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Geschäftsnummer: VB.2025.00856  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.03.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausgrenzung (GI250235-L)


Zweijährige Ausgrenzung aus der Stadt C. Die Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, wobei es oft darum geht, die betreffende Person von notorischen Drogenumschlagplätzen fernzuhalten. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung muss die Beteiligung am Drogenhandel nicht erwiesen sein, es genügen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung von Straftaten im Drogenmilieu. Dafür reicht aus, dass eine Person in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und dabei im Besitz von zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmitteln ist (E. 3.3). Die Voraussetzung der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres gegeben (E. 3.4.2). Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 3.5). Jüngste Delikte beging der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Stadt C oder in unmittelbarer Nähe. Um den Beschwerdeführer aus der Drogenszene fern- und so von weiteren (Betäubungsmittel-)Delikten auf dem Gebiet der Stadt C abzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus diesem Gebiet eine geeignete Massnahme (E. 3.5.2). Die zweijährige Frist entspricht bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen (E. 3.5.4). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausgrenzung sind vorliegend erfüllt und diese erweist sich als verhältnismässig (E. 3.6). Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren (E. 4). Es handelt sich bei den von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht bemängelten Aufwände um vorprozessuale Aufwände, die zudem vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung angefallen sind und deshalb im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht entschädigt werden müssen (E. 4.5). Weshalb sich die geltend gemachten Aufwände darüber hinaus als zu hoch erwiesen und weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Entschädigung von insgesamt Fr. 2'522.66 auf Fr. 2'000.- kürzte, erschliesst sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver Betrachtung eine weitere Kürzung des geltend gemachten Aufwands angezeigt wäre. Die vorgenommene Kürzung der Honorarnote erweist sich in diesem Umfang als rechtswidrig (E. 4.6). Neufestlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren (E. 4.7). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSGRENZUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
DROGENHANDEL
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN AIG
Rechtsnormen:
Art. 74 Abs. I lit. a AIG
Art. 10 Abs. II BV
Art. 36 BV
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00856

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. März 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna
Gubler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Ausgrenzung (GI250235-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 4. September 2025 gegen A eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt C an. Die Gültigkeit dieser Massnahme wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt an, für zwingende Reisen innerhalb des Rayons sei vorgängig schriftlich eine Ausnahmebewilligung einzuholen. Reisen innerhalb des erwähnten Gebiets seien mit einer gerichtlichen oder amtlichen Vorladung sowie bei Terminen für gemeinnützige Arbeit ohne vorgängige Ausnahmebewilligung gestattet.

II.  

Dagegen gelangte A am 8. Oktober 2025 an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung der Ausgrenzungsverfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. November 2025 ab und verzichtete auf die Erhebung von Kosten. Rechtsanwältin B wurde aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) entschädigt.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie eine Erhöhung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung um Fr. 500.- auf insgesamt Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer). In prozessualer Hinsicht ersuchte A für dieses Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin B.

Am 5. Januar 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 verzichtete das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort. Am 11. Februar 2026 reichte A weitere Unterlagen ein. Das Migrationsamt verzichtete am 19. Februar 2026 auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und reichte am 28. Oktober 1999 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 15. September 2000 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Wegweisung konnte seither nicht vollzogen werden. Am 27. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. Mai 2025 wurde dieses abgelehnt und der Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist lief am 27. Juni 2025 ab. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG angeordnete Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt C.

3.  

3.1 Die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der Stadt C für zwei Jahre greift in seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) ein. Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

3.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Mit dieser Bestimmung besteht eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm. Das Vorliegen einer genügenden Rechtsgrundlage wird denn auch zu Recht nicht bestritten.

3.3 Die Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG entspricht Art. 13e des früheren Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), sodass die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt. Danach dient die in Art. 74 AIG vorgesehene Ein- oder Ausgrenzung unter anderem dazu, gegen ausländische Personen vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, die aber nicht sofort weggewiesen werden können, weil noch ein Asylverfahren hängig ist oder die Reisepapiere fehlen (BGE 142 II 1 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um ein zulässiges öffentliches Interesse (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4).

Die Massnahme der Ausgrenzung dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG), wobei es oft darum geht, die betreffenden Personen von notorischen Drogenumschlagplätzen fernzuhalten (BGE 142 II 1 E. 4.4). Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG muss die Beteiligung am Drogenhandel nicht erwiesen sein, es genügen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung von Straftaten im Drogenmilieu. Dafür reicht aus, dass eine Person in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und dabei im Besitz von zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmitteln ist (BGr, 24. November 2003, 2A.347/2003, E. 2.2; Andreas Zünd in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 74 N. 3).

3.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Russland und hält sich ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG in der Schweiz auf.

3.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, es lägen ohne Weiteres genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer aktiv am Betäubungsmittelhandel mit Kokain beteiligt habe und sich weiterhin daran beteilige. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 16. Oktober 2024 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sodann seien anlässlich der Hausdurchsuchung im Anschluss an die Verhaftung des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2025 in einem offenbar durch den Beschwerdeführer gemieteten Lagerraum eine Feinwaage mit Kokainrückständen und Bargeld in der Höhe von Fr. 1'650.- und US-Dollar 1'400.- sichergestellt worden. Dasselbe gehe auch aus einem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2025 hervor, wobei die dortige Auskunftsperson der Polizei gegenüber offenbar angab, sie habe vom Beschwerdeführer mehrfach Kokain erhalten. Ob diese Vorgänge strafrechtlich verfolgt würden und die gemachten Sicherstellungen in einem allfälligen Strafverfahren verwertbar sein würden oder nicht, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Zudem stünden gegen den Beschwerdeführer noch diverse weitere Vorwürfe im Raum, wie die Fälschung von Ausweisen und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerschein gemäss noch nicht rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Februar 2025, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Diebstahl sowie Hehlerei. Obschon nicht sämtliche der gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Vorwürfe direkt die Stadt, sondern teilweise auch die unmittelbare Umgebung von C beträfen, liege durch den Beschwerdeführer mindestens im Zusammenhang mit seiner teils sogar rechtskräftig nachgewiesenen aktiven Beteiligung in der städtischen Drogenszene ohne Weiteres eine Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt C im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG vor (angefochtener Entscheid, E. II.3.3).

3.4.2 Zu Recht hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die in jüngerer Vergangenheit begangenen Delikte den Raum der Stadt C betrafen und es sich dabei teilweise um Betäubungsmitteldelikte handelte. Zu ergänzen ist, dass ein den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar mit Verfügung der Staatsanwaltschaft D vom 25. März 2024 eingestellt wurde. Bei der damit zusammenhängenden Hausdurchsuchung am 12. Juni 2023 wurden aber in der Wohnung, in der auch der Beschwerdeführer mutmasslich lebte, diverse Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch, Crystal Meth) sichergestellt. Die Drogen konnten zwar nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, sondern wurden vermutungsweise seinem Mitbewohner zugeschrieben. Für die Annahme einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ist es jedoch – wie erwähnt – ausreichend, dass die betroffene Person in der Nähe der Drogenszene angehalten wird (vgl. E. 3.3 hiervor).

Zum ersten Mal wegen Betäubungsdelikten verurteilt wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2003. Danach ergingen gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Strafentscheide wegen verschiedener Tatbestände. Im Jahr 2016 gab der Beschwerdeführer noch an, Heroin zu konsumieren, welches er in C erworben habe. Auch wenn diese länger zurückliegenden Vorfälle keine aktuelle Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begründen vermögen, so verbessern sie die Legalprognose des Beschwerdeführers jedenfalls nicht.

Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall ohne Weiteres gegeben (vgl. auch BGr, 24. November 2003, 2A.347/2003, E. 4.1). Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.

3.5  

3.5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Anordnung geeignet ist, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, und sie darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist). Sodann muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel-Relation wahren (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; BGE 142 II 1 E. 2.3; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00782, E. 2.4; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 7.125). Auf begründetes Gesuch hin muss die zuständige Behörde für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform ausserhalb des Ausschlussgebiets abgedeckt werden können (BGE 142 II 1 E. 2.3).

3.5.2 Jüngste Delikte beging der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Stadt C oder in unmittelbarer Nähe. Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft D wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, weil der Beschwerdeführer mehrfach Kokain verkauft hatte. Am 30. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer in C verhaftet. Bei der darauffolgenden Hausdurchsuchung eines Raumes in der Nähe zur Stadtgrenze wurden am 17. Juli 2025 eine Feinwaage mit Kokainrückständen, ein Seitenschneider, eine Sturmhaube sowie Bargeld (Fr. 1'650.- und US-Dollar 1'400.-) sichergestellt. Die Mieterin des Raumes, in welchem die Hausdurchsuchung stattfand, gab gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2025 an, den Raum an den Beschwerdeführer untervermietet zu haben. Sie sagte aus, "vor längerer Zeit" bzw. "im letzten Sommer" Kokain vom Beschwerdeführer erhalten zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 21. Oktober 2025 – während des vorinstanzlichen Verfahrens – in der Gemeinde E festgenommen. Aus dem Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 20. Oktober 2025 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem der Hehlerei schuldig gemacht haben könnte, da er dabei beobachtet worden sei, wie er ein mutmasslich gestohlenes E-Bike transportiert habe, das er von einer anderen Person übernommen habe, die mutmasslich regelmässig von drogenabhängigen Personen im Raum C und F gestohlene E-Bikes abgekauft und gewinnbringend weiterverkauft habe.

Um den Beschwerdeführer von Drogenumschlagplätzen bzw. aus der Drogenszene fern- und so von weiteren (Betäubungsmittel-)Delikten auf dem Gebiet der Stadt C abzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus diesem Gebiet eine geeignete Massnahme (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4). Nach dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs wurde sodann zunächst das Mittel der Ausgrenzung gewählt. Sollte der Beschwerdeführer sein deliktisches Verhalten an andere Orte verlegen, könnte die Massnahme verschärft werden.

3.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich für einen festen "Wohnsitz" bzw. Aufenthaltsort in C entschieden, da er dort Freunde und Bekannte habe, auf die er angewiesen sei. Dazu führt er jedoch nichts Genaueres aus. Das Zwangsmassnahmengericht zieht diesbezüglich zu Recht in Betracht, dass der Beschwerdeführer ausreisepflichtig ist und damit keinen Anspruch auf freie Wohnsitzwahl hat (angefochtener Entscheid, E. II. 4.3). Die Ausgrenzung darf und soll eine gewisse Druckwirkung ausüben und für die Betroffenen spürbar sein, ansonsten sie sinnlos wäre; dass sie dem Beschwerdeführer verunmöglicht, Freunde oder Bekannte in der Stadt C zu treffen, lässt die Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen. Es kann erwartet werden, dass seine Bekannten nötigenfalls zu ihm reisen (BGE 142 II 1 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.5.4 Es besteht auch kein Anlass, die angeordnete Dauer der Massnahme anzupassen: Die zweijährige Frist entspricht bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen (vgl. VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00782, E. 2.4; 3. Dezember 2014, VB.2014.00616 oder betreffend Eingrenzungen VGr, 30. April 2018, VB.2017.00117; 5. April 2018, VB.2018.00001).

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausgrenzung im vorliegenden Fall erfüllt sind und sich diese in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvertreterin) beantragt sodann eine Erhöhung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung um Fr. 500.- auf insgesamt Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer).

Die der Vorinstanz eingereichte Honorarnote wies einen Aufwand von 10 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Barauslagen von Fr. 60.30 aus, was zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 189.02 einen Gesamtbetrag von Fr. 2'522.66 ergab.

4.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog diesbezüglich, zu entschädigen sei nur der notwendige Zeitaufwand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Die seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwendungen würden sich als zu hoch erweisen. Insbesondere würden darin auch Aufwendungen geltend gemacht, die vor Erlass der Verfügung des Migrationsamts, welche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde, angefallen seien. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht erscheine deshalb eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen (angefochtener Entscheid, E. III.4).

4.3 Die Rechtsvertreterin macht geltend, der ausgewiesene Aufwand von 10 Stunden und 20 Minuten sei angesichts der Umstände – insbesondere der umfangreichen Akten des Beschwerdegegners – als eher tief zu bezeichnen; er wäre um einiges höher ausgefallen, wenn sie nicht schon Vorwissen und Aktenkenntnis als amtliche Verteidigerin hätte vorweisen können. Es sei daher angemessen, dass der Aufwand von 1,5 Stunden für die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner vor Erlass der Ausgrenzungsverfügung ebenfalls entschädigt werde. Denn die Wahrnehmung desselben gehöre zum erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Ausgrenzung. Der ausgewiesene Zeitaufwand sei tatsächlich notwendig gewesen.

4.4  

4.4.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, in sachlicher Hinsicht mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 88 ff.). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

4.4.2 In zeitlicher Hinsicht umfasst die Entschädigung die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft (Plüss, § 16 N. 94). Im Zeitraum vor der Gesuchseinreichung sind grundsätzlich nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird. Miteinzubeziehen ist insbesondere der Aufwand für das Verfassen der Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht werden (Plüss, § 16 N. 95). Vorprozessuale Kosten werden im Rahmen von § 16 Abs. 2 VRG nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 96).

4.4.3 Die Behörde, welche die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzt, verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3; 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.3; 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.2).

Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung hiervon abweichend auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann näher zu begründen (BGr, 20. März 2009, 9C_951/2008, E. 5.2 auch zum Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne Positionen aus der Kostennote, setzt sie aber andere herab, hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00265, E. 2.3; 9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 2.2; 9. April 2020, VB.2020.00054, E. 2).

4.5 Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht konkret bemängelten Aufwände belaufen sich auf folgende Positionen:

"02.07.2025  Tel. [mit] Migrationsamt                                        5 Min.

07.07.2025   Erhalt Rechtliches Gehör vom 3.7.2025                 20 Min.

17.07.2025   Stellungnahme ans Migrationsamt, Kopie an Kl.   60 Min."

Es handelt sich dabei – wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog – um vorprozessuale Aufwände, die zudem vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung angefallen sind und deshalb im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht entschädigt werden müssen (vgl. so auch VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00486, E. 7.6). Nicht entschädigt werden müssen somit insgesamt 85 Minuten bzw. 1,42 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- einen Betrag von Fr. 312.40 ergibt.

4.6 Weshalb sich die geltend gemachten Aufwände darüber hinaus als zu hoch erwiesen und weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Entschädigung von insgesamt Fr. 2'522.66 auf Fr. 2'000.- (je einschliesslich Mehrwertsteuer) kürzte, erschliesst sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver Betrachtung eine weitere Kürzung des geltend gemachten Aufwands angezeigt wäre. Die vorgenommene Kürzung der Honorarnote erweist sich in diesem Umfang als rechtswidrig.

4.7 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 2'184.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzulegen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem weitgehend unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 53; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem weitgehenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer ist schliesslich gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2025 insoweit abgeändert, als der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Entschädigung von Fr. 2'184.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);