdeführer am 22. November 2025 telefonisch bei der Einsatzzentrale, worauf mehrere Polizeifunktionäre an die (damals) gemeinsame Wohnung der Parteien ausrückten. Der Beschwerdeführer habe die Polizisten im Treppenhaus empfangen und sehr besorgt um das Wohl von E gewirkt. Die Beschwerdegegnerin sei beim unruhig schlafenden Kind angetroffen worden, habe ebenfalls sehr besorgt um dessen Wohl und zudem sehr eingeschüchtert gewirkt.

Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, die Beschwerdegegnerin habe psychische Probleme. Ihre psychische Verfassung sei nach der Geburt immer schlimmer geworden, und er habe "auch mit ihr zum Psychiater" gehen müssen. Seit Ende September seien die Parteien getrennt; ein Gericht sei (wegen des Sorgerechts für E) bereits involviert. Es eskaliere immer wieder bei ihnen. Er habe sich immer zurückgezogen. E schlafe manchmal bei ihm und manchmal bei der Beschwerdegegnerin. Heute habe die Beschwerdegegnerin ihn (den Beschwerdeführer) weggestossen und gekratzt. Sie habe auch nach ihm getreten, als er das Kind habe zu sich nehmen wollen. Er habe dann die Polizei gerufen. Er könne nicht immer einschätzen, ob die Beschwerdegegnerin stabil sei. Heute habe sie keine Suizidabsichten geäussert. E habe den Streit mitbekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe Angst um das Kind und Angst, dass die Beschwerdegegnerin mit dem gemeinsamen Sohn "abhau[e]". Gewalt gegen das Kind habe es keine gegeben.

Die Beschwerdegegnerin habe – so der Polizeirapport weiter – angegeben, E habe den Tag mit dem Beschwerdeführer verbracht und sei abends so müde gewesen, dass er sich von alleine in ihr Bett gelegt habe und dort eingeschlafen sei. Sie habe noch versucht, das Kind davon zu überzeugen, dass es im Bett des Vaters schlafen solle, es sei aber zu müde gewesen und habe das nicht gewollt. Irgendwann sei der Beschwerdeführer in ihr Zimmer gekommen und habe den Sohn aus dem Bett nehmen wollen, obwohl er bereits geschlafen habe. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle doch das Kind schlafen lassen. Der Beschwerdeführer habe aber auf seinem "Vatertag" beharrt und sei auch laut geworden. E habe sich unter der Decke im Bett verkrochen, und sie habe sich schützend um das Kind platziert. Der Beschwerdeführer habe sie dann weggestossen. Dabei habe sie sich den Kopf an der Wand angestossen, was zu einer Beule geführt habe. Sie habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen oder getreten, sie habe nur nicht gewollt, dass er das Kind gegen dessen Willen aus dem Bett nehme. Der Beschwerdeführer habe gesagt, es sei nun genug und er werde die Polizei rufen. Sie habe ihre Schwester angerufen, da sie Angst vor dem Beschwerdeführer bekomme, wenn er sich so verhalte. Sie habe zwar bereits eine neue Wohnung, könne aber mit dem Kind nicht einfach dorthin ziehen, weil der Beschwerdeführer ihr sonst vorwerfen würde, sie nehme ihm E weg. Die Situation sei momentan sehr schwierig, und sie könne mit dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr umgehen. E bekomme diese Stimmung natürlich mit, was bestimmt nicht förderlich sei für seine Entwicklung.

Zusammenfassend hält der Rapport fest, im Verlauf eines verbalen Streits um die Schlafsituation des Sohnes habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit der Hand zur Seite gestossen. Dabei habe diese sich den Kopf an der Wand gestossen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer zur Seite gedrückt und ihm dabei den Arm zerkratzt. Aufnahmen der entsprechenden Verletzungen am rechten Arm des Beschwerdeführers bzw. am Kopf der Beschwerdegegnerin liegen in den polizeilichen Akten.

4.2 Der Beschwerdeführer liess in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der polizeilichen Schutzmassnahmen im Wesentlichen vortragen, er sei am 22. November 2025 nicht gegen die Beschwerdegegnerin tätlich geworden. Namentlich habe es kein Wegstossen oder andere Handlungen von ihm gegeben, welche bei der Beschwerdegegnerin eine Beule hätten verursachen können. Entgegen einer klaren Vereinbarung der Parteien habe die Beschwerdegegnerin an jenem Abend E zu sich ins Bett geholt und wahrheitswidrig geltend gemacht, das Kind wolle nicht zum Vater. Als er seinen noch wachen Sohn habe zu sich holen wollen, sei die psychisch schwer angeschlagene Beschwerdegegnerin schlagartig sehr aggressiv geworden, habe ihn mit den Füssen getreten und mit den Armen nach ihm geschlagen, um zu verhindern, dass er mit seinem Sohn zusammenkomme. Und dies, obwohl E schon am Vorabend bei ihm hätte übernachten sollen. Direkt nach dem Angriff habe er das Zimmer verlassen und die Polizei alarmiert. Er habe die Wohnung am Abend des 22. November 2025 auf Anraten der Polizei freiwillig verlassen. Seither stehe die Wohnung leer.

4.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrem Gesuch um Verlängerung bzw. Erweiterung der Schutzmassnahmen vom 26. November 2025 im Wesentlichen vor, die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer befinde sich schon seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes in einer schweren Krise. Im September 2025 hätten die Parteien beschlossen, sich zu trennen, indes weiterhin – mit getrennten Schlafzimmern – in der gemeinsamen Wohnung in F zusammengelebt. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe seit der Geburt von E überwiegend dessen Betreuung übernommen und sei deshalb die Hauptbezugsperson des Kindes. Seit der Trennung sei es zwischen den Parteien immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, weil der Beschwerdeführer – teilweise unter Anwendung von Gewalt – mehr Zeit mit dem Sohn habe verbringen wollen. E habe unter diesen Auseinandersetzungen sehr gelitten und sich vermehrt verängstigt gezeigt oder an sie (die Beschwerdegegnerin) geklammert. Am 22. November 2025 habe E in ihrem Bett gelegen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, dass E in dieser Nacht in seinem (des Beschwerdeführers) Zimmer schlafen müsse und das Kind – gegen dessen Willen und mit Gewalt – in sein Zimmer ziehen wollen. Sie sei dazwischen gegangen, um das Kind zu schützen, worauf der Beschwerdeführer sie gegen die Wand gestossen habe. Ihr Kopf sei gegen die Wand geprallt, sodass sie eine Hirnerschütterung erlitten habe und in der Folge zwei Tage zur Überwachung im Spital habe verbringen müssen.

4.4 In der gerichtlichen Befragung vom 27. November 2025 gab der Beschwerdeführer an, dass die Parteien am Samstag, 22. November 2015, kurz nach sechs Uhr abends mit E vom Lichterfest der Kita nach Hause gekommen seien, gegessen hätten und am Tisch gesessen seien. E schlafe abwechselnd bei ihm und bei der Beschwerdegegnerin im Zimmer. Seit Ende September nehme die Beschwerdegegnerin ihm aber den Kleinen immer wieder weg. Eigentlich hätte er (der Beschwerdeführer) ihn schon am Freitag haben sollen, aber die Beschwerdegegnerin sei direkt mit ihm ins Bett gegangen. Am Samstag habe sie das Kind beim Essen aus dem Stuhl genommen und in ihr Schlafzimmer gebracht. Er habe nach fünf bis zehn Minuten nachgeschaut. Die Beschwerdegegnerin habe gesagt, E wolle bei ihr schlafen und schlafe schon. Er habe aber noch gekrabbelt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich auf der Seite aufs Bett gesetzt. Als er sich vorgebeugt habe, seien plötzlich ein "Hau ab" und Tritte gekommen. Er habe dann die Hände hochgenommen und das Schlafzimmer verlassen, um den Polizeinotruf zu wählen. Er habe ein Klopfen (im Zimmer der Beschwerdegegnerin) gehört. Aus Angst um das Kind sei er zurück ins Schlafzimmer gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe dort mit ihrer Schwester telefoniert.

Den eingetroffenen Polizisten habe er die Situation geschildert. Auch die Beschwerdegegnerin sei in ihrem Zimmer von einem Polizisten befragt worden. Die Polizei habe ihm dann berichtet, die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, dass er gewalttätig geworden sei. Die Polizisten hätten zu ihm gesagt, dass sie diese Situation auflösen müssten, und gefragt, ob er bereit sei, die Wohnung freiwillig zu verlassen. Es sei wichtiger, dass das Kind bei der Mutter bleibe. Er habe gesagt, dass er das nicht nachvollziehen könne, von ihm sei keine Gewalt ausgegangen. Auch werde die Wohnung in F gar nicht von der Beschwerdegegnerin bewohnt. Er sei dann aber mehr oder weniger freiwillig gegangen. Zu einem (nicht näher bezeichneten) späteren Zeitpunkt habe die Polizei ihn telefonisch kontaktiert und ihm eröffnet, dass ein Orts-, jedoch kein Kontaktverbot angeordnet werde.

Anlässlich der Befragung reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Foto ein, welches die neue Wohnung der Beschwerdegegnerin in G zeigt. Er gab zunächst sinngemäss an, Freunde seien dort vorbeigefahren bzw. er habe einem Freund gesagt, dieser solle schauen, ob in der neuen Wohnung der Beschwerdegegnerin Licht brenne. Später gab er an, er selbst habe das Foto "[a]m Sonntag um 2 Uhr nachts" gemacht. Er sei im Hotel gewesen und habe nicht gut schlafen können. Er habe gedacht, das sei komisch, und dann sei er hingefahren, habe ein Foto gemacht und sei dann zurück ins Hotel. Auf entsprechende Aufforderung hin zeigte der Beschwerdeführer der Vorinstanz das Foto mit Aufnahmedatum und -uhrzeit (Montag, 24. November 2025, 02.35 Uhr).

4.5 Die Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Anhörung durch die Vorinstanz aus, schon in den Wochen vor dem 22. November 2025 habe es eine Steigerung der Eskalationen des Beschwerdeführers gegeben. So habe es etwa zehn Tage zuvor einen Vorfall gegeben, der über rein verbale Aggressionen hinausgegangen sei: Sie sei mit dem Kind im Bett gewesen und habe einen Teller heisse Suppe in der Hand gehalten. Der Beschwerdeführer sei wütend gewesen und habe die Suppe ins Bett geschüttet. Es sei ihr nichts passiert. Der Beschwerdeführer habe aber in Anwesenheit des Kindes sehr aggressiv mit ihr gesprochen.

Der Beschwerdeführer bestehe darauf, dass E jede zweite Nacht bei ihm schlafe. Vorher sei das Kind praktisch immer bei ihr gewesen. Das mache die ganze Zeit Probleme. E weine, weil er zu ihr wolle, und sie höre das. Sie müsse dann abwägen, ob sie eingreife oder nicht. Wenn sie eingreife, werde der Beschwerdeführer sehr wütend. Seit sie sich über das Sorgerecht für E uneinig seien, habe sich das Ganze sehr zugespitzt. Früher sei der Beschwerdeführer oft verreist; die Kinderbetreuung sei de facto nicht "50/50" aufgeteilt gewesen. Jetzt aber bestehe der Beschwerdeführer auf diese Nächte. Schon am Freitag, 21. November 2025, hätte E nach der Regel, die der Beschwerdeführer aufgestellt habe, eigentlich beim Vater übernachten sollen. Er habe gebrüllt, als sie nach Hause gekommen seien. Sie habe E dann bei sich im Bett beruhigt, worauf er sehr schnell eingeschlafen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn dort gelassen, sei aber mehrmals ins Zimmer gekommen. Am Samstag, 22. November 2025, sei E den ganzen Tag mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann unbedingt gewollt, dass sie noch ans Lichterfest mitkomme. E sei todmüde gewesen. Sie sei dann mitgegangen, um eine Eskalation zu vermeiden. Das sei eine schlechte Idee gewesen. E habe nur "Blödsinn" gemacht und sei nach 15 Minuten völlig erschöpft gewesen. Sie hätten das Lichterfest dann abgebrochen, seien nach Hause gegangen und hätten noch kurz gegessen. Während des Abwaschs habe sie mitbekommen, dass E immer wieder in ihr Zimmer gegangen sei und sich hingelegt habe. Der Beschwerdeführer habe ihn immer wieder zurückgeholt. Sie habe abgewogen, was besser für das Kind sei, und gedacht, es sei am besten, wenn E dort sei, wo er selber sein wolle. E habe ihr leidgetan. Der Beschwerdeführer habe ihn ihr dann gegeben. Sie habe das Kind beruhigt und versucht, es dazu zu motivieren, beim Vater zu schlafen, weil sie gewusst habe, dass das sonst nicht gut herauskomme. Aber E habe weiter geweint. Sie habe ihn dann bei sich im Bett gelassen, und er sei eingeschlafen. Etwa 15 Minuten später sei der Beschwerdeführer ins Zimmer gekommen. Er habe gesagt, so machten sie das nicht, E schlafe bei ihm. Er habe E mit der Hand geschüttelt, sodass dieser aufgewacht sei. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle das Kind doch schlafen lassen. Er habe geantwortet, er lasse sich die Beziehung zu E von ihr nicht kaputt machen. E sei dann zwischen ihr und der Wand weggekrochen und habe den Kopf unter die Decke gesteckt. Der Beschwerdeführer habe ihn an den Beinen hervorziehen wollen. Da habe sie ihren Körper dazwischen gestellt. Dann sei alles extrem schnell gegangen: Sie sei mit Wucht gegen die Wand gefallen und habe sich den Kopf angestossen. Es seien überall Hände gewesen. Sie habe sich gewehrt. Sie sei völlig verwirrt gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgesprungen und habe gerufen, dass er die Polizei rufen werde. Sie habe Angst gehabt, ihr Handy gesucht, aber das Kind nicht allein lassen wollen. Sie habe ihre Schwester angerufen, damit jemand zuhöre. Das hätten sie und ihre Schwester schon öfter gemacht, wenn sie Angst gehabt habe. Die Aggression des Beschwerdeführers erfülle den Raum sehr schnell, und sie habe grosse Angst vor solchen Momenten.

In der Nacht (auf Sonntag) habe sie mehrmals erbrochen. Am Sonntag habe sie dann eine grosse Beule am Kopf gehabt und sei ins Spital gegangen, wo sie sich nochmals habe übergeben müssen. Die Ärzte im Spital seien sehr verwundert gewesen, dass kein Kontaktverbot angeordnet worden sei, und hätten ihr geraten, nochmals bei der Polizei anzurufen. Es sei dann eine Polizeistreife ins Spital geschickt worden, und sie habe das "Gesuch für die Massnahme" unterschrieben. Sie sei zwei Tage mit E im Spital geblieben.

Auf entsprechende Aufforderung schilderte die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse vom Abend des 22. November 2025 – inhaltlich übereinstimmend – ein zweites Mal. Präzisierend führte sie aus, sie sei als Schutzschild zwischen E und den Beschwerdeführer gegangen. Ihr Arm, mit dem sie sich an der Wand abgestützt habe, sei plötzlich weg gewesen, weshalb sie mit dem Kopf gegen die Wand gestossen sei. Sie könne nicht sagen, ob der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand falle.

Die Beschwerdegegnerin gab sodann an, dass der Beschwerdeführer schon "seit Jahren" ihre Besitztümer kontrolliere. Sie liess weiter vortragen, dass sie nicht in die Wohnung in F zurückkehren werde. Sie sei derzeit "dort, wo sie [sei]" bzw. in einer geschützten Institution, und werde von dort aus in ihre eigene Wohnung ziehen.

4.6 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung vom 23. November 2025, in den jeweiligen Gesuchen der Parteien vom 26. November 2025 sowie anlässlich der Anhörung vom 27. bzw. 28. November 2025 hätten die Parteien im Wesentlichen und übereinstimmend ausgeführt, dass die Beziehung zwischen ihnen seit Längerem in der Krise sei. Sie würden deswegen in getrennten Zimmern schlafen, und E übernachte abwechslungsweise bei der Beschwerdegegnerin und beim Beschwerdeführer im Bett. Unbestritten sei auch, dass E am Abend des 22. November 2025 im Bett der Beschwerdegegnerin gelegen sei, der Beschwerdeführer in das Zimmer der Beschwerdegegnerin gekommen sei und seinen Sohn habe aus dem Bett nehmen wollen, da das Kind an diesem Abend beim Vater hätte übernachten sollen. Die Versionen vom dynamischen Ablauf der darauffolgenden Auseinandersetzung der Parteien auf dem Bett der Beschwerdegegnerin unterschieden sich. Jedoch gehe aus den insofern glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin hervor, dass diese den Beschwerdeführer durch Sperren habe davon abhalten wollen, zu E zu gelangen bzw. diesen zu sich zu ziehen, wobei der Beschwerdeführer in der Folge seine körperliche Überlegenheit genutzt habe, um zu versuchen, sich gewaltsam gegen das Sperren der Beschwerdegegnerin Zugang zu E zu verschaffen, wobei sich aus dieser tätlichen Auseinandersetzung eine Beule am Kopf der Beschwerdegegnerin ergeben habe. Die Parteien zeichneten eine von heftigen Konflikten erschütterte Beziehung, wobei sich insbesondere der Konflikt um das Kind "eskalativ" entwickle. Eine zeitnahe Lösung des Konflikts zwischen den Parteien sei diesbezüglich unrealistisch, und der Fortbestand der Gefährdung sei angesichts des fortdauernden Paar- und Sorgerechtskonflikts genügend glaubhaft gemacht worden.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie im Zusammenhang mit der umstrittenen Auseinandersetzung auf dem Bett der Beschwerdegegnerin die Aussagen letzterer als glaubhaft erachte.

5.2 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 1. Dezember 2025 nicht mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen auseinandersetzt und mithin ihren diesbezüglichen Schluss, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin zur hier massgeblichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien glaubhaft seien, nicht begründet. Insoweit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht.

5.3 Die damit verbundene Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann indes durch das Verwaltungsgericht – wie sich sogleich zeigen wird (nachfolgend E. 6) – geheilt werden. Auch würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, an welcher der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte. Von einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils aufgrund des diesem anhaftenden formellen Mangels ist daher abzusehen. Der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (hinten E. 9).

6.  

6.1 Nicht selten – und so auch hier – stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Conne/Plüss, S. 135).

6.2 Aus dem oben in E. 4 Ausgeführten sowie den Akten erhellt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin zum hier interessierenden Kerngeschehen gegenüber den am 22. November 2025 ausgerückten Einsatzkräften der Polizei sowie ihre Aussagen vor der Vorinstanz und im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen weitgehend frei von Widersprüchen sind. Die Schilderungen sind lebensnah und detailreich. Sie werden zudem durch die polizeilichen Erhebungen, namentlich das in den polizeilichen Akten enthaltene Foto der Kopfverletzung der Beschwerdegegnerin, gestützt, auf welchem die Beule bereits erkennbar ist. Dass die Vorinstanz die Aussagen als glaubhaft einstufte, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche "äusserst problematische Vorgeschichte" der Beschwerdegegnerin und deren angebliches "unberechenbares, aggressives Verhalten" nichts, mit welchen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit abspricht. Namentlich spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin wegen einer postnatalen Depression psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der streitbetroffene Vorfall vom 22. November 2025 stelle auch nach den Schilderungen der Beschwerdegegnerin keine häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG dar, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz angegeben habe, sie könne nur darüber spekulieren, ob er in Kauf genommen habe, dass sie gegen die Wand falle, und er mithin "nicht absichtlich gegen die Kindsmutter Gewalt angewandt" haben solle.

Dem kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdegegnerin zeigte der Vorinstanz vor, wie sie im Bett gekniet sei und sich seitlich mit dem Arm an der Wand abgestützt habe, um dem Beschwerdeführer den Weg zu E zu versperren. Weiter schilderte sie, dass ihr Arm, den sie zum Abstützen an der Wand benutzt habe, "plötzlich weg" gewesen sei, weshalb sie mit dem Kopf an die Wand gestossen sei. Sie habe dann versucht, sich gegen die Hände des Beschwerdeführers zu wehren. Wohl konnte der genaue Ablauf nicht rekonstruiert werden. Solches ist indes auch nicht erforderlich (oben E. 3.4). Es genügt vielmehr, dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdegegnerin angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe körperliche Gewalt eingesetzt, um die von der Beschwerdegegnerin mit ihrem Körper gebildete "Sperre" zwischen ihm und dem Kind zu überwinden bzw. um sich gewaltsam Zugang zum Kind zu verschaffen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieser Auseinandersetzung eine Kopfverletzung erlitt. Ob der Beschwerdeführer Letzteres beabsichtigte oder in Kauf nahm, ist mit Bezug auf das Vorliegen einer Situation von häuslicher Gewalt unerheblich bzw. ändert nichts am Einsatz von körperlicher Gewalt als solchem.

Sodann ist das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen seit Langem belastet und angespannt. Dass die (verbalen) Auseinandersetzungen der Parteien seit der Trennung im Herbst 2025 zugenommen haben bzw. dass sich die Situation infolge des Streits um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn E in den Wochen vor dem die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 22. November 2025 zuspitzte, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die Beschwerdegegnerin wirkte sodann auf die ausgerückten Polizisten "sehr eingeschüchtert" und gab zudem vor der Vorinstanz an, schon zuvor so grosse Angst vor dem Beschwerdeführer bzw. dessen Aggressionen gehabt zu haben, dass sie ihre Schwester angerufen habe, damit diese höre, was vor sich gehe. Die Mitbeteiligte und die Vorinstanz durften deshalb als glaubhaft erachten, dass die Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 22. November 2025 auch psychische Gewalt erfahren habe.

7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Deeskalation der Situation vom 22. November 2025 sei längst erreicht, da er die Wohnung in F an jenem Abend freiwillig verlassen habe und die Beschwerdegegnerin seither mit E in ihrer Wohnung in G lebe. Sinngemäss macht er mithin geltend, die Vorinstanz hätte den Fortbestand einer Gefährdung nicht bejahen dürfen.

Mit Blick auf das seit Längerem angespannte Verhältnis zwischen den Parteien, die Eskalation namentlich der Konflikte betreffend den Auszug der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen Wohnung und die künftige Regelung des Sorgerechts für E sowie der weiteren Kinderbelange ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Deeskalation der Situation verneinte und von genügenden Anhaltspunkten für eine fortbestehende Gefährdung namentlich der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin durch häusliche Gewalt ausging. Gegen die Annahme einer Deeskalation des Paarkonflikts spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Auseinandersetzung vom 22. November 2025 nach wie vor allein bei der Beschwerdegegnerin verortet, indem er sich wiederholt auf sein angebliches "vereinbartes und ihm auch gesetzlich zustehendes Betreuungsrecht" an diesem Abend beruft, welches er habe durchsetzen wollen und dürfen.

7.3 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer das Kontakt- und das Betretverbot als zu weit gehend. Er macht geltend, das Kontaktverbot unterbinde den Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn. Dabei lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz eine Ausnahme der umstrittenen Schutzmassnahme unter anderem für Kontakte statuiert hat, welche der Organisation des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn dienen. Weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf einen weitergehenden Kontakt zur Beschwerdegegnerin oder nur schon ein schutzwürdiges Interesse an einem solchen haben sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.

Die grundsätzliche Berechtigung des Rayonverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen); die Beschwerdegegnerin soll sich an ihrem neuen bzw. künftigen Wohnort sicher fühlen können. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, welche konkreten Nachteile ihm aus dem umstrittenen Betretverbot am neuen Wohnort der Beschwerdegegnerin erwachsen sollen. Wie oben in E. 4.4 dargelegt, ergibt sich sodann aus der vorinstanzlichen Befragung des Beschwerdeführers und einer von diesem beigebrachten Fotografie, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach Erhalt der polizeilichen Schutzverfügung vom 23. November 2025 nachts zur neuen Wohnung der Beschwerdegegnerin begab, um deren Anwesenheit dort zu kontrollieren, was für ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin am Wohnort spricht. Dass die Beschwerdegegnerin den Einzug in die neue Wohnung nach der Entlassung aus dem Spital aus Angst vor dem Beschwerdeführer aufgeschoben haben mag, ändert daran nichts.

Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen erweisen sich nach dem Gesagten weder in sachlicher oder örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig. Auch konsumiert das am 18. Dezember 2025 gerichtlich vereinbarte zivilrechtliche Kontakt- und Annäherungsverbot schon mit Blick auf dessen deutlich kürzeren Geltungsbereich die streitigen Gewaltschutzmassnahmen nicht (vgl. § 7 Abs. 1 GSG), umso weniger als die Vereinbarung das hängige Zwangsmassnahmenverfahren erklärtermassen nicht präjudizieren soll.

8.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9.  

Bezüglich des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG zu zwei Dritteln dem unterliegenden Beschwerdeführer und in teilweiser Anwendung des Verursacherprinzips zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. oben E. 5). Der überwiegend unterliegende Beschwerdeführer ist zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 1'430.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Bezirksgericht Dietikon auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Dietikon.