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Geschäftsnummer: VB.2025.00840  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.06.2026 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


[Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen: Die unterstützte Person machte gegenüber der Sozialbehörde Wohnkosten aus einem Untermietverhältnis mit ihrem Sohn von monatlich Fr. 780.- geltend. Der geltend gemachte Untermietzins wurde in der Folge im Rahmen des Unterstützungsbudgets berücksichtigt, jedoch von der unterstützten Person nicht an den Sohn bezahlt bzw. von diesem nicht eingefordert.] Beschwerdelegitimation der Gemeinde bejaht (E. 1.3). Allgemeines zum (subsidiären) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, zu freiwilligen Leistungen Dritter, zur Auskunftspflicht Sozialhilfe beziehender Personen und zur Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs (E. 2). Die unterlassene Durchsetzung der geltend gemachten Untermietzinsforderungen durch den Sohn der Sozialhilfebezügerin kommt einer freiwilligen Zuwendung Dritter gleich, welche der Behörde von der Sozialhilfebezügerin hätte gemeldet werden müssen (E. 3.1-3.3). Die Sozialhilfebezügerin verletzte ihre diesbezügliche Meldepflicht, obwohl sie auf diese und die Folgen derer Verletzung hingewiesen worden war. Die Wohnkosten wären bei Erfüllung der Meldepflicht nicht übernommen worden. Der Bezug der entsprechenden Leistungen ist unrechtmässig und löst die Rückerstattungspflicht der Sozialhilfebezügerin aus (E. 3.4-3.6). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Gutheissung des Gesuchs der Sozialhilfebezügerin um unentgeltliche Prozessführung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
FREIWILLIGE ZUWENDUNGEN DRITTER
KÜRZUNGSDAUER
MELDEPFLICHT
SOZIALHILFE
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00840

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. B ersuchte die Gemeinde A am 20. Juli 2023 um Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. In ihrem Gesuch führte sie zu ihrer Wohnsituation aus, sie lebe seit dem 29. Juni 2023 mit ihrem erwachsenen Sohn und dessen Partnerin zusammen in einer 3 ½-Zimmer-Wohung an der C-Strasse 01 in A; in Übereinstimmung mit einer schriftlichen Zustimmung zur Untervermietung der Liegenschaftsvermieterin vom 14. Juli 2023 gab B an, ihr Mietzinsanteil betrage monatlich Fr. 780.-. Der Gemeinderat A gewährte B mit Beschluss vom 12. September 2023 rückwirkend ab dem 1. August 2023 wirtschaftliche Sozialhilfe. Der geltend gemachte Untermietzins von Fr. 780.- wurde im Rahmen der Wohnkosten vollumfänglich von der Gemeinde A übernommen und an B ausbezahlt. Als (fiktives) Einkommen wurden B eine Entschädigung für die Haushaltsführung sowie ab dem 1. September 2023 Fr. 150.- für die regelmässige Nutzung des dem Sohn gehörigen Autos angerechnet. Auf eine Anrechnung des fiktiven Einkommens aufgrund der Autonutzung wurde ab Oktober 2024 rückwirkend per August 2024 verzichtet. Ab dem 1. Januar 2025 wurde auch von der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung abgesehen.

B. Am 3. Mai 2024 hatte der Sohn von B der Abteilung Soziales und Gesundheit der Gemeinde A mitgeteilt, dass er den Mietanteil von Fr. 780.- jeweils nicht erhalte. In einem Telefongespräch vom 6. Mai 2024 wurde ihm eine Budgetbesprechung zusammen mit B angeboten. Ein entsprechendes Gespräch zwischen B, ihrem Sohn, dessen Lebenspartnerin und der Abteilung Soziales und Gesundheit fand am 3. Juli 2024 statt. Am 5. Mai 2025 gab der Sohn von B gegenüber der Abteilung Soziales und Gesundheit an, weiterhin keine Miete von seiner Mutter zu erhalten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs legte der Ressortvorsteher Soziales und Gesundheit der Gemeinde A mit Verfügung vom 13. August 2025 den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe per 1. Juli 2025 neu fest (Dispositivziffer 1), wobei die anteiligen Mietkosten von Fr. 780.- ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr im Unterstützungsbudget berücksichtigt wurden (Dispositivziffer 2). Zudem wurde B wegen unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen (Mietzinsanteilen) im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 30. Juni 2025 zur Rückerstattung von Fr. 9'334.81 verpflichtet, wobei die Rückerstattung "mittels monatlicher Raten à 15 % des Grundbedarfes sowie 50 % einer allfälligen Integrationszulage" erfolge und die "monatlichen Rückzahlungsraten" direkt von der wirtschaftlichen Sozialhilfe in Abzug gebracht würden (Dispositivziffer 3).

C. B verlangte im Rahmen eines Gesuchs um Neubeurteilung im Wesentlichen, die Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 9'334.81 sei vollumfänglich aufzuheben, die Entschädigung für die Haushaltsführung sei nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr tatsächlich zufliesse bzw. die Haushaltsführungsentschädigung sei ihr für den Zeitraum von August 2023 bis Dezember 2024 "rückwirkend nachzuzahlen" und ihr seien für den nämlichen Zeitraum Mietkosten von Fr. 7'340.60 auszurichten. Mit Beschluss vom 2. September 2025 lehnte der Gemeinderat A die rückwirkende Auszahlung der geltend gemachten Mietkosten und der Haushaltsführungsentschädigung ab (Dispositivziffern 2 f.) und bestätigte die Rückerstattungsverpflichtung samt Zahlungsmodalitäten vollumfänglich (Dispositivziffer 4).

II.  

B rekurrierte am 5. September 2025 an den Bezirksrat Bülach und stellte die folgenden Anträge:

" - Der Beschluss des Gemeinderates A vom 02.09.2025 sei aufzuheben.

-  Die Rückforderung von CHF 9'334.81 sei ersatzlos aufzuheben.

-  Eventuelle Nachzahlungen der Mietkosten (CHF 780.00 pro Monat) seien korrekt nachzuberechnen.

-  Es sei festzustellen, dass die Haushaltführungsentschädigung nicht gerechtfertigt angerechnet wurde.

-  Der unrechtmässige Abzug von CHF 150.00 monatlich für Autobenutzung sei vollständig aufzuheben und für die gesamte Dauer nachzuzahlen".

Sinngemäss beantragte sie sodann, die Gemeinde A sei zu verpflichten, die Kosten für das Untermietverhältnis weiterhin zu übernehmen. Mit Beschluss vom 19. November 2025 hob der Bezirksrat Bülach den Beschluss vom 2. September 2025 auf und verpflichtete die Gemeinde A, B "die wirtschaftliche Hilfe rückwirkend ab dem 1. Juli 2025 im bisherigen Umfang (inklusive Mietanteil von Fr. 780.00) auszurichten"; auf den Feststellungsantrag sowie die Anträge auf Nachzahlung des Abzugs für die Autobenutzung trat er nicht ein (Dispositivziffer I).

III.  

Die Gemeinde A führte am 17. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses vom 19. November 2025. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 7. Januar 2026 auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2026 die Abweisung des Rechtsmittels; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Die Gemeinde A verzichtete am 22. Januar 2026 auf weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.

1.2 Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, auf welche Weise das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach Meinung der beschwerdeführenden Partei abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist, was eine Auseinandersetzung in wenigstens minimaler Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen bedingt (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17, auch zum Nachstehenden). Die Begründung muss sachbezogen sein und mindestens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird.

Die Beschwerdeführerin verlangt gemäss ihrem Beschwerdeantrag die vollumfängliche Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses vom 19. November 2025. In der Beschwerdebegründung befasst sie sich indes einzig mit der vom Bezirksrat abgelehnten Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs. Eine Auseinandersetzung mit dem teilweisen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats oder dessen Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2025 (erneut) die Untermietkosten der Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 780.- zu übernehmen habe, findet sich hingegen in der Begründung nicht. Mithin ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zur Rückzahlung von im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 30. Juni 2025 unrechtmässig bezogenen Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 9'334.81 verpflichten durfte. Die Beschwerdeführerin bleibt schon gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid zur Übernahme der Wohnkosten der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2025 verpflichtet. Es steht ihr frei, zu überprüfen, ob vorliegend eine direkte Überweisung der Wohnkosten an den bzw. die Gläubiger angezeigt ist (vgl. § 16 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]).

1.3 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges geht, welche die Legitimation ausschliessen (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 4.2; VGr, 5. April 2023, VB.2022.00462, E. 1.3.2).

Im vorliegenden Fall geht es um die Rückerstattung nicht unerheblicher Sozialhilfeleistungen (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.7). Die Vorinstanz hat die Rückerstattungspflicht verneint und sich im Rahmen ihrer Begründung nicht ausschliesslich auf die Besonderheiten des Einzelfalls bezogen. Vielmehr stellte sie auch grundsätzliche Überlegungen an zum Umgang mit Sozialhilfeleistungen, welche in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft lebenden Bedürftigen zur Deckung der Wohnkosten ausgerichtet werden, was sich auf die Rückerstattungspflicht im Allgemeinen auswirkt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt, geht es dabei namentlich auch um die Frage, ob Mietkosten zweckgebundene Leistungen darstellen oder nicht. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.

1.4 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im oben in E. 1.2 dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.

1.5 Der Streitwert des vorliegenden, auf die Rückerstattungspflicht beschränkten Verfahrens beträgt weniger als Fr. 20'000.-, und dem Fall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Folglich ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.1; 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).

Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. Zuwendungen Dritter sind in jedem Fall anrechenbar, wenn ihre Nichtanrechnung im konkreten Fall unbillig wäre. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Zuwendung Dritter zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führt, etwa wenn damit Luxusausgaben wie ausgiebige und teure Ferien, ein relativ teures Auto, ein Einfamilienhaus oder eine relativ teure Wohnung ermöglicht werden. Demgegenüber darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmen (Prävention, Integration etc.), der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen (VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.00069, E. 2.2 f.; 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1 SHG vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich sind (lit. c), und ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte hat die hilfesuchende Person unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Fürsorgebehörde macht die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Hilfesuchenden müssen ihre Angaben schriftlich bestätigen; sie werden auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).

2.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen (VGr, 21. November 2024, VB.2022.00298, E. 3.2). Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so das Marginale zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2). So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 2.3).

2.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Steht fest, dass die unterstützte Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 29. Juni 2023, VB.2022.00684, E. 2.5; 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3). Es obliegt sodann der unterstützten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4 mit Hinweisen), was entgegen der Beschwerdegegnerin keine Beweislastumkehr begründet (VGr, 14. August 2025, VB.2024.00778, E. 3.4). Gelingt es der unterstützten Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, ist die wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E. 3.2).

2.5 Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. Dabei dürfen auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug im Sinn des § 26 SHG gestützte Rückerstattungsansprüche der öffentlichen Hand in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht nur in jenem Rahmen mit den laufenden Unterstützungsansprüchen verrechnet werden, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gemäss § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. E.4., Version vom 1. Januar 2026). Die SKOS-Richtlinien sehen insoweit vor, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden darf. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich. Fällt die Rückerstattung mit einer Sanktion zusammen, so darf der maximale Kürzungsumfang von 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht überschritten werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2, Version vom 1. Januar 2026). Nach einer Ablösung von der Sozialhilfe liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Sozialhilfebehörde, die Rückzahlungsmodalitäten festzulegen.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Gesuch um wirtschaftliche Unterstützung vom 20. Juli 2023 Miet(anteils)kosten von Fr. 780.- geltend und legte als Beleg hierfür sowohl den (Haupt-)Mietvertrag für die 3 ½-Zimmer-Wohnung an der C-Strasse 01 vor, welcher einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.- ausweist, als auch die einen Zusatz zum Mietvertrag bildende Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung, gemäss welcher dem Sohn der Beschwerdegegnerin und dessen Partnerin die Untervermietung des Objekts an die Beschwerdegegnerin gegen einen Untermietzins von Fr. 780.- gestattet ist. Zum Erstgespräch mit der Sozialberatung vom 27. Juli 2023 wurde die Beschwerdegegnerin von der Partnerin ihres Sohnes begleitet, welche sämtliche an die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen übersetzte. Die Beschwerdegegnerin gab an, zuletzt in D gewohnt zu haben. Sie wolle nun "übergangsweise" beim Sohn wohnen. Am 14. Juli 2023 habe sie mit ihrem Sohn und dessen Partnerin einen Untermietvertrag "für Fr. 780.00" geschlossen. Anlässlich dieses Gesprächs wurden der Beschwerdegegnerin auch Hinweise zum Thema "Haushaltsentschädigung" gegeben. Im Anschluss an das Erstgespräch hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Gesuch unverändert fest.

Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Beschwerdeführerin in deren Unterstützungsbudget ab dem 1. August 2023 monatliche Wohnkosten von Fr. 780.-. Das Unterstützungsbudget wurde am 28. August 2023 mit der Beschwerdegegnerin besprochen und am Folgetag von dieser unterzeichnet. Am 30. Mai 2024 wurde die Meldung des Sohns der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht an den Haushalts- bzw. Mietkosten beteiligte, mit dieser besprochen. Dem Sohn war bereits am 6. Mai 2024 telefonisch erklärt worden, dass er seine Mutter mittels Haushaltsführungsentschädigung unterstützen müsse und dass der Beschwerdegegnerin aufgrund der Anrechnung der Entschädigung für die Haushaltsführung nicht der volle Unterstützungsbetrag ausbezahlt werde. Anlässlich eines Gesprächs vom 3. Juli 2024 mit der Beschwerdegegnerin, deren Sohn und dessen Lebenspartnerin zeigte die Beschwerdeführerin (erneut) anhand des Unterstützungsbudgets auf, dass die Untermietkosten darin berücksichtigt würden, der an die Beschwerdegegnerin ausbezahlte Betrag sich jedoch infolge der Haushaltsführungsentschädigung und des Abzugs für die Fahrzeugnutzung verringere. Auch werde aktuell ein zusätzlicher Abzug aufgrund eines Sanktionsbeschlusses vom 15. März 2023 vorgenommen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte und stellt nicht in Abrede, dass sie jedenfalls im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Mai 2025 keine Mietzinszahlungen an ihren Sohn und dessen Partnerin oder an die Wohnungsvermieterin leistete. Sie und ihr Sohn machten gegenüber der Beschwerdeführerin wiederholt sinngemäss geltend, die an die Beschwerdegegnerin ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe sei so gering gewesen, dass eine Bezahlung der vereinbarten Untermiete nicht möglich gewesen sei bzw. der Beschwerdegegnerin bei Bezahlung der Mietkosten nicht genügend Mittel für den Lebensunterhalt verblieben wären. Sie hätten auch nicht gewusst, dass die Beschwerdegegnerin die vereinbarte Miete hätte bezahlen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe anstelle der Mietzinszahlungen durch Sachleistungen (etwa Einkäufe und Babyartikel) und praktische Unterstützung im Haushalt einen Beitrag geleistet, welche Lösung von der Familie gemeinsam getragen worden sei. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Schluss der Vorinstanz, wonach denkbar sei, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Sohn den Mietzinsanteil zumindest im März und im April 2025 in bar übergeben habe, nicht nachvollziehen. Hingegen ist mit der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass sie ihrem Sohn am 11. Juni 2025 die Untermiete für Juni 2025 überwies. Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr für die Bezahlung des geltend gemachten Untermietzinses ausgerichteten Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Mai 2025 mit Billigung ihres Sohnes und dessen Partnerin nicht zur Begleichung der geltend gemachten Wohnkosten und damit nicht zweckgemäss verwendete.

3.3 Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin bereits bei der erstmaligen Geltendmachung von sozialhilferechtlichen Unterstützungsansprüchen unwahre Angaben über ihre Wohnkosten machte bzw. ob das Untermietverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin nur vorgetäuscht wurde, was eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 lit. a SHG bedeuten würde. Unbestrittenermassen setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darüber in Kenntnis, dass sie keine Untermiete bezahlte bzw. dass ihre Familienangehörigen die Bezahlung des Mietzinsanteils nicht einforderten. Die von ihren Familienangehörigen unterlassene Durchsetzung der geltend gemachten Mietzinsanteile kommt einer freiwilligen Zuwendung Dritter gleich. Indem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber nicht informierte, verletzte sie ihre Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG.

3.4 Auf ihre Auskunfts- und Meldepflichten und die Folgen deren Verletzung war die Beschwerdegegnerin bereits bei der erstmaligen Gewährung von Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen worden; der entsprechende Beschluss vom 12. September 2023 hält fest, dass "dem Sozialamt […] sofort und unaufgefordert jede Änderung [der] finanziellen und persönlichen Verhältnisse mitzuteilen [ist]. Dazu zählen Lohneinnahmen und Geldzuflüsse jeder Art. Wird wegen Verletzung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht zu Unrecht oder zu viel Sozialhilfe ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig […]. Dies gilt auch im Fall von nicht wahrheitsgetreuen Angaben bei Gesuchstellung". Weiter weist der Beschluss vom 12. September 2023 ausdrücklich darauf hin, dass "[a]uch freiwillige Leistungen Dritter dem Sozialamt unverzüglich zu melden" sind und "als Einnahme berücksichtigt" werden (Dispositivziffer 7). Schliesslich hält der Beschluss fest, dass Pflichtverletzungen etwa mittels Kürzung der Sozialhilfeleistungen um 15 bis 30 % sanktioniert werden, wenn die Beschwerdegegnerin keine oder falsche Auskunft über die Verhältnisse gibt oder Leistungen zweckwidrig verwendet (Dispositivziffer 13).

3.5 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Meldepflicht verletzte, obwohl sie auf diese und die Folgen deren Verletzung hingewiesen worden war. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin nicht gewusst haben will, dass sie die geltend gemachte Untermiete hätte bezahlen müssen; die Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs setzt kein schuldhaftes Verhalten der Sozialhilfe beziehenden Person voraus (oben E. 2.3). Nachdem der Beschwerdegegnerin das Unterstützungsbudget wiederholt auch im Beisein ihrer des Schweizerdeutschen mächtigen Angehörigen erläutert worden war, vermag der Einwand der Unkenntnis freilich ebenso wie jener der fehlenden Deutschkenntnisse ohnehin nicht zu überzeugen.

Wäre die Beschwerdeführerin darüber informiert gewesen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdegegnerin die Pflicht für den Mietzinsanteil nicht durchsetzten, wären die fraglichen Wohnkosten fraglos nicht übernommen bzw. wären keine entsprechenden Unterstützungsleistungen an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet worden. Mithin ist die Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs bzw. der für die geltend gemachten Wohnkosten an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Leistungen zu vermuten und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nach § 26 Abs. 1 lit. a SHG zur Rückzahlung der insoweit unter unwahren Angaben erwirkten wirtschaftlichen Sozialhilfe verpflichtet.

3.6 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen sinngemäss ein, sie habe ihre Pflicht zur Leistung des Untermietzinses gegenüber ihrem Sohn und dessen Partnerin "in anderer Form, etwa durch Haushaltführung, Einkäufe oder Barzahlungen" erfüllt. Die Übernahme von Wohnkosten stellt – entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Vorinstanz – eine zweckgebundene Leistung der Sozialhilfe dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Unterstützungsleistungen – auch im Einverständnis mit ihren Familienangehörigen – nicht frei verwenden durfte, sondern für den festgelegten Zweck hätte verwenden müssen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, N. 497). Überdies macht bzw. machte sie weder im vorliegenden noch in den vorinstanzlichen Verfahren hinreichend substanziierte Ausführungen zu den angeblich für den Sohn und dessen Partnerin getätigten Einkäufen oder allfälligen Barzahlungen. Auch Belege hierfür reicht sie nicht ein. Schliesslich setzt sie damit einen Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, wonach die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe schon für die Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts nicht ausgereicht habe. Insgesamt gelingt es ihr nicht, erhebliche Zweifel an der Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs zu wecken.

3.7 Die Beschwerdeführerin geht bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung zugunsten der Beschwerdegegnerin davon aus, dass deren Sohn und dessen Partnerin die der Beschwerdegegnerin in den Unterstützungsbudgets als Einkommen angerechnete monatliche Entschädigung für die Haushaltsführung im streitbetroffenen Zeitraum nicht bezahlten. Sie bringt daher die jeweils angerechnete Haushaltsführungsentschädigung von den zu Unrecht bezogenen Fr. 780.- Wohnkosten in Abzug. Dabei geht sie von einer zu berücksichtigenden Haushaltsführungsentschädigung von je Fr. 431.80 für August 2023 bis und mit September 2024, Fr. 130.05 für November 2024 und Fr. 950.- für Dezember 2024 aus, was sich im Licht des bei den Akten liegenden Sozialhilfekontoauszugs vom 18. September 2025 als korrekt erweist. Aus dem Auszug des Sozialhilfekontos geht sodann hervor, dass die der Beschwerdegegnerin für Oktober 2024 angerechnete Haushaltsführungsentschädigung in der Höhe von Fr. 431.80 im Oktober 2024 nachbezahlt wurde.

Weiter zog die Beschwerdeführerin in Betracht, dass der Beschwerdegegnerin für die Monate September 2023 bis und mit Juli 2024 – zu Unrecht (vgl. VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00688, E. 4.3) – ein fiktives Einkommen von Fr. 150.- für die Nutzung des Autos ihres Sohnes angerechnet worden sei, weshalb dieser Betrag ebenfalls von den jeweiligen Rückforderungen für unrechtmässig bezogene Wohnkosten in Abzug zu bringen sei. Dies erscheint im Licht des Sozialhilfekontoauszugs ebenfalls als nachvollziehbar, nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die für August bis Oktober 2024 angerechneten fiktiven Einkommensbeträge für die Autonutzung im Oktober 2024 nachzahlte.

Indem die Beschwerdeführerin von den unrechtmässig bezogenen monatlichen Wohnkosten von Fr. 780.- die der Beschwerdegegnerin angerechneten Beträge für Haushaltsführungsentschädigungen sowie das noch nicht korrigierte fiktive Einkommen für Autonutzung in Abzug bringt, errechnet sie korrekt Differenzen von Fr. 348.20 für August 2023, August 2024 und September 2024, von Fr. 198.20 für September 2023 bis und mit Juli 2024, von Fr. 780.- für Oktober 2024 sowie Januar 2025 bis und mit Mai 2025 sowie von Fr. 649.95 für November 2024. Entgegen der Beschwerdeführerin ist hingegen im Zusammenhang mit den Wohnkosten für Juni 2025 kein unrechtmässiger Bezug anzunehmen (oben E. 3.2). Insgesamt sind unrechtmässig bezogene Leistungen im Umfang von (3 x Fr. 348.20 [Fr. 1'044.60] + 11 x Fr. 198.20 [Fr. 2'180.20] + Fr. 649.95 + 6 x Fr. 780.- [Fr. 4'680.-] =) Fr. 8'554.75 anzunehmen, welchen Betrag die Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückerstatten muss. Die Rückerstattungsverpflichtung ist betragsmässig entsprechend zu korrigieren.

3.8 Anzumerken bleibt Folgendes: Der Beschwerdeführerin kommt bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe nach § 26 SHG – anders als bei jener rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 27 SHG – kein Ermessensspielraum zu, weshalb sie verpflichtet war, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzufordern (VGr, 14. August 2025, VB.2024.00778, E. 5.5 mit Hinweis), zumal diese offenkundig noch nicht verjährt sind (vgl. § 30 SHG). Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich beabsichtigte, lediglich einen Teil der zu Unrecht bezogenen Wohnkosten zurückzufordern, ändert daher nichts an der vollumfänglichen Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin.

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Bezahlung des Untermietzinses sei ihr angesichts der ausbezahlten Unterstützungsbeträge "objektiv nicht möglich" gewesen, weil sie die angerechnete Haushaltsführungsentschädigung nie erhalten habe und die Beschwerdeführerin zu Unrecht ein zusätzliches fiktives Einkommen von Fr. 150.- für die Autonutzung angenommen habe, dringt sie mit ihrem Vorbringen nicht durch: Sie übersieht dabei zunächst, dass die Beschwerdeführerin die Entschädigung für die Haushaltsführung sowie die Untermietzinse jeweils gegeneinander aufrechnete und von ihr mithin nur die Bezahlung des um die Haushaltsführungsentschädigung verminderten Mietzinsanteils erwartete. Sodann wäre es der Beschwerdegegnerin freigestanden, die Berücksichtigung des fiktiven Einkommens für die Autonutzung mittels Anfechtung der jeweiligen Unterstützungsfestsetzungen überprüfen zu lassen. Ohnehin hätte sie eine Rückerstattungsforderung gänzlich vermeiden können, indem sie zumindest den (auch) um das fiktive Einkommen von Fr. 150.- verminderten Untermietzins jeweils ihrem Sohn bezahlt hätte.

4.  

Die Verrechnung der Rückerstattungsforderung erweist sich angesichts der Umstände in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig (oben E. 2.5 und E. 3). Allerdings hätte die Beschwerdeführerin die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in zeitlicher Hinsicht auf zwölf Monate befristen müssen, mit der Möglichkeit der erneuten Überprüfung und gegebenenfalls anschliessenden Verlängerung (oben E. 2.5). Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats A vom 2. September 2025 ist dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen, als die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % einstweilen auf zwölf Monate beschränkt wird (vgl. VGr, 1. Dezember 2023, VB.2023.00419, E. 4.4; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6; 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 6.5.2).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In teilweiser Änderung bzw. Ergänzung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 19. November 2025 und in teilweiser Änderung des Beschlusses des Gemeinderats A vom 2. September 2025 ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 8'554.75 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. In teilweiser Ergänzung von Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats A vom 2. September 2025 ist die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt einstweilen auf zwölf Monate zu beschränken.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind der weitestgehend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

6.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Mittellosigkeit der sozialhilfeabhängigen Beschwerdegegnerin ist zu bejahen und ihr Begehren kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In teilweiser Änderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 19. November 2025 und in teilweiser Änderung des Beschlusses des Gemeinderats A vom 2. September 2025 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 8'554.75 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. In teilweiser Ergänzung von Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats A vom 2. September 2025 wird die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt einstweilen auf zwölf Monate beschränkt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'195.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch infolge Gewährung unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Bülach.