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Geschäftsnummer: VB.2025.00876  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Kostenersatz nach § 44 SHG


Kostenersatz nach § 44 SHG. [Kostenübernahme für die vorübergehende Unterkunft einer aus dem Ausland zurückgekehrten mittellosen Schweizerin.] Unterstützungswohnsitz (E. 3). Ein Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Aufenthaltsgemeinde kann schon aufgrund der Konzeption des Gesetzes kein besonders starker Anhaltspunkt für den Unterstützungswohnsitz sein (E. 4.1.1). Die unterstützte Person verbanden keinerlei familiäre oder persönliche Beziehungen mit der Stadt Zürich, als sie sich nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland dahin begab. Selbst wenn in analoger Anwendung der Praxis, die das Bundesgericht betreffend drogenabhängige Personen unter Art. 15 aZUG entwickelt hat, allenfalls auch ohne persönliche Beziehungen (und trotz prekärer Wohnverhältnisse) von einem Unterstützungswohnsitz ausgegangen werden könnte, käme dies erst nach einem länger andauernden Aufenthalt in der Stadt Zürich in Betracht. Daran fehlt es hier, hatte sich die unterstützte Person doch am Ende des streitbetroffenen Zeitraums erst rund eineinhalb Monate in Zürich aufgehalten (E. 4.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALT
AUFENTHALTSDAUER
AUFENTHALTSORT
AUSLAND
KOSTENERSATZ
RÜCKKEHR
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZ
WOHNSITZBEGRIFF
ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ
Rechtsnormen:
§ 34 SHG
§ 35 SHG
§ 41 SHG
§ 44 SHG
Art. 5 ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00876

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch die Sozialen Dienste,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

vertreten durch das Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kostenersatz nach § 44 SHG,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Schweizer Bürgerin A (geboren 1974) stammt aus B/Kanton C und lebte ab August 2015 in D/Kanton E. Ende November 2021 reiste sie ins Land F aus, wo sie bei ihrer Mutter Wohnsitz nahm und beabsichtigte, ein Restaurant zu eröffnen. Per 2. Dezember 2021 liess sie sich ihr vollständiges Pensionskassenguthaben von Fr. 44'233.48 überweisen. Per 5. Dezember 2021 wurde sie in D abgemeldet.

B. Am 13. Juli 2022 kehrte A mittellos in die Schweiz zurück. Sie verbrachte zunächst zwei Nächte auf fremde Kosten im Hotel G in H. Am 15. Juli 2022 meldete sie sich bei der Zentralen Abklärungs- und Vermittlungsstelle der Stadt Zürich (ZAV). In der Folge war sie vom 15. bis am 18. Juli 2022 in einer Notschlafstelle der Stadt Zürich untergebracht und bewohnte vom 18. bis am 31. Juli 2022 ein Zimmer im Alterszentrum I. Vom 31. Juli 2022 bis am 30. August 2022 hielt sich A im Hotel J in Zürich auf. Per 30. August 2022 war ein Aufenthalt im Hotel K in Zürich vorgesehen. Aufgrund starken Rauchgeruchs organisierte sich A jedoch selbständig ein Hotelzimmer in L, das sie für drei Nächte buchte. Am 1. September 2022 bezog sie an der M-Strasse 01 in Zürich ein möbliertes Zimmer mit einem befristeten Mietvertrag bis am 31. Dezember 2022. Dort war sie schliesslich bis am 30. November 2023 wohnhaft. Per 1. Dezember 2023 bezog A eine eigene Wohnung an der N-Strasse in O.

C. Mit Unterstützungsanzeige vom 9. September 2022 stellte die Stadt Zürich beim kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) für die Zeit vom 15. Juli 2022 bis am 31. August 2022. Das kantonale Sozialamt wartete den Ausgang eines ähnlich gelagerten Verfahrens beim Verwaltungsgericht ab. Nachdem das Verwaltungsgericht den betreffenden Fall mit Urteil VB.2022.00695 vom 24. August 2023 zuungunsten der Stadt Zürich entschieden und diese mit Schreiben vom 18. Februar 2025 im vorliegenden Fall dennoch am Kostenersatzanspruch festgehalten hatte, wies das kantonale Sozialamt das Gesuch der Stadt Zürich mit Verfügung vom 8. April 2025 ab, soweit es den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2022 betraf. Für den Zeitraum vom 15. bis am 31. Juli 2022 sprach es der Stadt Zürich den Kostenersatz zu.

II.  

Die Stadt Zürich erhob gegen diese Verfügung des kantonalen Sozialamts mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gelangte die Stadt Zürich an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid vom 4. Dezember 2025 sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr die im Unterstützungsfall A auch für den Zeitraum vom 1. bis am 31. August 2022 geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 2'869.25 zu ersetzen (Rechtsbegehren 2), unter Kostenfolge zulasten des Kantons. Das kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit nicht auf eine Kostenerhebung verzichtet werde. Die Stadt Zürich und das kantonale Sozialamt reichten je eine weitere Stellungnahme ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. unten E. 4.3), entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).

2.  

2.1 Der Streit dreht sich um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin unterstützte Person im Zeitraum vom 1. bis am 31. August 2022 in der Stadt Zürich einen Unterstützungswohnsitz gemäss § 34 SHG hatte, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin die Kosten aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss § 41 SHG selbst zu tragen hat.

2.2 Die Vorinstanz bejahte dies.

2.2.1 Sie erwog, die unterstützte Person habe keinen familiär-emotionalen oder wirtschaftlichen Bezug zu einem bestimmten Ort in der Schweiz gehabt, als sie aus dem Land F zurückgekehrt sei. In einem solchen Fall seien praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen bezüglich der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes zu stellen. Die unterstützte Person habe sich aus eigener Initiative bei der ZAV angemeldet, um wirtschaftliche Sozialhilfe ersucht und Mitte August 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vorgesprochen. Diese Vorkehrungen wertete die Vorinstanz als gewichtige Anhaltspunkte für einen Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich. Dass der Aufenthalt im Hotel J von vornherein befristet war (zunächst bis zum 27. August 2022, später verlängert bis am 30. August 2022), stehe der Annahme eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen. Im Juli 2022 seien Wohnungen in der Stadt Zürich besichtigt worden. Hingegen sei nicht aktenkundig, dass auch auswärtige Wohnangebote ins Auge gefasst worden wären.

2.2.2 Über die Art der Unterbringung während des Prozesses der Wohnungssuche habe die unterstützte Person nicht selbst entscheiden können. Die ZAV habe sie wohl wegen des prekären Wohnungsmarkts in der Stadt Zürich im Hotel J platziert. Bereits als die unterstützte Person in Zürich angekommen sei, sei objektiv erkennbar gewesen, dass sie die Absicht dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich gehabt und dafür entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Ein baldiger Wegzug sei demgegenüber nicht absehbar gewesen.

2.3 Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden.

2.3.1 Sie kritisiert zunächst sinngemäss, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass sich die unterstützte Person rasch an die ZAV und das RAV gewendet hatte, in der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes zu Unrecht grosses Gewicht beigemessen. Laut der Beschwerdeführerin verzeichneten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich allein im Jahr 2024 mehr als einhundert Unterstützungsgesuche von Auslandschweizerinnen und -schweizern, darunter Einzelpersonen, Ehepaare und ganze Familien, die völlig mittellos und ohne in der Schweiz über eine längerfristige Unterkunft zu verfügen, aus dem Ausland zurückgekehrt seien. Aufgrund des in der Stadt Zürich vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Stellen und Einrichtungen (ZAV, Notschlafstelle, Familienherberge, Übergangswohnen für junge Erwachsene) werde rückkehrwilligen Auslandschweizerinnen und -schweizern teilweise ausdrücklich empfohlen, nach der Einreise in der Schweiz in der Stadt Zürich um Unterstützung zu ersuchen. Das Angebot in anderen Gemeinden bleibe aus verschiedenen Gründen hinter demjenigen in der Stadt Zürich zurück. Der Gesetzgeber habe mit Art. 5 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) bzw. § 35 SHG die Standortgemeinden von betreuten Einrichtungen schützen wollen. Dieser Schutz werde unterlaufen, wenn ein Unterstützungswohnsitz in der Standortgemeinde angenommen werde, sobald eine Person aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der vollständigen Auslastung der Einrichtung vorübergehend in einem Hotel untergebracht werde. Ausserdem könne der Umstand, dass sich die unterstützte Person beim ZAV angemeldet habe, ohnehin keine besondere Bedeutung haben, weil sich ohne eine solche Anmeldung die Frage des Kostenersatzes nach § 44 Abs. 2 SHG gar nie stellen könnte.

2.3.2 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass längst nicht alle zurückgekehrten Auslandschweizerinnen und -schweizer, die bei den Sozialen Diensten der Beschwerdeführerin um Unterstützung ersuchen, effektiv in der Stadt Zürich blieben, selbst wenn sie dies wollten. Dafür sei zu einem grossen Teil der angespannte Wohnungsmarkt in der Stadt Zürich verantwortlich. So habe auch im Fall der hier unterstützten Person erst per 1. September 2022 ein auf mehrere Monate befristeter und verlängerbarer Mietvertrag abgeschlossen werden können. Erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrags am 1. September 2022 und dem gleichentags erfolgten Bezug des möblierten Zimmers sei die Absicht des dauernden Verbleibens gegen aussen ersichtlich und objektiv umsetzbar geworden. Bis dahin sei hingegen ungewiss gewesen, ob die unterstützte Person in der Stadt Zürich werde verbleiben können.

2.3.3 Betreffend die Rechtsprechung, wonach bei Personen ohne gefestigte soziale oder ökonomische Beziehungen zu einem Ort keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes zu stellen seien, gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass diese Rechtsprechung vor allem die Heimatgemeinde bzw. den Heimatkanton schützen wollte. Seitdem die Unterstützungspflicht der Heimatgemeinde bzw. des Heimatkantons 2017 aufgrund der Revision des Zuständigkeitsgesetzes entfallen sei, gebe es keinen Grund mehr, weshalb für die Annahme eines Unterstützungswohnsitzes deutlich tiefere Anforderungen gelten sollten als für sämtliche anderen Wohnsitzbegriffe des schweizerischen Rechts.

2.3.4 Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf bestimmte Elemente, die ihr zufolge den vorliegenden vom Fall unterscheiden, der dem Urteil VB.2022.00695 vom 24. August 2023 zugrunde lag. Die dort unterstützte Person habe vor der Auswanderung nach Mexiko zwölf Jahre in der Stadt Zürich gewohnt und dort über ein Beziehungsnetzwerk verfügt (VGr, 24. August 2023, VB.2022.00695, E. 4.3.7). Daran fehle es hier, da die unterstützte Person keinerlei Bezug zu Zürich gehabt habe. Zudem habe die unterstützte Person im vorliegenden Fall anfänglich bis am 15. Juli 2022 in einem Hotel in H und auch nach dem Aufenthalt im Hotel J nochmals ausserhalb der Stadt Zürich übernachtet. Die unterstützte Person habe sich während des Hotelaufenthalts in Zürich nicht polizeilich angemeldet, sondern erst mit dem Bezug des möblierten Zimmers per 1. September 2022, weshalb die gesetzliche Wohnsitzvermutung (§ 34 Abs. 2 SHG) nicht zum Tragen komme.

3.  

3.1 Bedürftige werden grundsätzlich von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 3 ZUG; BGE 149 V 156 E. 4.2). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 14 SHG obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Während die Wohngemeinde die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (§ 41 SHG), kann die Aufenthaltsgemeinde vom Kanton den Ersatz der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe verlangen, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht (§ 44 Abs. 2 SHG).

3.2 Gemäss § 34 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person ihren Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Nach § 34 Abs. 2 SHG gilt bei Schweizer Bürgern die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

3.3 Der Unterstützungswohnsitz im Sinn von § 34 SHG setzt zum einen voraus, dass sich die hilfesuchende Person tatsächlich in der Gemeinde niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", das heisst zumindest für längere Zeit, zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen. Wünsche und innere Absichten einer Person sind für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit nicht massgebend. Massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 3.2; 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.2; vgl. zu bundesrechtlichen Wohnsitzbegriffen grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; ferner jüngst BGE 151 I 354 E. 4.2; 150 II 244 E. 5.2).

3.4 Nach Rechtsprechung und Lehre zum Zivil- und Steuerrecht setzt die Begründung eines Wohnsitzes nicht voraus, dass sich eine Person für immer oder für unbestimmte Zeit am gleichen Ort aufhalten will. Ein von vornherein zeitlich begrenzter Aufenthalt muss aber üblicherweise auf mindestens ein Jahr ausgelegt sein, damit von der Absicht dauernden Verbleibens ausgegangen werden kann (vgl. BGE 150 II 244 E. 5.4; 143 II 233 E. 2.5.2; Daniel Staehelin in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A., Basel 2022, Art. 23 N. 7). Demgegenüber sind nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung keine allzu strengen Anforderungen an die Dauer und die Absicht des Verbleibens zu stellen (vgl. BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.4; VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 3.2; 24. August 2023, VB.2022.00695, E. 3.1; 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.2; 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.7 mit Hinweis auf Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement [EJPD], 27. Februar 2007, U4-660701, Ziff. 5.5.2).

3.5 Wenn die unterstützte Person über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt, spricht dies für die Absicht dauernden Verbleibens. Umgekehrt schliessen aber prekäre Wohnverhältnisse – wie etwa eine behördliche Unterbringung in einem Hotel – den Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort nicht aus. So nahm das Verwaltungsgericht beispielsweise in den folgenden Fällen einen Unterstützungswohnsitz an.

3.5.1 Bei einer Schweizer Staatsbürgerin, die kurz vor der Geburt ihrer Tochter Unterschlupf in einer 3-Zimmer-Wohnung erhalten hatte, die von ihrer Schwester, deren Mann und zwei Kindern bewohnt wurde und bloss rund 70 m2 Wohnfläche umfasste, ging das Verwaltungsgericht ungeachtet der knappen Platzverhältnisse davon aus, dass der Aufenthalt auf unbestimmte Zeit angelegt war. Weil über die erneute Dislozierung zum Zeitpunkt des Einzugs noch keine Vorstellung bestanden hatte, schadete es nicht, dass der Aufenthalt schliesslich nur eineinhalb Monate dauerte (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.5.3 und 5.7; bestätigt in BGr, 29. April 2021, 8C_523/2020).

3.5.2 Bei einer Schweizer Staatsbürgerin, die nach dreijährigem Aufenthalt in Mexiko nach Zürich zurückgekehrt war und dort nach einem viertägigen Aufenthalt in einem Appartementhaus zunächst während rund sechs Wochen ein von den Sozialen Diensten organisiertes Hotelzimmer und sodann sechseinhalb Monate ein möbliertes Appartement bewohnte, erwog das Verwaltungsgericht, dass die Unterbringung in den verschiedenen Unterkünften hinsichtlich der Funktion einer einzigen Notwohnung gleichkam. Denn der weitere Aufenthalt der Unterstützten in derselben Unterkunft hing nicht von deren Willen, sondern von der Kostengutsprache der beschwerdeführenden Gemeinde und von der Verfügbarkeit einer günstigeren oder geeigneteren Notunterkunft ab. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass sich die Wohnsitzvermutung aus der polizeilichen Anmeldung gemäss § 34 Abs. 2 SHG auf die ganze Aufenthaltsdauer auswirkte. Besonders ins Gewicht fiel, dass die Unterstützte unmittelbar vor dem Wegzug nach Mexiko bereits während zwölf Jahren in der Stadt Zürich gelebt hatte und dort über ein Beziehungsnetzwerk verfügte (VGr, 24. August 2023, VB.2022.00695, E. 4.3.5, 4.3.7 und 4.4).

3.6 Gemäss einer Praxis, die das Bundesgericht betreffend drogenabhängige Personen entwickelt hat, steht auch das Fehlen persönlicher Beziehungen (und stabiler Wohnverhältnisse) der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen (vgl. BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.4; 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 4.1; 2. Mai 2000, 2A.420/1999, E. 6a). Zuletzt hat das Bundesgericht diesbezüglich erkannt, dass bei solchen "unsteten" Personen bereits der "länger andauernde Aufenthalt an einem Ort" ein Indiz für die Wohnsitzbegründung sei. Im konkreten Fall hatte die kantonale Vorinstanz eine Wohnsitzbegründung erst nach einer Aufenthaltsdauer von zwei Jahren und acht Monaten angenommen. Dieser Zeitpunkt wurde in der Folge weder von den Parteien noch vom Bundesgericht infrage gestellt (vgl. BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.4 und 5). Mit dieser Rechtsprechung wollte das Bundesgericht ursprünglich den Heimatkanton davor bewahren, gegenüber dem Aufenthaltskanton aufgrund von Art. 15 aZUG zeitlich unbefristet kostenersatzpflichtig zu sein. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht bislang nicht dazu geäussert, ob diese Praxis auch nach dem Wegfall der Ersatzpflicht des Heimatkantons gemäss der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 (AS 2015 319; in Kraft seit dem 8. April 2017) aufrechtzuerhalten ist.

4.  

Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Rechtsprechung erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid als berechtigt.

4.1 Es trifft zu, dass die hier zu beurteilende Situation gewisse Gemeinsamkeiten aufweist mit jener im Urteil VB.2022.00695 vom 24. August 2023.

4.1.1 So beantragte die aus dem Ausland zurückgekehrte unterstützte Person auch hier bei der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe und sprach beim örtlich zuständigen RAV vor. Der Beschwerdeführerin ist aber zuzustimmen, dass ein Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Aufenthaltsgemeinde schon aufgrund der Konzeption des Gesetzes kein besonders starker Anhaltspunkt für einen Unterstützungswohnsitz sein kann. Würde die Aufenthaltsgemeinde nämlich bereits durch die blosse Entgegennahme eines solchen Antrags zur Wohnsitzgemeinde, käme der gesetzlich vorgesehene Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG gar nie in Betracht.

4.1.2 Sodann brachten die Behörden die unterstützte Person auch im vorliegenden Fall über deren insgesamt rund 16,5-monatigen Aufenthalt hinweg in der Stadt Zürich an verschiedenen Orten unter. Gleichwohl ginge es hier nicht an, die Wohnsitzvermutung gemäss § 34 Abs. 2 SHG auf den gesamten Aufenthalt in der Stadt Zürich auszudehnen. Im Unterschied zum bereits beurteilten Fall liegt hier nämlich nur der Zeitraum vor der polizeilichen Anmeldung im Streit. Zudem rechtfertigt sich eine Aufteilung des Aufenthalts hier eher, weil die unterstützte Person zumindest zwischen dem Aufenthalt im Hotel J und dem Bezug des möblierten Zimmers an der M-Strasse 01 ihren Aufenthaltsort selbständig bestimmte und er jedenfalls nicht durchgehend im Belieben der Behörden stand.

4.2 Trotz dieser Gemeinsamkeiten drängt sich hier ein anderes Resultat auf als im Urteil VB.2022.00695 vom 24. August 2023. Entscheidend ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall nämlich, dass keinerlei familiäre oder persönliche Beziehungen die unterstützte Person mit der Stadt Zürich verbanden, als sie sich nach der Rückkehr aus dem Land F dorthin begab. Selbst wenn in analoger Anwendung der Praxis, die das Bundesgericht betreffend drogenabhängige Personen unter Art. 15 aZUG entwickelt hat (vgl. oben E. 3.6), allenfalls auch ohne persönliche Beziehungen (und trotz prekärer Wohnverhältnisse) von einem Unterstützungswohnsitz ausgegangen werden könnte, käme dies erst nach einem länger andauernden Aufenthalt in der Stadt Zürich in Betracht. Daran fehlt es hier, hatte sich die unterstützte Person doch am Ende des hier streitbetroffenen Zeitraums erst rund eineinhalb Monate in Zürich aufgehalten. Es ginge deshalb zu weit, schon vor dem Bezug des möblierten Zimmers an der M-Strasse 01 von einem Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich auszugehen.

4.3 Unter diesen Umständen braucht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Grundsatzfrage, ob es sich im Sozialhilferecht auch nach dem Wegfall der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons (Art. 15 aZUG) noch rechtfertigt, geringere Anforderungen an die Wohnsitzbegründung zu stellen als in anderen Rechtsgebieten, hier nicht geprüft zu werden.

5.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist der beantragte Kostenersatz zuzusprechen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2025 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Unterstützungsfall A für den Zeitraum vom 1. bis am 31. August 2022 geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 2'869.25 zu ersetzen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Sicherheitsdirektion.