{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00874_2026-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225784&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92f40b142c5aed8b17ab60b0f3bcc197"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:30", "Num": [" VB.2025.00874"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00874"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00874"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00874"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers infolge Trennung von seiner Schweizer Ehefrau nach weniger als drei Ehejahren sowie mangels Vorliegen wichtiger Gr\u00fcnde.] Die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Ehefrau hat deutlich weniger als drei Jahre gedauert. Folglich entf\u00e4llt ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gest\u00fctzt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 2.3.2).  Es werden zudem auch vor dem Verwaltungsgericht keinerlei n\u00e4here Angaben zur h\u00e4uslichen Gewalt gemacht und/oder entsprechende Beweise hierf\u00fcr eingereicht. Unter diesen Umst\u00e4nden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer Opfer h\u00e4uslicher Gewalt geworden ist und er deswegen weiter aufenthaltsberechtigt in der Schweiz w\u00e4re (E. 2.3.3.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist zuzumuten, den Ausgang der ihn betreffenden (Gerichts)Verfahren im Ausland abzuwarten. Sofern seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar sein sollte, ist ein besuchsweiser Aufenthalt im Land denkbar, doch sind in den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich, dass dies notwendig sein sollte (E. 2.3.3.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:30", "Checksum": "1b84e767764b109723fa173bbc163797"}