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Geschäftsnummer: VB.2025.00863  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 39-jährigen Nordmazedoniers nach dessen Trennung von der Schweizer Ehefrau.] Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau heirateten im Mai 2019 und lebten ab Herbst 2023 an getrennten Wohnsitzen (E. 3.3). Es spielt keine Rolle, dass die Schweizer Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers danach in einen anderen Kanton wegzog. Die Rechtsprechung, wonach nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn die Person, von der der Aufenthalt abgeleitet wird, ihr eigenes (originäres) Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft bereits verloren hat, ist hier nicht von Belang. Als Schweizerin kommt der Ex-Ehefrau gestützt auf Art. 24 BV ein zeitlich unbeschränktes und grundsätzlich unverlierbares Aufenthaltsrecht für die ganze Schweiz zu (E. 3.4). Folglich ist nicht von Belang, ob das Ende der ehelichen Gemeinschaft bei Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes im Herbst 2023 oder erst im Sommer 2024 (als die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers schon in einen anderen Kanton gezogen war) angenommen wird. So oder anders hat die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert und das originäre Aufenthaltsrecht der Ex-Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft weiter Bestand (E. 3.5). Der Beschwerdeführer erfüllt die Integrationsvoraussetzungen von Art. 58a AIG, womit ihm nach Art. 50 Abs.1 lit.a AIG die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFLÖSUNG EHEGEMEINSCHAFT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 58a Abs. 1 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00863

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Juni 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1986 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er reiste am 17. Mai 2019 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Staatsbürgerin C (geb. 1975). Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 16. Mai 2024. Am 21. März 2024 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies am 19. Februar 2025 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Dispositiv-Ziff. 2) ab, nachdem es von der Wohngemeinde über die Trennung der Eheleute informiert worden war, und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (Dispositiv-Ziff. 3).

II.  

Einen hiergegen am 14. März 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 28. November 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV). Bereits am 29. August 2025 hatte das Bezirksgericht D die Scheidung von A und C ausgesprochen.

III.  

A erhob am 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. November 2025 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar 2026 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A reichte am 7. Januar 2026 weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer wehrte sich schon im Rekursverfahren nicht gegen die ebenfalls in der Ausgangsverfügung enthaltene Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Damit hat es sein Bewenden und es ist vorliegend nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau wurde mittlerweile geschieden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen.

3.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.3 Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau heirateten im Mai 2019 und lebten erst ab September oder Oktober 2023 an getrennten Wohnsitzen. Die Ehegemeinschaft dauerte somit grundsätzlich länger als drei Jahre.

3.4 Keine Rolle spielt entgegen der Ansicht der Vorinstanz, dass die Schweizer Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in einen anderen Kanton weggezogen ist. Die Rechtsprechung, wonach nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn die Person, von der der Aufenthalt abgeleitet wird, ihr eigenes (originäres) Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft bereits verloren hat (vgl. bspw. zuletzt BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 4.3), ist hier nicht von Belang. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ist Schweizerin und hat hiermit schon gestützt auf die Verfassung ein zeitlich unbeschränktes und grundsätzlich unverlierbares Aufenthaltsrecht für die ganze Schweiz (Art. 24 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]).

3.5 Entsprechend ist auch nicht von Belang, ob das Ende der ehelichen Gemeinschaft bei Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes im Herbst 2023 oder erst im Sommer 2024 (als die Schweizer Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers schon in einen anderen Kanton gezogen war) angenommen wird. So oder anders hat die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert und das originäre Aufenthaltsrecht der Ex-Ehefrau hat weiterhin Bestand. Damit kommt dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.

4.  

4.1 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) weiter konkretisiert.

4.2 An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119, E. 2.3 und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

4.3 Der Beschwerdeführer wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, während seines Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt und es sind gegen ihn keine Betreibungen verzeichnet. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A2, was über das geforderte Mindestniveau hinausgeht (vgl. Art. 77 VZAE). Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach, die offensichtlich seinen Lebensunterhalt zu decken vermag (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Ausser eines Bagatelldelikts im Strassenverkehrsbereich ergeben sich aus den Akten keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen.

4.4 Der Beschwerdeführer weist daher eine ausreichende Integration nach Art. 58a AIG auf, womit ihm seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu verlängern ist. Seine Beschwerde ist gutzuheissen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inkl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Februar 2025 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom 28. November 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 28. November 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.