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Geschäftsnummer: VB.2025.00880  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.06.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Dass die vom Beschwerdegegner 1 erbrachte Leistung nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprochen haben soll, ist für die Frage der Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis irrelevant (E. 3.2). Der Beschwerdegegner 1 hat hinreichende präventive Massnahmen unternommen, um das Entbindungsverfahren zu vermeiden (E. 3.3.1). Der angefochtene Beschluss begrenzt die Offenbarung sowohl in Bezug auf den Adressatenkreis als auch sachlich (E. 3.3.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 2 (E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Einfordern des Anwaltshonorars sich auf die allenfalls noch hängige Rechtsstreitigkeit auswirken könnte. Der Beschwerdeführer macht damit keine höherrangigen Interessen geltend, welche in einer Interessenabwägung als deutlich überwiegend zu beurteilen wären (E. 3.3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEHEIMHALTUNGSINTERESSE
HONORARFORDERUNG
INTERESSENABWÄGUNG
KOSTENVORSCHUSS
RECHNUNGSSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00880

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. Juni 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 18. August 2025 ersuchte Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber den zuständigen Behörden zwecks Durchsetzung seiner Honorarforderung gegenüber A. Die Aufsichtskommission setzte A daraufhin mit Schreiben vom 27. August 2025 Frist an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Die Aufsichtskommission versandte dieses Schreiben zweimal an A, jedoch wurden beide Sendungen von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. In der Folge konnte die Aufsichtskommission das Schreiben A am 28. Oktober 2025 polizeilich zustellen lassen. Mit Eingabe vom 2. November 2025 liess A die Aufsichtskommission wissen, dass er sich einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetze.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich sei (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Dispositivziffer 2) auferlegte sie A (Dispositivziffer 3).

II.  

Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 (Poststempel vom 29. Dezember 2025) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. Dezember 2025 (und damit die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis) aufzuheben, eventualiter die Sache an diese zur (erneuten) Vornahme der Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismässigkeit zurückzuweisen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 8. Januar 2026 auf eine Beschwerdeantwort und reichte die Akten ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2).

2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr bzw. sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde, namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 15. April 2026, VB.2025.00555, E. 3.4; 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2).

2.4 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 15. April 2026, VB.2025.00555, E. 3.5; 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog im Beschluss vom 4. Dezember 2025, der Beschwerdeführer habe vom 10. Februar 2022 bis zum 3. Januar 2025 sämtliche (insgesamt 13) Honorarrechnungen des Beschwerdegegners 1 aus seiner Mandatsführung beglichen; lediglich die beiden Rechnungen für Aufwendungen im Zeitraum vom 1. November bis 11. Dezember 2024 und vom 1. Januar bis 27. März 2025, für welche der Beschwerdeführer um Entbindung ersucht habe, seien unbezahlt geblieben. Damit habe der Beschwerdegegner 1 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden. Weder bringe der Beschwerdeführer Geheimhaltungsinteressen vor, noch seien den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen der Klientschaft zu entnehmen. Die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung beträfen nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresses, sondern diejenige der Angemessenheit der Honorarforderung bzw. die Berechtigung einer Honorarforderung. Darüber sei nicht im Entbindungsverfahren, sondern vom Gericht im ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Die Interessenabwägung ergebe, dass es dem Beschwerdegegner 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei demzufolge unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte bezögen, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.

3.2 Den zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2 ist zu folgen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren erschöpften sich darin, die Berechtigung der Honorarforderung in Frage zu stellen, weil der Anwalt in der Angelegenheit, für welche er mandatiert worden sei, "nicht reüssiert" habe und er – der Beschwerdeführer – daher gezwungen gewesen sei, die Interessenwahrung selbst zu übernehmen. Die vom Beschwerdegegner 1 erbrachte Leistung habe nicht den Erwartungen entsprochen, weshalb ihm nicht die "Möglichkeit zu eröffnen" sei, die Honorarforderung geltend zu machen. Vielmehr habe sich dieser hinsichtlich seines Honorars noch zu gedulden. Wie die Beschwerdegegnerin 2, welche den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 27. August 2025 darauf aufmerksam gemacht hat, in ihrem Beschluss vom 4. Dezember 2025 zu Recht erkennt, sind diese Argumente für die Frage der Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis irrelevant.

3.3 Ebenso wenig vermögen die neuerlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss als rechtsverletzend erscheinen zu lassen:

3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin 2 habe zu wenig abgeklärt, ob der Beschwerdegegner 1 Kostenvorschüsse verlangt oder Teilrechnungen gestellt habe, und insofern das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin 2 hat diesbezüglich sehr wohl Abklärungen getroffen. So liess sie sich vom Beschwerdegegner 1 eine Aufstellung vorlegen, der zufolge dieser im Zeitraum vom 10. Februar 2022 bis 3. Januar 2025 in regelmässigen Abständen insgesamt 13-mal Rechnung über einen Gesamtbetrag von über Fr. 10'000.- gestellt hat, wobei sämtliche Rechnungen – sei es vom Beschwerdeführer selbst, sei es von seiner Rechtsschutzversicherung – beglichen worden seien. Der Beschwerdeführer stellt weder die Tatsache dieser Rechnungsstellungen noch deren Begleichung oder deren Zusammenhang mit der Mandatsführung in Abrede. Entsprechend geht die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht von hinreichenden präventiven Massnahmen des Anwalts zwecks Vermeidung einer Entbindung im Sinn der Rechtsprechung aus. Erforderlich dafür sind – wie oben in E. 2.3 dargelegt – Kostenvorschüsse oder auch ähnliche Massnahmen. Sollte es sich bei den Rechnungsstellungen nicht um Kostenvorschüsse, sondern um periodisch gestellte Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen gehandelt haben, schienen diese Bemühungen ebenfalls als hinreichend, bewegen sich doch die Beträge der beiden nicht bezahlten Rechnungen (Fr. 1'070.30 und Fr. 921.90) im Rahmen der zuvor gestellten Teilrechnungen und deckten die früheren Fakturierungen rund 80 % des gesamten Honorarbetrags ab (vgl. zu diesem Aspekt BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.5). Unter diesen Umständen erwiese sich die Berufung auf einen fehlenden Kostenvorschuss für die letzten offenen Teilbeträge im Übrigen auch als treuwidrig (vgl. dazu auch VGr, 15. April 2026, VB.2025.00555, E. 6.2).

3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 habe eine unzureichende Interessenabwägung gemacht, weil sie eine "pauschale Ermächtigung zur Offenbarung" erteilt habe, geht auch dieser Einwand fehl: Der angefochtene Beschluss begrenzt die Offenbarung sowohl in Bezug auf den Adressatenkreis (zuständige Behörden und allfälligen Rechtsbeistand) als auch sachlich (nur, soweit dies für die Durchsetzung der Honorarforderung erforderlich ist).

3.3.3 Ebenso wenig kann der Beschwerdegegnerin 2 eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Wie schon erwähnt, hat sie ihren Beschluss nicht auf Grundlage einer mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gefällt. Auch ermöglichte die Entscheidbegründung dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung des Beschlusses, sodass sie auch den Begründungsanforderungen gerecht wurde. Inwieweit der Beschwerdeführer nicht ausreichend angehört worden wäre, bleibt – nachdem er von der Vorinstanz dank mehreren Zustellbemühungen zur Stellungnahme eingeladen worden ist und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machte – unerfindlich.

3.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den Standpunkt stellt, die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erweise sich deswegen als unzulässig, weil das erbrechtliche Verfahren, für welches das Mandat an den Beschwerdegegner 1 erteilt worden sei, noch nicht abgeschlossen sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwieweit das Einfordern des Anwaltshonorars sich auf die allenfalls noch hängige Rechtsstreitigkeit auswirken könnte. Er macht damit keine höherrangigen Interessen geltend, welche in einer Interessenabwägung als deutlich überwiegend zu beurteilen wären (vgl. VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00623, E. 5.5).

3.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    die Beschwerdegegnerschaft;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).