{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00847_2026-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226099&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3357ac0d01460877d586cba887f25b34"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:15", "Num": [" VB.2025.00847"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00847"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00847"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00847"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abstimmung \u00fcber die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans Sigst S\u00fcd | [Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Beschl\u00fcsse an der Gemeindeversammlung \u00fcber die Teilrevision eines privaten Gestaltungsplans - die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen, die Ausf\u00fchrungen des Gemeinderats zuhanden der Gemeindeversammlung seien aus planungsrechtlicher Sicht (Ausmass der Ausn\u00fctzung) falsch.] Abstimmungserl\u00e4uterungen gen\u00fcgen dem Erfordernis der sachlichen Information der Stimmberechtigten, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gr\u00fcnde daf\u00fcrsprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung erm\u00f6glichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet es, f\u00fcr den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdr\u00fccken oder f\u00fcr die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (E. 2.2). Im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde ist nicht der Gestaltungsplan auszulegen, sondern zu pr\u00fcfen, ob die Angaben des Gemeinderats eine freie und unverf\u00e4lschte Willensbildung erm\u00f6glichten, indem sie insgesamt wohlabgewogen und umfassend waren und auf beachtlichen Gr\u00fcnden beruhten (E. 4.1). Dies ist zu bejahen: Hinsichtlich der zul\u00e4ssigen Ausn\u00fctzungsziffer ist ein Vergleich mit den Bestimmungen \u00fcber die Areal\u00fcberbauung zul\u00e4ssig (E. 4.2). Sodann erweist sich die Angabe einer Ausn\u00fctzungssteigerung von knapp 20 % (gegen\u00fcber der Grundordnung bzw. Regelbauweise) als nachvollziehbar (E. 4.2). Insgesamt sind die Ausf\u00fchrungen und Informationen des Gemeinderats widerspruchsfrei, nachvollziehbar, umfassend und mit den Rechtsgrundlagen vereinbar, weshalb keine Irref\u00fchrung der Stimmberechtigten \u00fcber das Ausmass der Ausn\u00fctzung vorliegt (E. 4.4 und E. 4.6). Dasselbe gilt in Bezug auf die Einhaltung der planungsrechtlichen Grundordnung (E. 4.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:15", "Checksum": "d78a5a92c47ef586c0b5909aed68e51f"}