{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00867_2026-01-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225647&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b71bab933a13971954565510cc21a08"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:07", "Num": [" VB.2025.00867"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.01.2026  VB.2025.00867"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.01.2026  VB.2025.00867"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.01.2026  VB.2025.00867"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Ausschaffungshaft (GI250304-L) | Den hiesigen Beh\u00f6rden kann keine Unt\u00e4tigkeit vorgeworfen werden. Die zuvor eingetretenen Verz\u00f6gerungen sind in erster Linie auf den Widerruf der Zusicherung zur Ausstellung eines Laissez-passer durch die algerischen Beh\u00f6rden sowie das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckzuf\u00fchren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich (E. 5.1.3). F\u00fcr den Beginn der Administrativhaft ist vorliegend die Entlassung aus dem Strafvollzug massgebend. Es droht noch keine \u00dcberhaft einzutreten (E. 5.2.3). Nach derzeit aktenkundigem Verfahrensstand ist nicht von erneuten Verz\u00f6gerungen auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erscheint weiterhin als absehbar (E. 5.3.2). Die Vorinstanz hat mildere Massnahmen gepr\u00fcft und verworfen (E. 5.4.2). Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung hat die Vorinstanz jedoch eine Pr\u00fcfung der Zweck-Mittel-Relation unterlassen. Insbesondere angesichts der inzwischen l\u00e4nger andauernden Haft w\u00e4re die Vorinstanz gehalten gewesen, zu pr\u00fcfen, ob das zumutbare Verh\u00e4ltnis zwischen Mittel und Zweck noch gewahrt wird (E. 5.4.3). Es erscheint daher als angebracht, dass innert vern\u00fcnftiger Frist eine erneute haftrichterliche Kontrolle stattfindet, wobei die Haftvoraussetzungen erneut zu pr\u00fcfen sein werden. Vorliegend rechtfertigt sich eine Haftverl\u00e4ngerung um zwei Monate (E. 5.4.4). Teilweise Gutheissung; die Haft wird um zwei anstatt um drei Monate verl\u00e4ngert."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:07", "Checksum": "ae38ee5824711b68c63d521dba768fbe"}