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Geschäftsnummer: VB.2025.00869  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


[Häusliche Gewalt durch Bedrohen aufgrund Missachtens des persönlichen Abstands] Keine erneute Parteianhörung sowie keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (E. 2). Angesichts der unbestrittenen vergangenen Umstände (unerwünschte sexuelle Kontakte; Vorhalten eines Tuches mit stechendem Geruch; Verwenden von Chloroform) erscheint es glaubhaft, dass der massnahmenauslösende Streit und die Missachtung des Wunsches nach Abstand als Bedrohung für die physische und sexuelle Integrität wahrgenommen wurde (E. 5.1 ff.). Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots um drei Monate ist verhältnismässig (E. 5.5). Strafanzeige von Amtes wegen aufgrund des Chloroforms und möglichen Verstosses gegen das Chemikaliengesetz (E. 5.6 f.). Gewährung unentgeltlicher Rechtsbeistand wegen Waffengleichheit (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
BEDROHUNG
BEGRÜNDUNGSDICHTE
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFANZEIGE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WAFFENGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 19 Abs. II lit. c ChemG
Art. 49 Abs. III lit. b ChemG
Art. 49 Abs. III lit. d ChemG
Art. 49 Abs. IV ChemG
Art. 167 Abs. I GOG
Art. 1 Abs. I lit. a GSG
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 3 Abs. I GSG
Art. 3 Abs. II lit. b GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 16 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00869

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 19. Februar 2026

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen häuslicher Gewalt an, welche zugunsten von C (seiner Ex-Partnerin) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein vollständiges Kontaktverbot zu C sowie ein Rayonverbot um ihren Wohnort in E. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 26. Dezember 2025 befristet.

II.  

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 ersuchte A das Bezirksgericht G (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen. Am 19. Dezember 2025 beantragte C dem Bezirksgericht G, die bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Das Bezirksgericht G hörte A im Beisein seines Rechtsvertreters sowie C am 22. Dezember 2025 jeweils persönlich an. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 verlängerte es das Kontaktverbot, die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie das Rayonverbot um den Wohnort (wobei das Rayon zugunsten von A angepasst wurde) unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 22. März 2026 (Dispositivziffern 2 und 4). Gleichzeitig wies es das Gesuch um gerichtliche Beurteilung ab (Dispositivziffer 1). Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffer 3). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 5 und 6). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 7).

III.  

Am 29. Dezember 2025 liess A gegen die Verfügung des Bezirksgerichts G vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, die Dispositivziffern 1, 2, 4, 6 und 7 der Verfügung des Bezirksgerichts G seien aufzuheben. Weiter seien keine Kosten zu erheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer prozessual (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 [recte 2026] verzichtete das Bezirksgericht G auf eine Stellungnahme. Am 12. Januar 2026 liess C ihre Beschwerdeantwort einreichen und beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. A liess am 19. Januar 2026 seine Replik einreichen, darin hielt er an den Beschwerdeanträgen fest und beantragte die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Parteien begehren vor Verwaltungsgericht jeweils eine erneute Parteianhörung an. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen Zeugeneinvernahmen Dritter durch das Verwaltungsgericht – und somit auch Parteibefragungen – regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 4.1). Es ist nicht erkennbar, inwiefern weitere relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten wären. Darüber hinaus wurden die Parteien bereits vor der gerichtlichen Vorinstanz eingehend und persönlich angehört, sodass von einer erneuten Befragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. § 9 Abs. 3 GSG räumt den Parteien eine einmalige persönliche Anhörung vor der Vorinstanz ein, nicht jedoch vor Verwaltungsgericht.

2.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem das Bezirksgericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557, E. 3.2.1; 138 I 232, E. 5.1; 136 I 229, E. 5.2).

2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass das Bezirksgericht jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn es die entscheidrelevanten Aussagen und Beweismittel entsprechend würdigt, wie dies vorliegend gemacht wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid des Bezirksgerichts mittels Beschwerde sachgerecht anzufechten.

3.  

3.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei im Verlauf der Beziehung mehrmals in sie eingedrungen, während sie geschlafen habe. Er habe jeweils behauptet, sie habe eingewilligt. Im Jahr 2023 habe sie ihn wegen körperlicher Gewalt angezeigt. Nach einem Streit habe er sie in die Ecke gedrängt. Sie habe ihn daraufhin weggeschoben, um sich Raum zu verschaffen. Danach habe er sie zu Boden gestossen, obwohl sie schwanger gewesen sei. Sie habe die Anzeige aber wieder zurückgezogen, zumal sie ihr zweites Kind erwartet habe. Am 22. November 2025 habe sie die Polizei kontaktiert, nachdem sie eine halb leere Flasche Chloroform zu Hause gefunden habe. Im Suchverlauf des Smartphones des Beschwerdeführers habe sie gesehen, dass dieser nach "Chloroform schlucken" und "KO-Tropfen" gesucht habe. Sie habe ihn deshalb angezeigt und die Polizei habe die halb leere Flasche mit Chloroform sichergestellt. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie sich in seiner Gegenwart nicht sicher fühle und er ausziehen solle. Der Beschwerdeführer habe die Trennung jedoch nicht akzeptiert und er habe versucht, sie zu küssen, zu umarmen und mit ihr zu sprechen. Am 11. Dezember 2025 hätten sie wieder gestritten und er sei ihr sehr nahe gekommen. Sie habe ihn gebeten, Abstand zu halten, wobei er dieser Bitte nicht nachgekommen sei. Sie habe sich sehr unwohl gefühlt und versucht, sich von ihm zu entfernen. Er habe sie jedoch verfolgt, weshalb sie die Treppe hochgelaufen sei und sich im Bad eingeschlossen habe. Daraufhin habe sie die Polizei gerufen. Die Vorstellung, dass der Beschwerdeführer wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehre, versetze sie in grosse Sorge und Angst.

4.2 Anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdegegnerin wie folgt:

4.2.1 Zu den ihr zusammengefasst vorgetragenen Aussagen des Beschwerdeführers in der zuvor geführten Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht führte die Beschwerdegegnerin aus: Es treffe zu, dass sie beim Vorfall vom 11. Dezember 2025 die falsche Zeit angegeben habe. Im Nachhinein habe sie festgestellt, dass der Vorfall eher zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr stattgefunden habe. Es sei ebenfalls korrekt, dass sie sich im Büro eingeschlossen habe. Sie habe sich zuerst im Bad eingeschlossen. Da der Beschwerdeführer die Badezimmertüre bereits einmal aufgebrochen habe, habe sie sich alsdann im Büro eingeschlossen. Sodann sei es zutreffend, dass es bei der Auseinandersetzung auch um finanzielle Angelegenheiten (Überweisung des Mietanteils) gegangen sei. Sie habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er habe sich jedoch geweigert. Aus Angst habe sie sich eingeschlossen und die Polizei kontaktiert.

4.2.2 Auf die Fragen des Gerichts im Zusammenhang mit dem Chloroform und der Aussage des Beschwerdeführers, dieses zum Putzen von Messern zu brauchen, äusserte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen: Durch ihre Ausbildung als Speditionsfachfrau wisse sie, dass das gefundene Chloroform nicht in die Nähe von Lebensmitteln kommen dürfe. Sie habe den Beschwerdeführer daher bei der Polizei angezeigt. Allerdings wisse sie nichts zum Stand des Verfahrens. Sie habe der Polizei aber die entsprechenden Chatverläufe auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gezeigt. Sie zeigte sodann der Vorinstanz einen Screenshot eines Internetsuchverlaufs des Beschwerdeführers, wie man an K.-o.-Tropfen gelange sowie zu "Chloroform schlucken". Auch habe sie mit dem Chloroform eine konkrete Situation in Verbindung gebracht. So sei sie einmal im Bett gelegen und habe geschlafen, als der Beschwerdeführer sich über sie gebeugt und ihr ein Tuch mit einem stechenden Geruch entgegengestreckt habe.

4.2.3 Auf einen Vorfall im Jahr 2023 angesprochen, bei dem es zu einer Anzeige durch die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen körperlicher Gewalt gekommen war, sagte die Beschwerdegegnerin aus, es sei damals von ihrer Seite her nicht zu einer Tätlichkeit gekommen. Sie habe den Beschwerdeführer lediglich zur Verteidigung weggestossen, da er sie in die Ecke gedrängt habe. Sie sei damals im neunten Monat schwanger gewesen. Zu den Ereignissen vom 19. Juni 2025 führte sie aus, es sei nach einem Sommerfest gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gekommen. Die Beschwerdegegnerin sagte aus, sie habe am Sommerfest zu viel Alkohol getrunken. Bereits vor dem Sommerfest habe der Beschwerdeführer sie gefragt, ob sie danach mit ihm schlafen würde. Dies habe sie ihm gegenüber verneint. Auf dem Nachhauseweg habe sie sich mehrfach übergeben und geweint. Wie sie nach Hause gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Am nächsten Morgen habe er ihr geschildert, was er in der Nacht mit ihr gemacht habe und dass sie damit einverstanden gewesen sei. Er habe ihr geschrieben, dass sie "bei der Runde drei" bereits geschnarcht hätte.

4.2.4 Ferner führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer akzeptiere ihren Trennungswunsch nicht. So habe er sich erst letzte Woche in der Nacht über sie gebeugt, während sie schlief. Sie erachte dies als klare Grenzüberschreitung. Er habe nichts gesucht und auch nicht versucht, sie zu wecken. Vielmehr habe er einfach in ihrer Nähe sein wollen.

4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen folgendermassen: Er sei mit den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Es handle sich bei den Aussagen der Beschwerdegegnerin um Falschaussagen. Ebenfalls habe sie nicht konkret geschildert, inwiefern körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt vorgelegen habe. Ferner sei er ihrer Bitte, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, um Mitternacht [des 11. Dezembers 2025] nachgekommen. Er habe die Situation dadurch deeskalieren wollen. Er habe die Beschwerdegegnerin weder bedroht noch berührt. Er habe sie nicht unter Druck gesetzt und er sei ihr auch nicht zu nahe gekommen. Sodann habe er sich anschliessend aus freien Gründen bei der Polizei gemeldet.

4.4 Anlässlich seiner Anhörung durch die Vorinstanz äusserte sich der Beschwerdeführer folgendermassen:

4.4.1 Es sei [am 11. Dezember 2025] zu einer Auseinandersetzung wegen des Mietanteils für die gemeinsame Wohnung gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe der Polizei jedoch eine falsche Zeit angegeben, da es erst nach ca. 23.00 Uhr zur Auseinandersetzung gekommen sei. Sodann habe sie sich nicht im Badezimmer eingeschlossen, sondern im Büro. Die Beschwerdegegnerin habe ihn im Rahmen der Auseinandersetzung mehrmals aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er habe sich aber geweigert. Danach habe die Beschwerdegegnerin ihn provoziert und ihn als "narzisstische[n] Hurensohn" sowie als "Schlappschwanz" bezeichnet. Sie habe ihm gesagt, er solle sich "verpissen" und bis Sonntag ausziehen. Als er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sie sich im Büro eingeschlossen. Sie habe die Türe derart zugeschlagen, dass die Tochter aufgewacht sei und nach ihrer Mutter verlangt habe. Daraufhin sei er mit der Tochter auf dem Arm zum Büro gegangen und habe der Beschwerdegegnerin gesagt, dass ihre Tochter nach ihr verlange. Dann habe sie ihn per Chat aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er habe der Beschwerdegegnerin gesagt, dass er zuerst ins Büro zu seinem Kleiderschrank müsse und sie sich um die Tochter kümmern müsse. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die Bürotüre geöffnet und zur Tochter geschaut. Anschliessend habe sie die Polizei gerufen. Danach habe er die Wohnung verlassen und sei zu seinen Eltern gefahren.

4.4.2 Was die gefundene halbleere Chloroformflasche betreffe, so nutze er dieses zum Entfetten seiner Kochmesser. Da diese bei der Arbeit an der Wand hängen würden, setze sich dort eine Fettschicht an. Sodann brauche er das Chloroform zum Entfetten von Autoteilen, um diese anschliessend zu lackieren. Die Beschwerdegegnerin habe ihn deswegen am 22. November 2025 angezeigt. Er sei aber nie zu diesem Vorfall einvernommen worden. Was den geschilderten Vorfall der Beschwerdegegnerin betreffe, wonach er dieser einen Lappen mit einem stechenden Geruch vor das Gesicht gehalten habe, so habe er ihr damit lediglich zeigen wollen, dass der Chlorreiniger extrem stinke. Er habe damit zuvor das Bad gereinigt. Er habe aber darauf geachtet, dass das Tuch einen Abstand von mindestens einem Meter zu ihrem Gesicht gehabt habe.

4.4.3 Am 19. Juni 2025 habe ihn die Beschwerdegegnerin nach einem beruflichen Sommerfest stark alkoholisiert angerufen und ihn gebeten, sie abzuholen. Aufgrund dieser Bitte habe er sie abgeholt und nach Hause gefahren. Sie habe sich mehrfach übergeben müssen, weshalb sie ihn gebeten habe, einen Eimer mitzunehmen. In der Wohnung angekommen, habe er sie ausgezogen, geputzt und ins Bett gebracht. Anschliessend habe er mit ihr gekuschelt, woraufhin er sich zwischen ihre Beine gelegt habe. Nachdem sie ihn dazu aufgefordert habe, er solle einen "Gummi" anziehen, sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen.

4.4.4 Im August 2023, als die Beschwerdegegnerin im siebten Monat schwanger gewesen sei, sei es zu einem Vorfall gekommen. Sie habe einer Diskussion aus dem Weg gehen wollen und habe ihn weggestossen. Sie habe in Wut einen vollen Wäschekorb die Treppe hinuntergeworfen. Daraufhin habe er sie zur Rede stellen wollen und sie an der Schulter gestupft, damit sie nicht immer davonlaufen könne. In der Folge habe sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Fuss in einer Hängemattenhalterung verfangen und sei rückwärts auf das Gesäss gefallen.

Es habe auch mehrfach Diskussionen zu den sexuellen Handlungen ohne Einwilligung gegeben. Dabei habe sich die Beschwerdegegnerin jeweils erst am Tag danach geäussert, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich gewesen sei. Während des Geschlechtsverkehrs habe sie seine Zungenküsse und Streicheleinheiten aber erwidert. Er habe daher nicht erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe.

Auf die Frage hin, seit wann die Beschwerdeparteien getrennt seien, erklärte der Beschwerdeführer, seit zwei Wochen; dass die Trennung bereits im Oktober [2025] erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt.

4.5 Die Vorinstanz führte aus, es könne vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, ob es in der Vergangenheit zu Gefährdungen der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität gekommen sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin körperliche Gewalt und sexuelle Handlungen gegen ihren Willen konsistent und nachvollziehbar geschildert habe. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin an ihrer Anhörung aufgelöst und sehr mitgenommen gewirkt. Insofern habe sie in ihrer Anhörung ihre im Verlängerungsgesuch dargelegten Schilderungen vollumfänglich bestätigt. Auch habe sie bei ihren Schilderungen nicht übertrieben. Sie habe zum Beispiel nicht behauptet, dass es am 11. Dezember 2025 zu körperlicher Gewalt oder Drohungen gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert habe, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, da sie sich in seiner Gegenwart nicht sicher fühle. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ca. eine Woche vor dem 11. Dezember 2025 mit beiden Händen über sie gebeugt habe, zeige nachvollziehbar auf, dass ihr seit Ende Oktober 2025 geäusserte Wunsch nach Distanz durch ihn missachtet werde. Die Beschwerdegegnerin gebe keinen Anlass, an ihren Aussagen zu zweifeln. Vielmehr seien diese als glaubhaft einzustufen. Folglich sei es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität nicht sicher fühle und befürchte, dass der Beschwerdeführer ihre Grenzen weiterhin überschreite. Entsprechend liege häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor.

Aus den Ausführungen der Parteien gehe sodann hervor, dass die Trennungssituation wegen der vergangenen Vorfälle sehr angespannt und belastend sei. Aufgrund der vorliegenden Gefährdungssituation und der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin sei diese schutzbedürftig. Vor diesem Hintergrund lasse es sich rechtfertigen, die angeordneten Schutzmassnahmen bis am 22. März 2026 zu verlängern. Die Verlängerung solle den Parteien ermöglichen, zur Ruhe zu kommen. Betreffend das Rayonverbot seien die Hauptstrasse in F sowie der Kindergarten der älteren Tochter von diesem auszunehmen. Diese Anpassung erfolge im Einvernehmen der Parteien (E. 6.3).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner wiederholten Darlegung des Sachverhalts nicht darzutun, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz rechtsverletzend wären. Es ist vorliegend unbestritten, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit mehrfach zu sexuellen Kontakten gekommen ist, welche zumindest im Nachhinein aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht einvernehmlich waren. Sie teilte dies dem Beschwerdeführer, zumindest im Nachhinein, auch entsprechend mit. In diesem Zusammenhang ist auch unbestritten, dass es zu einem derartigen sexuellen Kontakt im Nachgang zum Sommerfest vom 19. Juni 2025 gekommen ist. Zudem ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer ungefähr eine Woche vor dem gewaltschutzmassnahmenauslösenden Vorfall der Beschwerdegegnerin ein Tuch mit einem stechenden Geruch vor das Gesicht hielt. Ebenfalls anerkennt der Beschwerdeführer gar den Umstand, im Jahr 2024 eine Flasche mit Chloroform erworben zu haben und diese auch verwendet zu haben, sowie dass die Beschwerdegegnerin diese Flasche halb leer am 22. November 2025 fand und dies der Polizei meldete. Weiter liegen objektive Beweismittel vor, wonach der Beschwerdeführer nach "Chloroform schlucken" und "KO-Tropfen" im Internet suchte und die Beschwerdegegnerin diese Suchverläufe auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers fand.

5.2 Angesichts dieser unstreitigen und auch durch die Akten gestützten Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn es die Vorinstanz für glaubhaft erachtete, dass sich die Beschwerdegegnerin im Wissen um die vorangegangenen Umstände in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität durch den Vorfall vom 11. Dezember 2025 bedroht sah und verängstigt wurde, auch wenn der Beschwerdeführer an diesem Tag gegenüber der Beschwerdegegnerin weder tätlich wurde noch ihr verbal drohte. Es ist insbesondere mit Blick auf den Fund des Chloroforms nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Auseinandersetzung vom 11. Dezember 2025 als Bedrohung ihrer physischen und sexuellen Integrität auffasste und durch das Missachten ihres Wunsches nach Abstand durch den Beschwerdeführer in Angst versetzt wurde.

Bei Chloroform handelt es sich denn auch um eine hochgiftige und verbotene chemische Substanz, wobei nach Art. 49 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 1 lit. a Anhang 1.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81) das Verwenden von Chloroform unter Strafe gestellt ist. Sollten Menschen in schwere Gefahr gebracht worden sein, so sieht Art. 49 Abs. 4 ChemG sogar eine Strafschärfung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Sodann gab die Beschwerdegegnerin in ihrer Anhörung an, dass sie um die Gefährlichkeit von Chloroform wusste und Angst gehabt habe, er könnte dieses an ihr angewandt haben oder künftig anwenden. Diese Angst wird durch die eingereichten Suchverläufe auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers erhärtet. Entgegen dessen Darstellung, wonach er die Recherchen zum Schlucken von Chloroform aus Sicherheitsbedenken angestrengt habe, lässt die Kombination mit der Suche nach K.-o.-Tropfen auch den Schluss der Beschwerdegegnerin naheliegender erscheinen. Folglich ist es zumindest glaubhaft, wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen den Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verwendungszweck des Chloroforms keinen Glauben schenkte und sich in der Folge bedroht fühlte.

Es erschliesst sich denn auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer derart gefährliche Chemikalien benötigt, um seine Arbeitsmesser zu reinigen, zumal es diverse legal und leichter erhältliche sowie ungefährlichere Reinigungsmittel gäbe. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als Koch seine Arbeitsmesser für die Reinigung nach Hause nimmt und diese nicht im Betrieb reinigt. Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch zu Recht vor, dass eine derart gefährliche Chemikalie schon gar nicht ohne besondere Schutzmassnahmen in einen Haushalt mit Kindern gebracht werden darf und dass sie nicht in Kontakt mit Lebensmitteln kommen darf (vgl. Art. 8 und Art. 21 ChemG). Eine Missachtung dieser Sorgfaltspflichten im Umgang mit Chloroform ist nach Art. 49 Abs. 3 lit. b ChemG ebenfalls strafbewehrt, sofern dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet wird.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Parteien in ein laufendes KESB-Verfahren involviert seien. Auslöser sei eine Gefährdungsmeldung wegen einer Fehl- oder Mangelernährung der älteren Tochter (Jahrgang 2020) gewesen (OGr, 23. September 2025, PQ250016-O/U, E. I.2). Im Rahmen dieses Verfahrens sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin erstellt worden, wonach bei ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Münchhausen-by-Proxy-Syndrom festgestellt worden sei. Die KESB habe deshalb festgehalten, die Erziehungsfähigkeit stelle eine ungewisse Komponente dar. Die Argumentation, welche die Beschwerdegegnerin gegen das Münchhausen-by-Proxy-Syndrom vorbringe, sei, dass bei der jüngeren Tochter mittlerweile eine Epilepsie diagnostiziert worden sei. Diese Argumentation sei aber nicht geeignet, um die Diagnose der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen, sei doch das KESB-Verfahren aufgrund einer Fehl- oder Mangelernährung der älteren Tochter eingeleitet worden.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der häuslichen Gewalt vom 11. Dezember 2025 in Frage zu stellen. Wie dargelegt, basiert die Gefährdung auf unbestrittenen und teilweise durch den Beschwerdeführer anerkannten Tatsachen sowie objektiven Beweismitteln. Darüber hinaus ist der Ausgang des erwähnten KESB-Verfahrens noch hängig; im ersten Rechtsgang hiess das Obergericht das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin gut und wies die Sache zur ergänzenden Begutachtung und Neubeurteilung an die KESB zurück (OGr, 23. September 2025, PQ250016-O/U, Dispositivziffer 1). Das Verfahren ist folglich noch nicht abgeschlossen und damit ist auch die Diagnose der Beschwerdegegnerin nicht gesichert erstellt.

5.4 Ebenso wenig vermögen die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen, wonach von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen ist. Die von beiden Parteien geschilderten Ereignisse, die sich am 26. Dezember 2025 zutrugen, als der Beschwerdeführer zusammen mit der Polizei seine persönlichen Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung abholte, zeigen deutlich auf, dass die Situation zwischen den Parteien weiterhin angespannt und konfliktbelastet ist. Dabei habe der Beschwerdeführer nach eigenen Ausführungen im Wäschekorb gewühlt und dort Reizwäsche entdeckt. Dies habe ihn veranlasst, einen Blick in den Abfalleimer zu werfen, wo er ein gebrauchtes Kondom entdeckt habe. Die Beschwerdegegnerin sieht dieses Verhalten des Beschwerdeführers als übergriffig und kontrollierend an. Ausserdem habe er sie während dieses Aufenthalts mehrmals beleidigt. Zudem habe er sich trotz der Gewaltschutzmassnahmen mehrmals nicht an das Kontaktverbot gehalten. Sodann erschwere er eine Übertragung des Mietvertrags der gemeinsamen Wohnung auf sie, da er gegenüber der Verwaltung ihre angebliche Zahlungsunfähigkeit erwähnt habe. Angesichts dieser Umstände ist damit zu rechnen, dass es ohne Schutzmassnahmen zu einem erneuten Konflikt zwischen den Parteien kommen könnte.

5.5 Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 22. März 2026 unverhältnismässig wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er durch die Schutzmassnahmen wesentlich in relevanten Interessen eingeschränkt wäre. Zwar kann er die gemeinsame eheliche Wohnung nicht mehr betreten, doch ist er bei seinen Eltern untergekommen und konnte dank polizeilicher Begleitung seine benötigten persönlichen Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung mitnehmen. Ferner wurde das Rayonverbot zu seinen Gunsten angepasst, damit er die ältere Tochter im Kindergarten ohne Probleme abholen kann. Es besteht auch kein Kontaktverbot zu den Kindern. Die Interessen der Beschwerdegegnerin erscheinen demgegenüber gewichtig. So macht sie glaubhaft geltend, dass sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität beeinträchtigt wird.

Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen erweist sich damit als rechtmässig und insbesondere auch als verhältnismässig.

5.6 § 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) sieht eine Anzeigepflicht für Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden vor. Diese sind verpflichtet, strafbare Handlungen anzuzeigen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen. Dabei wird für Anzeigen von Gerichtsbehörden ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (VGr, 1. Oktober 2024, VB.2024.00093, E. 8.1.1; 11. Februar 2021, VB.2020.00902, E. 1.3; 31. Juli 2013, VB.2013.00353, E. 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich etc. 2017, § 167 N. 4).

5.7 Der Beschwerdeführer räumte vor der Vorinstanz und auch vor Verwaltungsgericht ein, dass er das Chloroform verwendet habe. Somit besteht ein qualifizierter Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer nach Art. 49 ChemG strafbar gemacht haben könnte (siehe E. 5.2).

Die anwaltlich vertretenen Parteien machen zwar übereinstimmend geltend, dass das Chloroform durch die Polizei sichergestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer deswegen am 22. November 2025 angezeigt (vorne E. 4.1 und 4.4.2). Allerdings ist gemäss der Verfügung vom 12. Dezember 2025 kein bereits gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren vermerkt. Auch sonst finden sich keine Hinweise auf ein Strafverfahren in den Akten und selbst der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dazu nie einvernommen worden. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass bisher keine Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 49 ChemG eröffnet worden ist, weshalb der Beschwerdeführer von Amtes wegen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen ist.

6.  

6.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer führt keine Gründe an, weshalb vom Unterliegerprinzip abzuweichen wäre und die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 64). Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren.

6.2  

6.2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

6.2.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang mangels Kostenauflage als gegenstandslos abzuschreiben. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Unterstützung durch die Sozialhilfe ausgewiesen. Das Begehren der Beschwerdegegnerin kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist aus Gründen der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) und aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Deren Entschädigung wird entsprechend der eingereichten Honorarnote festgesetzt. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin anzurechnen. Demnach gilt es, Rechtsanwältin D für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 958.30 (Fr. 2'458.30 – Fr. 1'500.-; inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    155.--     Zustellkosten,
Fr. 1'155.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen; zahlbar an Rechtsanwältin D innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 4 zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 958.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    die Beschwerdegegnerin;
c)    die Mitbeteiligte;
d)    das Bezirksgericht G;
e)    die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Beilage der Strafanzeige;
f)     die Gerichtskasse.