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Geschäftsnummer: VB.2025.00823  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Antrag auf Übernahme der Kosten für Begabungsförderung (Nichteintreten)


[Der Bezirksrat Meilen trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden gegen einen Entscheid der Schulpflege betreffend die Übernahme von ausserschulischen Kosten ihres Sohnes wegen Fristversäumnis zu Recht nicht ein.] Die Beschwerdeführenden hatten der Post für die Zeit ihrer Ferienabwesenheit einen Rückbehalteauftrag erteilt. Die Beschwerdegegnerin gab ihren Entscheid während dieser Zeit der Post auf und dieser wurde den Beschwerdeführenden nach Ende des Rückbehalteauftrags zugestellt. Die Zustellfiktion gilt auch bei Vorliegen eines Rückbehalteauftrags; ein Versuch einer physischen Zustellung durch Ablegen einer Abholungseinladung ist nicht vorgesehen und nicht Voraussetzung für die Zustellfiktion (E. 2.1.3). Die Beschwerdeführenden machten die Beschwerdegegnerin nicht auf ihre Abwesenheit aufmerksam und sie durften nicht annehmen, dass ihnen während der Schulferien keine fristauslösenden Sendungen zugestellt würden. Sie wussten sodann, dass ihr Kostenübernahmegesuch kurz vor den Schulferien von der Beschwerdegegnerin behandelt würde (E. 2.4). Die für die Zustellung relevante Fristwahrung kann durch einen Rückbehalteauftrag nicht beeinflusst werden, worauf auch die einschlägigen AGB der Post verweisen. Es wäre den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin über den Fristenlauf zu erkundigen (E. 2.6). Es liegt auch kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vor (E. 2.7). Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTVERSÄUMNIS
NICHTEINTRETEN
REKURSFRIST
RÜCKBEHALTEAUFTRAG
ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. 1 VRG
§ 22 Abs. 2 VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00823

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,

vertreten durch die Schulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Übernahme der Kosten für Begabtenförderung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind die Eltern von D, geboren 2015, der zurzeit die 5. Primarklasse in der Schule E in der Gemeinde C besucht. Mit Eingabe vom 11. September 2025 ersuchten A und B die Schulpflege C um Übernahme der Kosten für die Teilnahme von D an ausserschulischen (Privat-)Kursen im Rahmen der Begabtenförderung (sprachlich-kreatives Einzelmentorat und Experimentierkurs). Mit Beschluss vom 30. September 2025 wies die Schulpflege C dieses Gesuch ab. Dieser Entscheid wurde am 2. Oktober 2025 mit eingeschriebener Sendung bei der Post aufgegeben, wurde von A und B aufgrund eines Rückbehalteauftrags jedoch erst am 20. Oktober 2025 abgeholt.

II.  

Mit Rekurs vom 17. November 2025 (Datum des Poststempels) beantragten A und B beim Bezirksrat Meilen die Aufhebung des Beschlusses der Schulpflege C vom 30. September 2025 und die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an schulexternen Unterrichtsstunden von D für das gesamte Schuljahr 2025/2026 im Betrag von Fr. 2'660.-. Der Bezirksrat Meilen trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 wegen Fristversäumnisses nicht ein.

III.  

Dagegen erhoben A und B am 11. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, es sei unter Entschädigungsfolge der Entscheid des Bezirksrats vom 2. Dezember 2025 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete mit Schreiben vom 7. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Namens der Gemeinde C beantragte die Schulpflege C in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A und B liessen sich hierauf nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich (vgl. § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragten mit Rekurs bei der Vorinstanz die Übernahme der Kosten für die Teilnahme am sprachlich-kreativen Einzelmentorat für D für das gesamte Schuljahr 2025/2026. Der entsprechende Betrag belief sich auf Fr. 2'660.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht. Weil auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nach § 38b Abs. 2 VRG vorliegt, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters.

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs vom 17. November 2025 nicht ein, weil dieser verspätet eingereicht worden sei.

2.1.1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Bestimmungen zur Zustellung von Entscheiden enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz indessen nur insofern, als schriftliche Anordnungen den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen sind (§§ 10 ff. VRG).

In analoger Anwendung von § 71 VRG finden auch auf Zustellungen von Verwaltungsbehörden im Sinn von § 4 VRG die betreffenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f.).

2.1.2 Wird ein Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zugestellt und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Adressatin bzw. der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. dazu BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser sogenannten (gesetzlichen) Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zur.kbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden.

2.1.3 Die Zustellfiktion gilt insbesondere auch bei Vorliegen eines Rückbehalteauftrags, obwohl der Wortlaut der anwendbaren Bundesgesetze hierzu nichts aussagt. Massgebend sind Gleichbehandlung, Missbrauchsvermeidung und Praktikabilität (BGE 141 II 429 E. 3.3, 134 V 49 E. 4). In diesem Fall ist ein Versuch einer physischen Zustellung (bzw. das Ablegen einer Abholungseinladung im Briefkasten) nicht vorgesehen und keine Voraussetzung für die Zustellfiktion. Wird eine eingeschriebene Sendung infolge eines Zurückbehaltungsauftrags nicht abgeholt, so gilt diese am siebten Tag nach ihrem Eintreffen bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen (BGr, 30. Januar 2025, 5A_698/2024, E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 100).

2.1.4 Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020, E. 4). So sind praxisgemäss insbesondere nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4 – 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6 – 4. Juni 2010, 1C_85/2010, E. 1.4; vgl. auch BGE 115 Ia 12 E. 4; BGr, 18. Juli 2018, 2C_1038/2017, E. 5.3.2 f.).

2.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre (Ausland-)Ferien (vom 2. bis 17. Oktober 2025) bereits im Juni 2025 gebucht und deshalb im Voraus der Post einen Rückbehalteauftrag für diese Zeit erteilt. Für den 3. Oktober 2025 hätten sie zudem für D und dessen Bruder bei der Schule einen Jokertag beantragt. Dieser Dispens sei von der Schule genehmigt worden. Ihre Auslandabwesenheit sei zudem in die Schulferien gefallen, die vom 6. Oktober bis 17. Oktober 2025 gedauert hätten. Diese Umstände hätten zu einem objektiven Empfangshindernis geführt, welches die Fristauslösung verschoben habe. Die effektive Zustellung des Entscheids und damit die Fristauslösung seien erst am 20. Oktober 2025 erfolgt.

2.3 Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen Sendungen – bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis – während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt werden. Andernfalls könnte eine Partei ein Verfahren mutwillig für längere Zeit verzögern, was dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es zählt vielmehr zu den Pflichten einer Verfahrenspartei, bei eigener Abwesenheit sicherzustellen, dass fristauslösende Sendungen trotzdem entgegengenommen und allfällige Rechtsmittel – allenfalls durch einen Vertreter – rechtzeitig erhoben werden können. Sie können sich aber vor Zustellungen während ihrer Abwesenheit schützen, indem sie die Behörde auf eine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam machen, sodass diese auf eine Zustellung in der fraglichen Zeit verzichtet (BGr, 26. April 2017, 2C_298/2015, E. 3.2, und 20. Februar 2015, 2C_832/2014, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00754, E. 2.3).

2.4 Ein "objektives Empfangshindernis" bestand entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht; die von ihnen zitierten Entscheide und Normen sind nicht einschlägig. Entgegen ihrem Vorbringen ist sodann aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin von der Auslandabwesenheit der Beschwerdeführenden im genannten Zeitraum Kenntnis hatte. Namentlich konnte und musste die Beschwerdegegnerin daraus, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführenden am Freitag vor den Herbstferien von der Schule dispensiert waren, nicht auf eine Abwesenheit der ganzen Familie während der gesamten Ferien schliessen. Die Beschwerdeführenden ersuchten die Beschwerdegegnerin auch nicht – nicht einmal implizit – um den Aufschub von Zustellungen. Somit durften die Beschwerdeführenden wegen der Schulferien nicht darauf schliessen, dass ihnen die Beschwerdegegnerin während dieser Zeit bzw. in diesen schulfreien Tagen keine fristauslösenden Sendungen zustellen würde. Der Leiter Bildung der Beschwerdegegnerin teilte den Beschwerdeführenden am 12. September 2025, unmittelbar nach Einreichung ihres Kostenübernahmegesuchs, mit, dass das Gesuch an der nächsten Sitzung der Beschwerdegegnerin am 30. September 2025 behandelt werde. Die Beschwerdeführenden mussten mithin damit rechnen, dass an diesem Tag über das Gesuch entschieden und der Entscheid ihnen am darauffolgenden Tag bzw. wenige Tage später zugestellt würde. Ausgehend davon waren sie gehalten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die fragliche Sendung der Beschwerdegegnerin entgegennehmen zu können.

2.5 Die Beschwerdegegnerin gab ihren Entscheid am 2. Oktober 2025 mit eingeschriebener Sendung der Post auf. Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich jedoch, dass die Sendung ohne Rückbehalteauftrag am 3. Oktober 2025 den Beschwerdeführenden zugestellt worden wäre. Damit ist die Zustellung im Licht von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 10. Oktober 2025 erfolgt; die Rekursfrist lief entsprechend – unter Berücksichtigung der Regelung für den Fristablauf an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – bis Montag, den 10. November 2025. Der am 17. November 2025 der Schweizerischen Post übergebene Rekurs erweist sich damit als verspätet.

2.6 Der strittige Entscheid wurde den Beschwerdeführenden nach Ende des Rückbehalteauftrags am 20. Oktober 2025 zugestellt. Dass die fragliche Sendung zur zunächst zurückbehaltenen Post gehörte, musste diesen klar sein. Gemäss Ziff. 2.5.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "Postdienstleistungen für Privatkundinnen und -kunden" der Post CH AG (Fassung vom Januar 2026) beurteilen sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften (www.post.ch/agb). Die Maximaldauer eines Zurückbehalteauftrags beträgt 26 Wochen (Ziff. 1 AGB Post zurückbehalten [Fassung vom Dezember 2025]), für Einschreiben acht Wochen (Post CH AG, Merkblatt "Post zurückbehalten, Vorübergehende Aufbewahrung Ihrer Postsendungen", www.post.ch > Post empfangen > Post zurückbehalten > mehr erfahren). Wenn die Zustellung, die für die Fristwahrung relevant ist, durch einen Rückbehalteauftrag beeinflusst werden könnte, hätten es die Empfänger in der Hand, den Fristenlauf entsprechend einseitig zu hemmen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Ansicht mussten auch die Beschwerdeführenden als Nichtjuristen haben. Ihnen ist daher vorzuwerfen, dass sie nach dem Empfang der Sendung nicht bei der Beschwerdegegnerin (oder einer juristisch geschulten Person) nachfragten, ab welchem Moment bei Vorliegen eines Rückbehalteauftrags infolge Auslandabwesenheit die Rekursfrist zu laufen beginne. Dies wäre ihnen möglich und zumutbar gewesen, zumal sie sich noch nach ihrer Rückkehr aus den Ferien am 18. Oktober 2025 per E-Mail beim Leiter Bildung der Beschwerdegegnerin (unter anderem) über den Verfahrensstand des fraglichen Kostenübernahmegesuchs erkundigt hatten, wobei sie aber nach dem Eintreffen einer automatischen Abwesenheitsmeldung offenbar auf eine Nachfrage bei der angegebenen Stellvertretung verzichteten.

2.7 Sodann liegt auch kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vor. Eine von der Post geschaffene Vertrauensgrundlage liegt nicht vor. Eine solche ist zu bejahen, wenn die angegebene Abholfrist unzutreffend ist, ohne dass dies erkennbar wäre (BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6, und 4. Juni 2010, 1C_85/2010, E. 1.4), oder wenn während des Fristenlaufs eine neue Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung erfolgt (BGE 115 Ia 12 E. 4; BGr, 18. Juli 2018, 2C_1038/2017, E. 1.4). Im vorliegenden Fall sind hingegen einzig die Beschwerdeführenden dafür verantwortlich, dass sie die Sendung nach dem Ablauf der fingierten Zustellfrist entgegennahmen, weshalb der Zeitpunkt des Empfangs nicht relevant ist (vgl. VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 3.3 f.). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden den Rückbehalteauftrag entgegen den Ausführungen der Vorinstanz schon im Voraus und nicht etwa nach einer Mitteilung über eine bevorstehende Zustellung erteilt hatten.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Fristversäumnis überhaupt auf einen Irrtum der Beschwerdeführenden über den Beginn des Fristenlaufs im Fall eines Rückbehalteauftrags oder auf eine Verwechslung verschiedener Fristen zurückging, legten doch die Beschwerdeführenden dem Rekurs die Sendungsverfolgung eines anderen, am 18. Oktober 2025 bei ihnen eingegangenen Schreibens der Beschwerdegegnerin bei.

Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus den Verfahrensgarantien (namentlich Art. 29 und 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

2.8 Anzumerken ist, dass den Beschwerdeführenden nach Empfang des ablehnenden Entscheids der Beschwerdegegnerin noch 22 Tage zur Verfügung standen, um den Rekurs zu verfassen und bei der Vorinstanz einzureichen, ihnen also grundsätzlich aus der Zustellung des Entscheids während ihrer Abwesenheit nur ein geringer Nachteil entstanden ist.

3.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG; § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, nachdem die Zusprechung einer solchen an Gemeinwesen praxisgemäss nur unter besonderen Umständen infrage kommt, namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren, was vorliegend nicht zutrifft (Plüss, § 17 N. 50 ff.).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 6. März 2026, 2C_728/2025, E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Meilen.