{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00856_2026-03-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225811&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1cebe307a717dbcf43d2e271e59477e2"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:51", "Num": [" VB.2025.00856"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.03.2026  VB.2025.00856"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.03.2026  VB.2025.00856"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.03.2026  VB.2025.00856"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausgrenzung (GI250235-L) | Zweij\u00e4hrige Ausgrenzung aus der Stadt C. Die Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dient insbesondere der Bek\u00e4mpfung des widerrechtlichen Bet\u00e4ubungsmittelhandels, wobei es oft darum geht, die betreffende Person von notorischen Drogenumschlagpl\u00e4tzen fernzuhalten. Zur Erf\u00fcllung des Tatbestandsmerkmals der St\u00f6rung oder Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung muss die Beteiligung am Drogenhandel nicht erwiesen sein, es gen\u00fcgen vielmehr konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht der Begehung von Straftaten im Drogenmilieu. Daf\u00fcr reicht aus, dass eine Person in der N\u00e4he der Drogenszene angehalten wird und dabei im Besitz von zum Eigenkonsum bestimmten Bet\u00e4ubungsmitteln ist (E. 3.3). Die Voraussetzung der St\u00f6rung oder Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres gegeben (E. 3.4.2). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (E. 3.5). J\u00fcngste Delikte beging der Beschwerdef\u00fchrer auf dem Gebiet der Stadt C oder in unmittelbarer N\u00e4he. Um den Beschwerdef\u00fchrer aus der Drogenszene fern- und so von weiteren (Bet\u00e4ubungsmittel-)Delikten auf dem Gebiet der Stadt C abzuhalten, ist eine Ausgrenzung aus diesem Gebiet eine geeignete Massnahme (E. 3.5.2). Die zweij\u00e4hrige Frist entspricht bei ausl\u00e4nderrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, hiervon abzuweichen (E. 3.5.4). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der Ausgrenzung sind vorliegend erf\u00fcllt und diese erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.6). Entsch\u00e4digung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das vorinstanzliche Verfahren (E. 4). Es handelt sich bei den von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht bem\u00e4ngelten Aufw\u00e4nde um vorprozessuale Aufw\u00e4nde, die zudem vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeist\u00e4ndung angefallen sind und deshalb im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht entsch\u00e4digt werden m\u00fcssen (E. 4.5). Weshalb sichdie geltend gemachten Aufw\u00e4nde dar\u00fcber hinaus als zu hoch erwiesen und weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Entsch\u00e4digung von insgesamt Fr. 2'522.66 auf Fr. 2'000.- k\u00fcrzte, erschliesst sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver Betrachtung eine weitere K\u00fcrzung des geltend gemachten Aufwands angezeigt w\u00e4re. Die vorgenommene K\u00fcrzung der Honorarnote erweist sich in diesem Umfang als rechtswidrig (E. 4.6). Neufestlegung der Entsch\u00e4digung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin f\u00fcr das vorinstanzliche Verfahren (E. 4.7).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:51", "Checksum": "1c27c6867ce1206b82cbcf9bbdbad007"}