{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00824_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225689&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "15b832306f1d8d25ee2247a276bedda5"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:17:20", "Num": [" VB.2025.00824"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00824"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00824"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00824"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Der im Irak geborene Beschwerdef\u00fchrer wurde 2020 f\u00fcr 5 Jahre des Landes verwiesen. Die obligatorische Landesverweisung konnte bisher nicht vollzogen werden. Er ersucht um Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion sind auf das entsprechende Gesuch bzw. den Rekurs nicht eingetreten.] Materielle Beschwerdeantr\u00e4ge sind bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverf\u00fcgung zul\u00e4ssig (E. 1.2). Die Vorinstanz h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass der Beschwerdef\u00fchrer um eine \"ausl\u00e4nderrechtliche H\u00e4rtefallbewilligung\" gem\u00e4ss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hatte, weshalb es ihr nicht zugestanden w\u00e4re, mit Hinweis auf die fehlende Parteistellung gest\u00fctzt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG nicht auf seinen Rekurs einzutreten (E. 2). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zur\u00fcck; es kann stattdessen aber auch selbst in der Sache entscheiden (E. 3). Die obligatorische Landesverweisung stellt grunds\u00e4tzlich einen Ausschlussgrund f\u00fcr die Erteilung einer ausl\u00e4nderrechtlichen Bewilligung dar (E. 4 und E. 5). Da der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht gerechtfertigt war, sind die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 9.2). Abweisung. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:17:20", "Checksum": "09803eba7de4e8d273ad373d0953d5d7"}