{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00828_2026-07-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226081&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8f7d4b44b12ca78f753068dd89483afd"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:08", "Num": [" VB.2025.00828"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.07.2026  VB.2025.00828"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.07.2026  VB.2025.00828"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.07.2026  VB.2025.00828"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme gem\u00e4ss Art. 59 StGB; Pr\u00fcfung der bedingten Entlassung und Aufhebung gem\u00e4ss Art. 62d StGB | Bedingte Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme. [Die an Schizophrenie leidende Beschwerdef\u00fchrerin ver\u00fcbte im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunf\u00e4higkeit u.a. die Tatbest\u00e4nde der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Drohung, der N\u00f6tigung, der mehrfachen geringf\u00fcgigen Sachbesch\u00e4digung, des mehrfachen geringf\u00fcgigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Tierqu\u00e4lerei. Anstelle einer Strafe ordnete das Strafgericht im Mai 2021 eine station\u00e4re therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die Massnahme wird seit April 2022 in einer Psychiatrischen Klinik vollzogen. Nachdem ihre bedingte Entlassung durch die Vorinstanzen abgelehnt worden war, wandte sich die Beschwerdef\u00fchrerin an das Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdef\u00fchrerin offensichtlich ausserstande war, ihr Begehren vor Verwaltungsgericht angemessen zu vertreten bzw. den Prozess eigenh\u00e4ndig zu f\u00fchren, wurde ihr von Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.] Befristete Zust\u00e4ndigkeit der 2. Abteilung in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs (E. 1.2). Nachdem die station\u00e4re Massnahme nunmehr mit Verf\u00fcgung des Bezirksgerichts im Mai 2026 bis zum Vorliegen eines rechtskr\u00e4ftigen Entscheids \u00fcber die Frage der Verl\u00e4ngerung der Massnahme vorsorglich verl\u00e4ngert wurde, kann das Verwaltungsgericht keine bedingte Entlassung anordnen; die Kompetenzen der Strafgerichte gehen jenen des Verwaltungsgerichts vor. Der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf sofortige bedingte Entlassung erweist sich insofern als gegenstandslos. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist nur noch, ob sie innerhalb der F\u00fcnfjahresfrist gem\u00e4ss Art. 59 Abs. 4 StGB antragsgem\u00e4ss bedingt h\u00e4tte entlassen werden m\u00fcssen. Die Dauer einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die der station\u00e4ren Massnahme voranging, ist f\u00fcr die Zwecke der Entsch\u00e4digung (Art. 431 StPO) zu ber\u00fccksichtigen; daraus folgt aber nicht, dass eine solche Haft an die F\u00fcnfjahresfrist gem\u00e4ss Art. 59 Abs. 4 StGB anzurechnenw\u00e4re. Die F\u00fcnfjahresfrist wurde vorliegend daher im Mai 2026 erreicht. F\u00fcr die Beurteilung, ob die Beschwerdef\u00fchrerin vor Ablauf der Frist gem\u00e4ss Art. 59 Abs. 4 StGB bedingt h\u00e4tte entlassen werden k\u00f6nnen, ist also dieser Zeitpunkt massgebend (E. 1.3.2). Im Rahmen gew\u00e4hrter Lockerungen kam es 2026 unter Verwendung des Mobiltelefons wiederholt zu Kontaktaufnahmen der Beschwerdef\u00fchrerin mit dem Anlassopfer. Mit dem ausgeh\u00e4ndigten Mobiltelefon war erstere offensichtlich \u00fcberfordert und fiel erneut in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster zur\u00fcck. Die Aussichten, dass sie sich in Freiheit bew\u00e4hren k\u00f6nnte, sind sehr gering, zumal sie psychiatrisch nicht gen\u00fcgend stabilisiert ist und auch nicht \u00fcber die n\u00f6tigen sozialen Kontakte verf\u00fcgt. Die bisherigen Behandlungsans\u00e4tze haben keine ausreichende Wirkung erzielen k\u00f6nnen. Fraglich ist, ob die station\u00e4re Massnahme wegen Aussichtslosigkeit h\u00e4tte aufgehoben werden m\u00fcssen (E. 4.7). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Psychiatrische Klinik \u2013 nachdem die freiwillige Medikamenteneinnahme aufgrund der Weigerung der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zielf\u00fchrend war \u2013 plant, die Behandlung gegen den Willen der Beschwerdef\u00fchrerin durchzuf\u00fchren. Damit sind bisher noch nicht alle M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft worden, sondern bestehen nach wie vor Aussichten auf einen Behandlungserfolg. Zudem hat die Beschwerdef\u00fchrerin 31 der 46 ihr angebotenen w\u00f6chentlichen Gespr\u00e4che wahrgenommen, womit ein Minimum an Kooperationsbereitschaft bestand, welches f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Massnahme notwendig ist (E. 4.9). Keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Massnahme (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:08", "Checksum": "d1dabf80b63910a848db9b24fb8711a1"}