{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00854_2026-07-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226036&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a5189aa85e424882bd6ee65f9bb84e29"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:50", "Num": [" VB.2025.00854"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2025.00854"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2025.00854"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2025.00854"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung | Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gem\u00e4ss \u00a7 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz k\u00f6nnen aus besonderen Gr\u00fcnden gegenteilige Anordnungen treffen (\u00a7 25 Abs. 3 VRG). Es m\u00fcssen qualifizierte und \u00fcberzeugende Gr\u00fcnde vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umst\u00e4nde verlangt w\u00e4ren. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen w\u00fcrde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger G\u00fcter des Einzelnen oder des Staates bestehen (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gr\u00fcnde bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu pr\u00fcfen, ob sich die \"gegenteilige Anordnung\" als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist (E. 2.2).  Die angefochtene Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung, mit der das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, wurde vom Baurekursgericht \u2013 und damit von einer ersten gerichtlichen Instanz \u2013 erlassen. Ob \u00a7 52 Abs. 2 VRG in dieser Konstellation (als institutionell zweite gerichtliche Instanz im Rechtsmittelverfahren) zur Anwendung gelangt \u2013 oder nur, wenn das Verwaltungsgericht konkret als zweite gerichtliche Instanz den Rechtsmittelentscheid einer ersten gerichtlichen Instanz \u00fcberpr\u00fcft \u2013, kann offengelassen werden. Vorliegend handelt es sich n\u00e4mlich um eine Angelegenheit, bei der aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden ausnahmsweise \u2013 selbst wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz gem\u00e4ss \u00a7 52 Abs. 2 VRG entscheiden w\u00fcrde \u2013 neue tats\u00e4chliche Behauptungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, zumal die prozessleitende Anordnung bis zur Zustellung des Entscheids in der Hauptsache aufgrund echter Noven abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte (E. 3).  Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind R\u00e4ume amInventarobjekt der Witterung ausgeliefert; insbesondere das Eindringen von K\u00e4lte und/oder Feuchtigkeit ist ein Problem. Mithin besteht ein sehr grosses privates \u2013 und, da es sich um ein Inventarobjekt bzw. potenzielles Schutzobjekt handelt, grunds\u00e4tzlich auch ein sehr grosses \u00f6ffentliches \u2013 Interesse daran, dass mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens daf\u00fcr gesorgt wird, dass die Bausubstanz der Baute der Beschwerdegegnerin keinen weiteren Schaden mehr nimmt. (...) Im vorliegenden Fall \u00fcberwiegt damit das \u2013 sehr grosse \u2013 Interesse am m\u00f6glichst raschen Schutz des Inventarobjekts vor weiterer Gef\u00e4hrdung und weiterem Zerfall, womit sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtm\u00e4ssig erweist (E. 5.2). \r\rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:50", "Checksum": "2ccdf724df2ae07301d77c11ee805f2e"}