{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00845_2026-05-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225882&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5c246c56af6d265f41f0447e45403449"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:03", "Num": [" VB.2025.00845"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.05.2026  VB.2025.00845"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.05.2026  VB.2025.00845"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.05.2026  VB.2025.00845"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. [Das Migrationsamt verweigerte dem aus dem Kosovo stammenden Beschwerdef\u00fchrer die nacheheliche Aufenthaltsbewilligung wegen seiner Schuldenwirtschaft und Straff\u00e4lligkeit. Er relativiert seine Verschuldung und behauptet deren Abbau, was durch seine Wegweisung verunm\u00f6glicht w\u00fcrde.] Die Ehe wurde unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in der Schweiz gef\u00fchrt (E. 2). Gesetzliche Voraussetzung f\u00fcr eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 58a AIG (E. 3) Der Beschwerdef\u00fchrer hat \u00fcber Jahre hinweg trotz hohem Einkommen und der Erwerbst\u00e4tigkeit seiner Ehefrau fortlaufend erhebliche Schulden angeh\u00e4uft und keine nachhaltigen Schritte zur Sanierung unternommen. Auch nach ausdr\u00fccklicher Mitteilung der Integrationsdefizite und verweigerter Niederlassungsbewilligung setzte er sein verantwortungsloses Finanzverhalten fort. Hinzu kommt wiederholte leichte Straff\u00e4lligkeit. Insgesamt erf\u00fcllt er daher das Integrationskriterium der wirtschaftlichen Teilhabe nach Art. 58a AIG nicht, sodass ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht besteht (E. 5). Es liegt auch kein nachehelicher oder pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall vor (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:03", "Checksum": "7320b65b3b0a38fa9e7e2e15643ff341"}