{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00816_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226044&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1479e1fbcbb0c732a5a365ad9536ebb3"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:53", "Num": [" VB.2025.00816"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00816"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00816"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00816"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss betreffend einen Baukredit zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch | [Beantragt ist die Aufhebung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses \u00fcber die Gesamtsanierung eines Gasthofs.] Die Anfechtung der Unzust\u00e4ndigkeit der Gemeindeversammlung ist erst nach der Gemeindeversammlung m\u00f6glich, denn solange diese noch nicht \u00fcber ein Gesch\u00e4ft entschieden hat, ist eine allf\u00e4llige Verletzung der Zust\u00e4ndigkeitsordnung und damit des Stimmrechts nur theoretischer Natur (E. 1.3). Das Gemeindegesetz unterscheidet zwischen der Bewilligung von in den Bereich des Finanzverm\u00f6gens fallenden Anlagegesch\u00e4ften und der Bewilligung von in den Bereich des Verwaltungsverm\u00f6gens fallenden Ausgaben (E. 2.2). Bei der Abgrenzung von Finanz- und Verwaltungsverm\u00f6gen bzw. Anlagen und Ausgaben ist im Zweifelsfall entscheidend, ob f\u00fcr das Gemeinwesen das Anlageziel oder die Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe im Vordergrund steht (E. 3.1). Ausgabenbeschl\u00fcsse k\u00f6nnen als Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00dcbernahme von Aufgaben durch Gemeinden dienen (E. 3.3). Die wirtschaftlichen Gesichtspunkte waren nicht ausschlaggebend f\u00fcr den Beschluss \u00fcber die Aufwendung. Vielmehr geht es im Gegenteil darum, der Bev\u00f6lkerung eine bestimmte Leistung anzubieten, dies unter Inkaufnahme eines Verlusts. Damit stellt die beschlossene Aufwendung eine Ausgabe im Verwaltungsverm\u00f6gen dar, weshalb f\u00fcr den Beschluss dar\u00fcber nicht die Gemeindeversammlung, sondern einzig die Stimmbev\u00f6lkerung an der Urne zust\u00e4ndig ist (E. 3.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:53", "Checksum": "825311ed3aae334e710813c4a8424693"}