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Geschäftsnummer: VB.2025.00845  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Das Migrationsamt verweigerte dem aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer die nacheheliche Aufenthaltsbewilligung wegen seiner Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit. Er relativiert seine Verschuldung und behauptet deren Abbau, was durch seine Wegweisung verunmöglicht würde.] Die Ehe wurde unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt (E. 2). Gesetzliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 58a AIG (E. 3) Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg trotz hohem Einkommen und der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau fortlaufend erhebliche Schulden angehäuft und keine nachhaltigen Schritte zur Sanierung unternommen. Auch nach ausdrücklicher Mitteilung der Integrationsdefizite und verweigerter Niederlassungsbewilligung setzte er sein verantwortungsloses Finanzverhalten fort. Hinzu kommt wiederholte leichte Straffälligkeit. Insgesamt erfüllt er daher das Integrationskriterium der wirtschaftlichen Teilhabe nach Art. 58a AIG nicht, sodass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht besteht (E. 5). Es liegt auch kein nachehelicher oder persönlicher Härtefall vor (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BUSSENAUFLAGE
ERWERB
INTEGRATION
KOSOVO
KRANKENKASSENPRÄMIEN
LEGALVERHALTEN
MANGELNDE INTEGRATION
MUTWILLIGKEIT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
PFÄNDUNG
SANIERUNG
SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT
SCHEIDUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
STEUERN
STRAFEN
VERLUSTSCHEIN
VERSCHULDUNG
VERWEIGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
§ 28 VRG
§ 70 VRG
Art. 77a VZAE
Art. 77e VZAE
Art. 77f VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00845

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1985 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste erstmals am 23. August 2011 illegal in die Schweiz ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. In der Folge wurde er aus der Schweiz weggewiesen und reiste am 19. August 2013 nach Frankreich aus.

Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 17. November 2015 stellte er erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Am 11. Mai 2016 heiratete er in Winterthur die Schweizer Bürgerin C (geb. 1995), woraufhin ihm am 7. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Von Februar 2017 bis Ende Mai 2019 wohnte das Ehepaar im Kanton D, wo A ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Ab dem 31. Mai 2019 wohnte das Ehepaar wieder im Kanton Zürich. A wurde wiederum eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, welche fortlaufend verlängert wurde. Nachdem er ab dem Jahr 2017 fortlaufend Schulden generiert hatte, wurde ihm am 17. Juni 2021 die von ihm beantragte Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert.

Am 3. Mai 2024 ersuchte A letztmals um Verlängerung seiner bis zum 10. Mai 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Im Gesuchsformular gab er an, dass er seit dem 1. Mai 2024 nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Aufgrund dessen stellte die Vorinstanz den Ehegatten Fragen zur ehelichen Situation. Diese gaben in der Folge übereinstimmend an, dass sie seit dem 1. Mai 2024 nicht mehr zusammenwohnten, der gegenseitige Ehewille ungefähr im Januar 2023 erloschen sei und sie sich scheiden lassen wollten.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juni 2025 das Verlängerungsgesuch vom 3. Mai 2024 ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. September 2025 und unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. November 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'070.-. Der Kautionsbetrag wurde fristgerecht bezahlt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Nach Auflösung der Ehe besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Gründe für das Erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers ab der Heirat vom 11. Mai 2016 bis zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft im Januar 2023 mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt wurde. Er erfüllt damit die zeitliche Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Fraglich ist jedoch, ob er aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seines bisherigen Legalverhaltens als erfolgreich integriert im Sinn von Art. 58a AIG gelten kann.

3.  

3.1 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung der Integration nach Art. 58a AIG folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien ist Integrationshindernissen wie einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 18. September 2019, 2C_237/2019, E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration einer ausländischen Person eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGr, 21. Mai 2024, 2C_360/2023, E. 5.3; BGr, 16. Januar 2024, 2C_884/2022, E. 5.2 mit Hinweisen). Ob der fehlende Integrationserfolg der betroffenen ausländischen Person darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich (VGr, 7. Mai 2025, VB.2025.00079, E. 4.1.1; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00430, E. 2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1; vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, § 23.313).

3.2 Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte können bei wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lassen und den Integrationserfolg infrage stellen (vgl. VGr, 7. Mai 2025, VB.2025.00079, E. 4.1.2 mit Hinweis).

3.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGr, 3. August 2022, 2C_1043/2021, E. 3.3; BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1; BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.3; BGr, 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.3). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 3. Dezember 2025, 2C_422/2025, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2). Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache(n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (BGr, 7. März 2023, 2C_790/2021, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 3. Dezember 2020, 2C_584/2020, E. 6.5; BGr, 12. September 2019, 2C_725/2019, E. 7.2; BGr, 18. März 2015 2C_352/2014, E. 4.3).

3.4 Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Integrationserfolgs ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft, wobei nachträgliche Integrationsleistungen bis zum Ablauf der bereits im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt werden können (vgl. BGr, 29. Januar 2026, 2C_342/2025, E. 2.4; BGr, 12. Januar 2024, 2D_25/2023, E. 5.5; BGr, 22. März 2023, 2C_797/2022, E. 3.3.5; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 

4.  

Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil eingehend dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich integriert gelten könne: So führt sie ins Feld, dass er spätestens ab 2017 kontinuierlich Schulden angehäuft habe, wobei sich sowohl erhebliche private Zahlungsausstände als auch Geschäftsschulden ergeben hätten. Zwar könnten ihm seine geschäftlichen Schulden nicht ohne Weiteres persönlich angelastet werden, dennoch habe er bereits mit seinen privaten Schulden eine Höhe erreicht, die nebst einer mangelnden Erfüllung des Integrationskriteriums nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b und Art. 77e VZAE für einen Widerruf bzw. für eine Nichtverlängerung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG genüge. So ergäben sich aus den jüngsten aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen private Zahlungsausstände von insgesamt Fr. 88'836.43 (Betreibungsregisterauszug Bezirk E vom 9. Juli 2024: fünf Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft Fr. 21'910.95, Betreibungsregisterauszug F vom 2. Oktober 2024: zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 6'527.51, Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 4. November 2025: 29 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 56'830.47, eine offene Betreibung von Fr. 3'567.50). Betreffend die H GmbH seien Schuldbetreffnisse von insgesamt Fr. 117'254.43 ausgewiesen (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts vom 21. November 2024: neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'185.55 und offene Betreibungen, z. T. im Verwertungs- bzw. Pfändungsstadium, im Gesamtbetrag von Fr. 103'068.88). Zudem sei sein Verhalten in mehrfacher Hinsicht als mutwillig zu qualifizieren. So habe er zeitweise nur in reduziertem Pensum gearbeitet, obwohl sein Einkommen von Fr. 2'777.60 netto für den Unterhalt der Ehegatten nicht ausgereicht habe und keine ausreichenden Bemühungen um eine Verbesserung seiner Erwerbssituation ersichtlich seien. Selbst bei einem (späteren) Einkommen von Fr. 11'330.45 netto habe er weiterhin Schulden generiert. Erschwerend falle ins Gewicht, dass ein grosser Teil der Schulden gegenüber der öffentlichen Hand bestehe und damit gesetzliche Verpflichtungen betreffe, die jede in der Schweiz lebende Person zu erfüllen habe, insbesondere Steuern und Krankenkassenprämien, deren Begleichung grundsätzlich zumutbar sei. Denn Steuerforderungen seien an das Einkommen geknüpft, weshalb deren Zahlung immer zumutbar und eine Verweigerung der Zahlung immer mutwillig sei. Dasselbe gelte auch für Krankenkassenprämien, zumal hierfür bei knappen oder ausbleibenden Einnahmen jeweils eine individuelle Prämienverbilligung beantragt werden könne. Die Entstehung gewisser Schulden sei zudem auf eigenes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, etwa durch Untertauchen während des Asylverfahrens, weshalb diese nicht zu relativieren seien. Selbst nach der Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Juni 2021 infolge Schuldenwirtschaft habe der Beschwerdeführer weitere Schulden generiert. Insgesamt seien zahlreiche Forderungen als vermeidbar einzustufen. Trotz bestehender Schuldenproblematik habe der Beschwerdeführer weiterhin neue Schulden gemacht und an einer wirtschaftlich wenig erfolgreichen Tätigkeit festgehalten. Zudem sei ihm anzulasten, dass ein Teil seiner Schulden auf mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen sei. Zwar habe er teilweise Schulden zurückbezahlt, diese Bemühungen seien jedoch weder nachhaltig noch ausreichend gewesen, da die Verschuldung insgesamt weiter angestiegen sei. Zudem seien gewisse Rückzahlungen nicht freiwillig, sondern unter Zwangsmassnahmen wie Lohnpfändungen erfolgt. Spätere Sanierungsbemühungen seien erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung vorgenommen worden und erlaubten keine positive Prognose. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seine Verschuldung weitgehend selbst verschuldet und mutwillig herbeigeführt sowie seine Möglichkeiten zur Verbesserung der finanziellen Situation unzureichend ausgeschöpft habe. Er erfülle daher die ausländerrechtlichen Integrationskriterien nicht und habe einen Widerrufsgrund gesetzt. Zusätzlich falle sein Legalverhalten negativ ins Gewicht, da mehrfach strafrechtliche Verurteilungen wegen ausländerrechtlicher Verstösse erfolgt seien. In der Gesamtheit sei seine Integration als unzureichend zu beurteilen, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe.

5.  

5.1 Angesichts der dargelegten und aktenkundigen Umstände ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Besonders ins Gewicht fällt die während der Ehe sowie darüber hinaus fortlaufend entstandene erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers, die sich auf einen beträchtlichen Gesamtbetrag beläuft. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass Integrationsfortschritte nicht nur bis zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu berücksichtigen sind. Entgegen seiner Auffassung können nachträgliche Integrationsleistungen jedoch lediglich bis zum Ablauf der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung in die Beurteilung einfliessen (vgl. E. 3.4), vorliegend somit bis zum 10. Mai 2024.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht vorbringt, die geltend gemachte Verschuldung habe zu keinem Zeitpunkt ein Ausmass erreicht, das eine mangelnde Integration oder einen Widerruf zu rechtfertigen vermöge, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst die von ihm höchstens anerkannte Schuldensumme von Fr. 61'276.48 stellt im Rahmen von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b und Art. 77e VZAE eine erhebliche Verschuldung dar (vgl. BGr, 29. Januar 2026, 2C_342/2025, E. 2.4; BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.2; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00430, E. 2.5.3; VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.4). Folglich kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Forderung der Versicherung I in der Höhe von Fr. 17'928.05 bei der Berechnung der Gesamtverschuldung zu berücksichtigen ist. Zudem vermag der Beschwerdeführer aus den von ihm angeführten bundesgerichtlichen Entscheiden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die dort beurteilten Sachverhalte vom vorliegenden Fall unterscheiden, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ferner hat sie die vom Beschwerdeführer geleisteten Rückzahlungen bereits positiv gewürdigt. Gleichwohl hat sie zutreffend festgehalten, dass diese zu keinem Zeitpunkt nachhaltig waren, da fortlaufend neue Betreibungen hinzugekommen sind. Von einer nachhaltigen Schuldensanierung kann nur dort gesprochen werden, wo auch inskünftig nicht mit einer Neuverschuldung zu rechnen ist (vgl. z. B. BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 5.4 und 5.5).

5.3 Zwar ist nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführer zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz nicht leicht hatte, eine gut bezahlte Stelle zu finden, weshalb er mit seinem geringen Einkommen sowie dem Lehrlingslohn seiner Ehefrau nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügte. Doch selbst nach Aufnahme einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit änderte sich an der Verschuldungssituation des Beschwerdeführers nichts. Seit spätestens August 2017 entstanden fortlaufend neue Schulden. Auch der Umstand, dass beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgingen, vermochte keine Verbesserung der finanziellen Lage herbeizuführen. Vielmehr lebte der Beschwerdeführer weiterhin über seine Verhältnisse. Wie er selbst in seiner Beschwerdeschrift ausführt, war seine Ehefrau im Jahr 2021 während eines Jahres bei der Firma J tätig und ging im Jahr 2022 während rund sieben bis acht Monaten einer Beschäftigung bei der Firma K nach. Der Beschwerdeführer selbst arbeitete von Mai bis September 2021 zu 60 % als … bei der Firma L und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 3'200.-. Bereits in dieser Zeit kamen weiterhin zahlreiche neue Schulden hinzu. Gleiches gilt für die Phase seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab September 2021 bis mindestens Juni 2024 als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der H GmbH ein monatliches Einkommen von Fr. 11'000.- erzielte, während seine Ehefrau im gleichen Zeitraum ein Einkommen von Fr. 4'500.- erwirtschaftete. Dennoch gelang ihm keine nachhaltige Sanierung der finanziellen Situation. Dass dem Beschwerdeführer im Juni 2021 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert worden war, änderte nichts an seinem Verhalten. Zwar erfolgte keine formelle Verwarnung, jedoch wurde er im Schreiben vom 17. Juni 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom 16. Juni 2021 zehn Verlustscheine in der Höhe von Fr. 6'527.51 vorlagen, aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts des Bezirks E fünf Verlustscheine über Fr. 21'910.95 hervorgingen und gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 16. Juni 2021 15 Forderungen im Pfändungsverfahren im Umfang von Fr. 11'110.90 bestanden. Insgesamt belief sich die Verschuldung somit auf Fr. 35'549.36. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt sei und ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliege. Trotz dieser klaren Hinweise zeigte der Beschwerdeführer keine Verhaltensänderung. Insbesondere unterliess er es, sich an eine professionelle Schuldenberatung zu wenden oder mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen bzw. sonstige geeignete Massnahmen zur Sanierung seiner finanziellen Situation zu ergreifen. Zumindest macht er diese nicht substanziiert geltend und sind auch keine ersichtlich, was ihm vorzuwerfen ist.

5.4 Die fehlende Verhaltensänderung wird auch durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 17. Dezember 2025 bestätigt. Zwar kann – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.4 und 5.1) – eine nachträgliche Integrationsleistung lediglich bis zum Ablauf der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung in die Beurteilung einfliessen. Doch selbst wenn die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers bis zum 17. Dezember 2025 berücksichtigt würden, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Vergleich zum Betreibungsregisterauszug vom 16. Juni 2021 generierte der Beschwerdeführer in den dazwischenliegenden rund viereinhalb Jahren 29 weitere Verlustscheine im Umfang von Fr. 56'830.47 sowie eine offene Betreibung von Fr. 3'567.50. Besonders ins Gewicht fällt, dass die jüngste Betreibung am 29. Oktober 2025 – mithin während laufender Lohnpfändung – eingeleitet wurde und Krankenkassenprämien betrifft, obwohl dem Beschwerdeführer im Rahmen der Lohnpfändung die zur Bezahlung dieser Prämien erforderlichen Mittel belassen wurden. Hinzu kommt, dass er dem Migrationsamt mit Schreiben vom 31. März 2025 einen Sanierungsvorschlag unterbreitet und dabei zugesichert hatte, künftig keine neuen Schulden mehr zu begründen. Von einer rückläufigen Verschuldung kann unter diesen Umständen keine Rede sein und erweist sich die geltend gemachte nachhaltige Sanierungsbereitschaft als nicht glaubhaft.

5.5 Folglich ist der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und in erheblichem Masse seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, und dies selbst nach verweigerter Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie trotz des ausdrücklichen Hinweises auf seine Integrationsdefizite. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht nachvollziehbar und substanziiert zu erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen trotz seines zeitweise sehr hohen Einkommens nebst der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau weiter angestiegen sind. Sein pauschaler Hinweis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Verlustscheine auf mehrfach geltend gemachten Forderungen beruhten, genügt hierfür nicht, zumal er auch keine konkreten Forderungen benennt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre die Neuverschuldung insbesondere während dieser Zeit vermeidbar gewesen, zumal auch seine Ehefrau ein angemessenes Einkommen erzielt hatte (vgl. E. 5.3). Ferner sind die Forderungen der Steuerbehörden sowie der Strafbehörden jeweils an das Einkommen angepasst, weshalb die Zahlung dieser Forderungen zumutbar und eine Verweigerung der Zahlung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mutwillig ist. Die Schulden bei den Krankenkassen sind ebenfalls als mutwillig zu qualifizieren, hätte doch jeweils eine individuelle Prämienverbilligung beantragt werden können, welche dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau insbesondere während der Lehrjahre der Ehefrau gewährt worden wäre (VGr, 14. Juni 2023, VB.2022.00607, E. 2.3.2 in fine). Spätestens nachdem dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 die Niederlassungsbewilligung verweigert worden war, durfte von ihm erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Dennoch liefen selbst während des Wegweisungsverfahrens weitere Schulden auf. Ein erneuter Schuldenanstieg ist damit nicht ausgeschlossen und es müssen auch potenzielle (zukünftige) Gläubiger geschützt werden.

5.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der Ehe wiederholt straffällig wurde. Folglich ist sein bisheriges Legalverhalten nicht tadellos, was durchaus darauf schliessen lässt, dass er nicht immer gewillt ist, sich an die hiesigen Vorschriften zu halten. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest gemäss den bislang ergangenen Verurteilungen nicht besonders schwerwiegend delinquiert hat. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass geringfügige Straftaten eine Integration nicht ausschliessen, doch auch wenn diese Straferkenntnisse allein nicht zum Schluss führen würden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht erfolgreich integrieren konnte, sind sie doch im Kontext seiner bereits erwähnten wirtschaftlichen Integrationsdefizite zu berücksichtigen.

5.7 Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht. Dass er über ausreichende Sprachkenntnisse nach Art. 77 VZAE verfügt, ändert nichts am Schluss seiner fehlenden Integration. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

6.  

6.1 Auch bei fehlendem Integrationserfolg kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall; Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Hierfür wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung der ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (VGr, 15. Januar 2025, VB.2024.00628, E. 3.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (sog. [allgemeiner] Härtefall) allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 142 II 265 E. 3.2; 138 II 229 E. 3.2.3).

6.2 Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es ihm trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse einzugliedern. Inwiefern ihm eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Er verbrachte seine ganze Jugend und sein junges Erwachsenenalter dort und kehrte während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt in die Heimat zurück, wo er sozialisiert wurde. Ferner gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 16. September 2016 an, im Kosovo zwei Schwestern sowie seinen Vater zu haben, zu denen er eine sehr gute Beziehung pflege. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll zur H GmbH vom 13. Mai 2024, dass er einen über sein Unternehmen geleasten Luxuswagen in den Kosovo verbracht hat, was auf fortbestehende Verbindungen zu seinem Heimatland hindeutet. Die Vorinstanz wies zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Schulbildung im Kosovo abgeschlossen, ein Diplom im rechtswissenschaftlichen Bereich erworben sowie praktische Berufserfahrung im Baugewerbe und in der Landwirtschaft gesammelt habe. Vor diesem Hintergrund stehen ihm im Heimatland verschiedene Möglichkeiten offen, um wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen.

6.3 Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

6.4 Die Integration des Beschwerdeführers geht sodann nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe sowie des Integrationsstandes des Beschwerdeführers auch nicht zu erwarten. Er ist nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner kosovarischen Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre.

6.5 Ferner finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

6.6 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich.

7.  

Da der Sachverhalt spruchreif erscheint, ist die Beschwerde damit ohne Weiterungen abzuweisen und kann insbesondere auch von der beantragten Rückweisung abgesehen werden.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 13. August 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--      Zustellkosten,
Fr. 2'070.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).