{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00863_2026-06-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225958&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a8eb0c9ca741e1a8721fa91cb486819f"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:30", "Num": [" VB.2025.00863"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2025.00863"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2025.00863"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2025.00863"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines 39-j\u00e4hrigen Nordmazedoniers nach dessen Trennung von der Schweizer Ehefrau.] Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Schweizer Ehefrau heirateten im Mai 2019 und lebten ab Herbst 2023 an getrennten Wohnsitzen (E. 3.3). Es spielt keine Rolle, dass die Schweizer Ex-Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers danach in einen anderen Kanton wegzog. Die Rechtsprechung, wonach nacheheliche Aufenthaltsanspr\u00fcche nach Art. 50 AIG erl\u00f6schen, wenn die Person, von der der Aufenthalt abgeleitet wird, ihr eigenes (origin\u00e4res) Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft bereits verloren hat, ist hier nicht von Belang. Als Schweizerin kommt der Ex-Ehefrau gest\u00fctzt auf Art. 24 BV ein zeitlich unbeschr\u00e4nktes und grunds\u00e4tzlich unverlierbares Aufenthaltsrecht f\u00fcr die ganze Schweiz zu (E. 3.4). Folglich ist nicht von Belang, ob das Ende der ehelichen Gemeinschaft bei Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes im Herbst 2023 oder erst im Sommer 2024 (als die Ex-Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers schon in einen anderen Kanton gezogen war) angenommen wird. So oder anders hat die Ehegemeinschaft l\u00e4nger als drei Jahre gedauert und das origin\u00e4re Aufenthaltsrecht der Ex-Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft weiter Bestand (E. 3.5). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt die Integrationsvoraussetzungen von Art. 58a AIG, womit ihm nach Art. 50 Abs.1 lit.a AIG die Aufenthaltsbewilligung zu verl\u00e4ngern ist (E. 4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:30", "Checksum": "dad9559113b79c17871393f6f51d965d"}